HPM - 19 Okt 2020

Ratgeber Jubiläumsgutachten

Ihr Unternehmen hat Ihren Mitarbeitern eine Zusage über Zuwendungen anlässlich von Dienstjubiläen erteilt und muss hierfür Rückstellungen in der Bilanz bilden? Dann benötigen Sie ein versicherungsmathematisches Gutachten, in dem diese Bilanzzahlen ermittelt und dargestellt werden.

Hier finden Sie nützliche Informationen rund um das Thema Jubiläumsgutachten.

Kurzübersicht

  • Was sind Zuwendungen für Dienstjubiläen?

  • Welche Arten von Jubiläumsgutachten gibt es?

  • Die Bewertung von Jubiläumszuwendungen in der Steuerbilanz

  • Die Bewertung von Jubiläumszuwendungen in der Handelsbilanz

  • Welche Daten werden für ein Jubiläumsgutachten benötigt?

  • Welche Prämissen sind bei einem Jubiläumsgutachten anzusetzen?

  • Kann ich ein Jubiläumsgutachten auch selbst erstellen?

Was sind Zuwendungen für Dienstjubiläen?

Mit Zuwendungen für Dienstjubiläen werden Mitarbeiter für ihre Betriebstreue belohnt. Anlässlich eines Dienstjubiläums erhalten die Mitarbeiter Sonderzuwendungen in Form von Einmalzahlungen in Geld, Geldwerten oder zusätzlichen Urlaubstagen. Die Zuwendungen werden erst bei Erreichen der entsprechenden Betriebszugehörigkeit fällig. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen entfällt der Anspruch auf künftige Zahlungen.

Welche Arten von Jubiläumsgutachten gibt es?

Beim Vorliegen einer Jubiläumszusage werden regelmäßig benötigt:

  • Jubiläumsgutachten für die Steuerbilanz

  • Jubiläumsgutachten für die Handelsbilanz

Ist das Unternehmen börsennotiert oder in einen Konzernverbund eingebunden, werden meist auch Jubiläumsgutachten für die internationale Bilanz (IFRS, FAS,…) benötigt.

Die Bewertung von Jubiläumszuwendungen in der Steuerbilanz

a) Die Bildung von Jubiläumsrückstellungen in der Steuerbilanz ist unter den folgenden Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 4 EStG zulässig:

  • Das Dienstverhältnis muss mindestens 10 Jahre bestanden haben.

  • Steuerlich anerkannt werden hingegen nur Rückstellungen für Zuwendungen, die eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren voraussetzen. Dadurch wird der hohen Fluktuation der Mitarbeiter in den ersten zehn Jahren der Betriebszugehörigkeit pauschal Rechnung getragen. Eine gesonderte Berücksichtigung der Fluktuation erübrigt sich dadurch.

  • Die Jubiläumszusage bedarf der Schriftform. Diese kann erfolgen per Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder auch durch einen Tarifvertrag. Erfolgen die Zuwendungen lediglich in Form einer betrieblichen Übung, so sind steuerlich keine Rückstellungen möglich.

  • Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erdient hat.

b) Die Höhe der Jubiläumsrückstellungen in der Steuerbilanz ist nach den folgenden Grundsätzen zu ermitteln:

  • Maßgeblich für die Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bewertungsstichtag. Die zugesagten Zuwendungen, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung wie auch gegebenenfalls vom Arbeitgeber zu tragende Lohnsteuern gehen in die Bewertung ein. Zukünftige Kosten- oder Preissteigerungen finden hingegen keine Berücksichtigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG).

  • Ein Abschlag für die Mitarbeiter-Fluktuation ist steuerlich nicht zulässig, die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens durch Tod, Invalidität oder Renteneintritt muss jedoch berücksichtigt werden (BMF-Schreiben 8.12.08, IV C 6 – S 2137/07/10002 Rz. 7, 8).

  • Weil Dienstzeiten erst ab dem 01.01.1993 berücksichtigt werden dürfen, ist die zum Bewertungsstichtag ermittelte Rückstellung um den Teilbetrag zu kürzen, der sich nach der gleichen Berechnung zum 31.12.1992 ergeben hätte.

