Christel Mayer - 28 Apr 2022

Änderungsschreiben zum BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der bAV veröffentlicht

  • BMF-Schreiben vom 18.03.2022 ergänzt BMF-Schreiben vom 12.08.2021
  • Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen
  • Klarstellung: Riester-Förderung ergänzend über die steuerfreie Förderung gem. § 3 Nr. 63 EStG hinaus möglich

Das BMF-Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) vom 12.08.2021 wurde in einigen Punkten nochmals durch das Ministerium der Finanzen überarbeitet. Die wesentlichen Punkte werden nachfolgend zusammengefasst. Achtung: Das neue BMF-Schreiben vom 18.03.2022 ist lediglich ein Änderungsschreiben zu ausgewählten Randnummern und ersetzt nicht die „alte“ Fassung vom 12.08.2021.

Überblick der wesentlichen Änderungen:

  • Rz. 3: Klarstellung, dass auch bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse die Nichtbeendigung der beruflichen Tätigkeit unschädlich ist für das Vorliegen des biometrischen Risikos des altersbedingten Ausscheidens.

  • Rz. 41: Das Verhältnis des § 3 Nr. 63 EStG-Dotierungsvolumens zu Riester-geförderten bAV-Beiträgen wurde konkretisiert: Wird nicht auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG verzichtet, kann das steuerfreie Dotierungsvolumen in vollem Umfang genutzt und für die darüber hinaus geleisteten, individuell zu besteuernden Beiträge die Riester-Förderung beansprucht werden.
    Somit stellt das BMF nunmehr zweifelfrei klar, dass im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds für unterschiedliche Beitragsteile parallel sowohl der steuerfreie Dotierungsrahmen bis 8 % der Renten-BBG West gem. § 3 Nr. 63 EStG als auch zusätzlich die Förderung nach § 10a und Abschnitt XI EStG für Beiträge bis 2.100 EUR p.a. genutzt werden können.

  • Rz. 85: Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 1. September 2021 zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen im Kontext der Anwendung der § 40b EStG a. F. Hiernach kann nicht automatisch von einer (einheitlichen) Versorgungszusage ausgegangen werden, wenn neben einem "alten" Direktversicherungsvertrag (Abschluss vor 2005) ein "neuer" Direktversicherungsvertrag (Abschluss nach 2004) eingerichtet wird und die bisher erteilte Versorgungszusage nicht um zusätzliche biometrische Risiken erweitert wird, selbst wenn der "neue" Direktversicherungsvertrag bei einer anderen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird. Bei mehreren Direktversicherungen zugunsten eines Arbeitnehmers ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob diese auf einer einheitlichen Versorgungszusage oder auf verschiedenen Versorgungszusagen beruhen.

  • Rz. 111: Das BMF stellt nunmehr klar, dass ArbG-Beiträge im Rahmen „echter Matchingmodelle“ (das BMF-Schreiben nennt sie freiwillige Matchingmodelle“) grds. förderfähig nach § 100 EStG sind. ArbG-Zuschüsse im Sinne des § 1a Abs. 1a BetrAVG sind hiervon nicht erfasst. Bei der Umwandlung von VWL zugunsten einer Zusage auf bAV und in diesem Kontext vom ArbG gewährter Erhöhungsbeträge sind jedoch weiterhin die Besonderheiten des BMF-Schreibens vom 08.08.2019 zu beachten. Danach erfüllen die Erhöhungsbeträge nach Auffassung des BMF nicht das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (§ 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG), so dass hier eine § 100 EStG-Förderung ausscheidet.

  • Rz 113: Beiträge des Arbeitgebers sollen nur dann für die Ermittlung des Mindestbeitrags nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt der Beitragsleistung die Einkommensgrenzen nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG nicht überschritten werden.

  • Rz. 147: Übernahme der Billigkeitsreglung der Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 1. November 2013. Geringfügige Teilleistungen sind demnach für die Anwendung des § 34 EStG bei Kapitalisierung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen unschädlich. Nach BFH-Rechtsprechung gilt eine Teilleistung als geringfügig, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung maximal 10 % der Hauptleistung handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt (BFH, Urteil vom 25. 8. 2009, IX R 11/09, BStBl II 2011, Seite 27). Zudem kann § 34 EStG auf jede Teilleistung angewendet werden.

Weitere Einzelheiten können Sie dem BMF-Schreiben vom 12.03.2022 entnehmen.

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