Christel Mayer - 29 Jan 2019

Neues Schreiben der Sozialversicherung-Spitzenverbände zum Beitragsrecht in der bAV (21.11.2018)

  • Klarstellungen zum Anspruch auf ArbG-Zuschuss
  • Anweisung zur Spitz-Abrechnung von ArbG-Zuschüssen
  • Sv-rechtliche Flankierung der Übertragung im laufenden Arbeitsverhältnis


Das gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und Bundesagentur für Arbeit) vom 21.11.2018 zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung wurde aktuell überarbeitet und ersetzt die Fassung vom 25.09.2008. Im Wesentlichen wurden Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes und wichtige BSG-Entscheidungen in die Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.Folgende praxisrelevanten Klarstellungen haben sich u.a. ergeben:

  • Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag für Aufwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG
    Zugunsten einer bAV können Entgeltbestandteile bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei aufgewendet werden. Das Rundschreiben stellt nunmehr klar, dass sich die Beitragsfreiheit bis zu 4 % ebenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West bezieht.

    Zudem wurde in § 1 Abs. 1 Nr. 9 der SV-Entgeltverordnung nunmehr geregelt, dass Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG sowie § 100 Abs. 6 Satz 1 EStG (Geringverdiener-Förderung) insgesamt bis max. 4 % der BBG der allgemeinen Rentenversicherung beitragsfrei sind. Beiträge im Rahmen der Vervielfältigung oder Nachzahlungen bei ruhendem Arbeitsverhältnis können demnach zwar steuer- jedoch nicht sozialversicherungsfrei aufgewendet werden.

    Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Werden diese im Rahmen der Vervielfältigungsregelung genutzt, bleiben diese Aufwendungen zur Direktversicherung sozialversicherungsfrei.

  • Umwandlung von Tarifentgelt gegen tarifliche Bestimmung
    Nach § 20 Abs. 1 BetrAVG kann der Anspruch auf Entgeltumwandlung nur dann geltend gemacht werden, wenn dies durch Tarifvertrag auch tatsächlich vorgesehen oder aufgrund eines Tarifvertrages zugelassen ist. Eine Entgeltumwandlung, die tarifvertraglich nicht zugelassen ist, bleibt in voller Höhe sv-beitragspflichtig. Dies gilt beispielweise, wenn der Tarifvertrag nur die Umwandlung von Sonderzahlungen zulässt, der Mitarbeiter allerdings eine Umwandlung seines laufenden Gehalts vereinbart.

  • Klarstellungen zum Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung
    Gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG hat der Arbeitgeber zusätzlich zur Entgeltumwandlung einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zu der betrieblichen Altersversorgung zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) einspart. Laut Rundschreiben zählen folgende Positionen zu den eingesparten SV-Beiträgen:

    • Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
    • Arbeitgeberzuschüsse an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
    • Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung für geringfügig entlohnt Beschäftigte

    • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und gesetzliche Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage) zählen nicht zu den betreffenden eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen und begründen somit keinen gesetzlichen ArbG-Zuschuss zur Entgeltumwandlung.

  • Spitzes Abrechnen eines Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung
    Unterschreiten die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts (z. B. bei Gehältern nahe der Renten-BBG oder bei Arbeitnehmern, die nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind), ist die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt.

Ob SV-Beiträge eingespart werden, ist nach Ansicht der Sozialversicherungsträger im Monat des Entstehens der Beitragsansprüche zu beurteilen. Die konkreten Auswirkungen sind unter Beachtung des laufenden Gehalts und einmaligen Entgelts im jeweiligen Monat der Abrechnung zu ermitteln. Der ArbG hat zu prüfen, ob der ArbG-SV-Beitragsanteil insgesamt ohne die Umwandlung höher gewesen wäre. Für die Praxis würden sich hieraus folgende Auswirkungen ergeben:

  • der Arbeitgeber muss jeden Monat der Entgeltumwandlung mit entsprechend hohem Abrechnungsaufwand die konkrete Ersparnis pro ArbN ermitteln und diesen ggf. schwankenden Betrag als Sonderzahlungen an den Versorgungsträger leisten. Für den Versicherer ist diese Lösung technisch in der Regel nicht darstellbar (zu verbuchende Mini-Beiträge)
  • Die Sozialversicherungsträger verweisen alternativ auf die Vereinbarung eines gleichbleibenden Gesamtbeitrages. Dieser ergäbe sich aus der monatlichen konkreten Ersparnis und einementsprechend variablen Umwandlungsbetrag. Diese Methode verursacht in der Praxis erheblichen Abrechnungsaufwand zur Ermittlung der Ersparnis und des Umwandlungsbeitrags. Zudem muss diese „Exit-Lösung“ auch mit allen ArbN individuell vereinbart werden.