  • Gemäß BMF-Schreiben vom 08.12.08 sind zwei Bewertungsmethoden zulässig:

    • Teilwertverfahren

      Hierbei wird die Rückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Zinssatzes von 5,5% berechnet.  

    • Pauschalwertverfahren

      Hierbei wird die Höhe der Rückstellungen nach der in den BMF-Schreiben vom 08.12.2008 mit Update vom 27.02.2020 als Anlage beigefügten Tabelle ermittelt. In der Tabelle sind Abzinsungsbeiträge und die Ausscheidewahrscheinlichkeit der Mitarbeiter aus dem Unternehmen berücksichtigt.

Die Berechnung der Rückstellungen kann für alle Jubiläumsverpflichtungen des Betriebs nur einheitlich erfolgen. Das gewählte Verfahren ist dann für fünf Wirtschaftsjahre bindend.

Die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz darf den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten (R 6.11 Abs. 3 S. 1 EStR, eingefügt durch EStÄR 2012 vom 25.3.13, BStBI I 13, 276, BFH-Urteil vom 20.11.2019 XI R 46/17). Übersteigt die Rückstellung in der Steuerbilanz den Ansatz in der Handelsbilanz, ist die steuerliche Rückstellung auf den handelsbilanziellen Ansatz zu kürzen.

Die Bewertung von Jubiläumszuwendungen in der Handelsbilanz

Zuwendungen eines Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern aus Anlass eines Dienstjubiläums stellen eine ungewisse Verbindlichkeit gemäß § 249 Abs. 1 HGB dar und unterliegen der handelsrechtlichen Passivierungspflicht.

Gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB sind Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Bei der Ermittlung der Jubiläumsrückstellungen sind neben der zugesagten Zuwendung auch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und etwaige vom Arbeitgeber zu tragende Lohnsteuer zu berücksichtigen.

Für die Ermittlung des Erfüllungsbetrags stehen mehrere Bewertungsmethoden zur Auswahl (Projected-Unit-Credit-Methode (PUC-Methode), (modifiziertes) Teilwertverfahren etc.). Darüber hinaus sind auch zukünftige Entwicklungen der Jubiläumsverpflichtungen bei der Bewertung zu berücksichtigen, die durch den Ansatz entsprechender Prämissen (Gehaltstrend, Fluktuation etc.) abgebildet werden.

Die Bildung von Jubiläumsrückstellungen in der Handelsbilanz ist nicht an die in § 5 Abs. 4 EStG genannten zusätzlichen Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz gebunden. So dürfen handelsrechtliche Rückstellungen für alle rechtsverbindlichen Leistungszusagen bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses gebildet werden, ein Schriftformerfordernis besteht nicht. Auch die fiskalisch motivierte Kürzung des vor dem 31.12.1992 erdienten Teils der Anwartschaft entfällt.

Handelsrechtlich (§ 253 Abs. 2 HGB) sind Rückstellungen für Dienstjubiläen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Die Abzinsung erfolgt zum durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der einzelnen Rückstellungen. Vereinfachend kann pauschal der Zinssatz für eine Restlaufzeit von 15 Jahren angesetzt werden.

Welche Daten werden für ein Jubiläumsgutachten benötigt?

Jubiläumsrückstellungen sind auf Einzelpersonen-Ebene zu berechnen. Hierfür sind grundsätzlich für jede zu bewertende Person die folgenden Daten erforderlich:

  • Eindeutige Kennung des Personensatzes (z.B. Name + Vorname; ggf. anonymisiert)

  • Geburtsdatum

  • Geschlecht

  • Eintrittsdatum

  • Zuordnung zur Pensionszusage (falls es mehrere Zusagen in der Firma gibt)

  • Sozialversicherungspflichtiges Jahreseinkommen, mindestens aber Informationen darüber, ob dieses die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- bzw. Rentenversicherung überschreitet

  • Ggf. weitere erforderliche Bemessungsgrößen laut Zusage (z.B. Gehalt, Teilzeitgrad …)

Alle Jubiläumszusagen sind dem Gutachter zur Verfügung zu stellen.

