HPM - 28 Nov 2019

Good news aus Berlin: Entschärfung der vollen Verbeitragung von Betriebsrenten

  • Einführung eines Freibetrags zur KV-Verbeitragung von Betriebsrenten 

  • Gesetz soll bereits zum 01.01.2020 in Kraft treten 

  • Top-Argument für die bAV-Akquise

Nach langen und zähen Diskussionen um die Ungerechtigkeit der vollen Verbeitragung betrieblicher Versorgungsleistungen scheint nun der Knoten geplatzt zu sein. Seit 2004 mussten ArbN allein den vollen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) auf bAV-Leistungen entrichten. Lediglich Betriebsrenten bis zur sogenannten Freigrenze bleiben beitragsfrei. Die große Koalition hat  nun ein Gesetz auf den Weg gebracht, das Betriebsrentner künftig deutlich entlastet. Noch in diesem Jahr soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein und die Neuregelung zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Einführung eines Freibetrags für bAV-Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Künftig soll zusätzlich zur bisher geltenden Freigrenze (§ 226 Absatz 2 Satz 1 SGB V) ein Freibetrag von monatlich 159,25 Euro in 2020 gelten. Damit sind fällige Betriebsrenten ab 01.01.2020 nur oberhalb des neuen Freibetrags (§ 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V) beitragspflichtig.  Es gilt unverändert der volle KV-Beitragssatz. 

  • Ebenso wie die Freigrenze wird auch der Freibetrag schrittweise mit der durchschnittlichen Einkommensentwicklung in Deutschland steigen, da er an die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SBG IV gekoppelt ist. Schreibt man den Einkommenstrend der vergangenen Jahre auf die Zukunft fort, könnte der Freibetrag im Jahr 2040 ca. 226 EUR monatlich betragen und damit eine große Anzahl der Betriebsrentner beitragsfrei stellen.

  • Der neue Freibetrag gilt ausschließlich für bAV-Leistungen. Während die beitragsrechtliche Freigrenze auch für sonstige Arbeitseinkommen  — wie z.B. Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage - anzuwenden ist, kann der Freibetrag nur auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung angewendet werden.

  • Bei einer Kapitalauszahlung der bAV wird die Leistung in Höhe von 1/120-tel der Kapitalzahlung als fiktiver monatlicher Bezug für 10 Jahre  (120 Monate) berücksichtigt. Auch hier gilt der monatliche Freibetrag in Höhe 159,25 Euro in 2020. Beitragspflichtig sind entsprechend nur Leistungen des fiktiven monatlichen Bezugs aus einer Kapitalzahlung oberhalb des Freibetrags.

  • Achtung: Der Freibetrag greift nicht für die Pflegeversicherung. Hier gilt unverändert die alte Regelung der Freigrenze (§ 226 Absatz 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 57 Abs. 1 SGB XI).    Übersteigt die bAV-Leistung die maßgebliche Freigrenze, hat der BetriebsrentnerIn den vollen Pflegebeitragssatz auf die gesamte Betriebsrente zu entrichten. Einen Freibetrag gibt es hier nicht.

  • Der Freibetrag ist gem. Gesetzentwurf ab 01.01.2020 auch für bereits fällige  bAV-Leistungen anzuwenden. So profitieren auch BetriebsrentnerInnen, deren Rentenbezug vor 2020 begonnen hat oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Die Vorgaben für die verwaltungsseitige Umsetzung der Gesetzesänderung werden nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in den zuständigen Ministerien erarbeitet.

  • Die Finanzierung des Freibetrag (rd. 1,2 Mrd. EUR p.a. Mindereinnahmen der Krankenkassen) erfolgt ausschließlich aus der Liquiditätsreserve der GKV und höheren Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds.

Vertriebliche Impulse

  • Studien zeigen: Rund 60 Prozent der BetriebsrentnerInnen bekommen weniger als 318 Euro Rente im Monat. Sie werden wirtschaftlich betrachtet — verglichen mit heute — künftig höchstens noch den halben Krankenkassenbeitrag bezahlen. Auch die weiteren 40 Prozent werden spürbar entlastet. 

  • Die laufende Anpassung des Freibetrags wird perspektivisch auch deutlich höhere Betriebsrenten KV-beitragsfrei stellen. Die Anpassung der Bezugsgröße zur Ermittlung des Freibetrags betrug in der Vergangenheit durchschnittlich rund 1,7 % pro Jahr.

  • Die Vorteilhaftigkeit einer Betriebsrente gegenüber anderen Vorsorgeformen — insbesondere der pAV - wird durch den Freibetrag nochmals deutlich steigen und Kritikern der Wind aus den Segeln genommen.

  • Die Gesetzesänderung ist ein Top-Argument für die bAV-Akquise und bietet ab sofort einen aktuellen  Gesprächsaufhänger.


 

 

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