HPM - 6 Jan 2020

Freibetrag-Regelung für die KV-Verbeitragung von Betriebsrenten gilt ab 01.01.2020


Am 12.12.2019 wurde das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz verabschiedet und tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Mit unserem Beitrag (Good news aus Berlin: Entschärfung der vollen Verbeitragung von Betriebsrenten) vom 28. November 2019 haben wir bereits über die gesetzlichen Regelungsinhalte des Freibetrags für die Verbeitragung von bAV-Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung berichtet.

Wichtige Ergänzungen:

  • Umstellung der Auszahlungen

    Die konkrete Anrechnung des Freibetrags wird bei allen Betriebsrentnern voraussichtlich erst ab Juli 2020 erfolgen können.  Grund dafür: Im ersten Schritt müssen die jeweiligen Krankenkassen das sogenannte Zahlstellenmeldeverfahren anpassen und einer konkreten Zahlstelle (Versicherer, Unterstützungskasse etc.) den Freibetrag zuordnen. Diese Zahlstelle rechnet ab diesem Zeitpunkt den Freibetrag auf die künftige  bAV-Rente an und  erstattet bzw. verrechnet die ab 01.01.2020 zu viel einbehaltenen Beiträge gegenüber dem Betriebsrentner. Das Gesetz stellt klar, dass für eine Korrektur der Abrechnungen bis zum 31.12.2020 Verzugszinsen nicht anfallen.

    Die Korrektur der KVdR-Beiträge bei der Auszahlung einer Kapitalleistung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt ausschließlich über die zuständige Krankenkasse.

  • Freiwillig Versicherte

    Der neue Freibetrag gilt nur für gesetzlich Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Betriebsrentner die freiwillig in der KVdR versichert sind, können nach derzeitiger Rechtslage keinen Freibetrag geltend machen.

    Zur Erinnerung: Zu den Pflichtmitgliedern der KVdR gehören insbesondere die Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, EU-Rente oder auch Hinterbliebenenrente). Ob ein Rentner der KVdR als Pflichtmitglied angehört oder freiwillig versichert ist, hängt davon ab, ob er die sogenannten Vorversicherungszeit erfüllt:

    Um in der KVdR Pflichtmitglied zu sein, ist es erforderlich, dass seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes eine Mitgliedschaft in der GKV bestanden hat. Dabei ist es unerheblich, ob eine freiwillige bzw. eine Pflichtmitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat.

    Erfüllt der Rentner die Vorversicherungszeit nicht, weil er beispielsweise zu lange privat versichert war, ist er freiwilliges Mitglied. Auch Personen, die keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (z.B. Anwälte mit Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk) sind keine Pflichtmitglieder der KVdR.

Durch die neue Freibetragsregelung werden insbesondere kleinere bAV-Renten künftig deutlich entlastet. Bezieht ein heutiger Rentner beispielsweise eine bAV-Leistung von 160 EUR monatlich, sinkt der effektive Beitragssatz (Kranken- und Pflegeversicherung) von 18,7 % auf lediglich 3,1 %. Bei einer Monatsrente von 250 EUR sinkt die Belastung ab 01.01.2020 auf 8,7 % (derzeit 18,7 %). Ein positives Signal, das ab sofort in die aktive bAV-Beratung aufgenommen werden kann. Alle verkaufsbegleitenden Unterlagen werden sukzessive angepasst.

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