Bewertung:
Aus unserer Sicht ist fraglich, ob die Monatsbetrachtung der Sozialversicherungsträger als arbeitsrechtliche Auslegung der gesetzlichen Zuschuss-Regelung sachlich richtig ist. Aufgrund der sogenannten Märzklausel (§ 23a Abs. 4 und 5 SGB IV) empfehlen wir — soweit überhaupt eine Spitzabrechnung vereinbart wird - auf eine Jahresbetrachtung abzustellen. Dieses Verfahren ist aus ArbG-Sicht weniger verwaltungsintensiv und stellt auf die tatsächlich realisierte ArbG-Ersparnis ab. Die Dotierung des Zuschusses an den Versorgungsträger erfolgt dann im Wege einer einmaligen Sonderzahlung.
Zur Vermeidung der offenen Fragen rund um die Spitzabrechnung und des administrativen Aufwands kann unseres Erachtens ein pauschaler Zuschuss vereinbart werden.

  • Rückwirkende Verwendung von SV-Freibeträgen nicht zulässig
    Scheidet ein ArbN unterjährig aus dem Unternehmen aus und wurde der SV-Freibetrag (max. 4% der Renten BBG West) monatlich berücksichtigt, kann der Freibetrag nachträglich für rückwirkende Entgeltabrechnungszeiträumen nicht mehr ausgeschöpft werden.

  • Parallele Anwendung der SV-Freibeträge für Aufwendungen nach § 40 b EStG und § 3 Nr. 63 EStG
    Der sv-rechtliche Freibetrag für pauschalbesteuerte Beiträge gem. § 40b EStG a.F. wird nicht auf den Freibetrag in Höhe von 4 % der Renten BBG West angerechnet. Die Freibeträge können parallel zueinander in Anspruch genommen werden.

  • Übertragung von Anwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis
    Eine Übertragung von Anwartschaften im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionsfonds  oder Pensionskasse im laufenden Arbeitsverhältnis auf einen anderen versicherungsförmigen Versorgungsträger ist gem. § 3 Nr. 55c EStG steuerfrei (Anbieterwechsel). Das Rundschreiben der Spitzenverbände stellt nunmehr klar, dass es sich bei dem Übertragungswert nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung handelt. Somit bleibt eine Übertragung im laufenden Arbeitsverhältnis auch sozialversicherungsfrei.

    Losgelöst von der sozialversicherungsrechtlichen „Freistellung“ des Übertragungswerts ist in der Praxis zu beachten, dass eine Übertragung im laufenden Arbeitsverhältnis mit erneuten Kosten verbunden ist. In der Regel muss mit Stornogebühren beim alten Versorgungsträger und neuen Abschlusskosten beim aufnehmenden Träger gerechnet werden. Zudem greifen neue Rechnungsgrundlagen.

  • Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von bAV-Abfindungen
    Der BSG-Rechtsprechung folgend stellen die Spitzenverbände nochmals klar, dass die Abfindung von Versorgungsanwartschaften nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Diese Leistungen sind stets als Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V zu werten und in diesem Rahmen — wie eine fällige bAV-Leistung — in der Kranken- und Pflegeversicherung sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung schon vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versorgungsfalls erfolgt, die Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis erbracht wird oder es sich um die Abfindung einer vertraglich unverfallbaren Leistung handelt. Entscheidend für die Zuordnung der Leistung als Versorgungsbezug ist immer der ursprünglich vereinbarte Versorgungszweck.

 

Ihr Vorsprung in der bAV. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Neuigkeiten, Wissen und Ratgeber

Abonnieren Sie unseren Newsletter „Betriebsrente AKTUELL"

Anmeldung Newsletter