Welche Prämissen sind bei einem Jubiläumsgutachten anzusetzen?

Sterbetafeln:

Seitdem durch das BMF-Schreiben vom 19.10.2018 die Heubeck-Richttafeln 2018 G zum Bestandteil der für die Bewertung von Pensionsrückstellungen anzuwendenden anerkannten Rechnungsgrundlagen erklärt wurden, werden diese in der Praxis auch zur Ermittlung der steuerlichen Jubiläumsrückstellungen herangezogen.

Auch für handelsrechtliche und internationale Bewertungen werden die Heubeck-Richttafeln 2018G regelmäßig anerkannt; hier sind u.U. auch abweichende Sterbetafeln zulässig, insbesondere dann, wenn die Heubeck-Richttafeln die tatsächlichen Verhältnisse der Firma nicht hinreichend genau abbilden.

Rechnungszins:

Für die steuerliche Bewertung von Jubiläumsverpflichtungen ist gem. § 6 Abs. 3a Buchst. e EStG ein Zinssatz von 5,5 % anzusetzen.

Für die handelsrechtliche Bewertung sind gem. § 253 Abs. 2 HGB die von der Deutschen Bundesbank vorgegebenen Zinssätze in Abhängigkeit von der Restlaufzeit anzusetzen. Bei Jubiläumsverpflichtungen ist der pauschale Ansatz einer Restlaufzeit von 15 Jahren zulässig.

Gehaltstrend:

Bei gehaltsabhängigen Zusagen ist handelsbilanziell ein der langfristigen Erwartung der Gehaltsentwicklung des Unternehmens entsprechender Gehaltstrend anzusetzen. Dieser bewegt sich bei den meisten Unternehmen im Bereich zwischen 2% und 3%. In der Steuerbilanz ist der Ansatz eines Gehaltstrends nicht zulässig.

Fluktuation:

Fluktuationen können insbesondere bei jüngeren Beständen einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung der Jubiläumsverpflichtungen haben, der bei der Bewertung nicht unberücksichtigt bleiben sollte. Daher wurden im Jahr 2010 die Heubeck-Richttafeln um eine Fluktuationstafel erweitert, die ein durchschnittliches Fluktuationsverhalten über alle Unternehmen in Deutschland widerspiegeln soll. Daher können – sofern keine abweichenden Erkenntnisse über die spezifische Fluktuation innerhalb des Unternehmens vorliegen – i.d.R. die Heubeck-Fluktuationstafeln verwendet werden. Darüber hinaus kommt auch die Verwendung eigener Fluktuationstafeln bzw. eine Modifikation der Heubeck-Fluktuationstafeln in Betracht.

Steuerlich erfolgt eine pauschale Berücksichtigung der Fluktuation, indem mit der Rückstellungsbildung erst begonnen werden darf, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat.

Finanzierungsendalter:

Für die handelsbilanzielle Bewertung ist das erwartete Pensionierungsverhalten im Unternehmen zu Grunde zu legen. Da sich das Pensionierungsverhalten aufgrund geänderter Rahmenbedingungen, wie beispielsweise der Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, ändern kann, ist eine regelmäßige Überprüfung notwendig.

Bei der steuerlichen Bewertung von Jubiläumsverpflichtungen ist grundsätzlich das dienstvertragliche Pensionierungsalter, spätestens die jeweilige Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu Grunde zu legen. Besteht für den Berechtigten zudem eine Pensionszusage, sollte dasselbe Alter angesetzt werden, das bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen zu Grunde gelegt wird.

Kann ich ein Jubiläumsgutachten auch selbst erstellen?

Mithilfe des Pauschalwertverfahrens kann die Höhe der Rückstellung für die Steuerbilanz durch Ablesen der Faktoren aus der vom BMF vorgegebenen Tabelle selbst bestimmt werden. Für die Ermittlung der Rückstellung für die Handelsbilanz ist ein solches Verfahren nicht zulässig. Hier bedarf es einer versicherungsmathematischen Bewertung durch einen Dienstleister.

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