Anca Enescu - 29 Jun 2022

UPDATE: Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“

  • Update zum IDW Rechnungslegungshinweis RH FAB 1.012

  • Ergebnisbericht der DAV-Arbeitsgruppe liegt vor

Zu den anstehenden Neuerungen in der handelsbilanziellen Bewertung der rückgedeckten Pensionszusagen, welche mit dem IDW-Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ einhergehen, haben wir bereits am 29. Oktober 2021 auf unserer Homepage und in unserem Newsletter informiert. Daran anknüpfend möchten wir gerne über den aktuellen Stand informieren.     

Kaum ein anderes Thema wurde in der Zwischenzeit so umfassend und auch kontrovers diskutiert wie dieses. Viele Fachleute, Gremien, Vertreter der Versicherungswirtschaft sowie des IDW haben zahlreiche Gespräche zu den wesentlichen Punkten des Hinweises geführt.   

Inhaltlicher Stand zum Rechnungslegungshinweis  
           
Vor dem Hintergrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase würde eine isolierte Bewertung der Pensionsverpflichtungen und der korrespondierenden Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zur Folge haben, dass beide Bewertungsansätze wesentlich auseinanderfallen und somit eine Passivlast entstehen würde, die nicht wirklich da ist. Somit ist die Absicht, die dadurch verzerrte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu beheben, grundsätzlich zu begrüßen.                 

Das IDW argumentiert rein wirtschaftlich im Kontext der GoB, mit dem Nutzen der korrespondierenden Rückdeckungsversicherung als „Entpflichten“. Die wesentlichen Neuerungen und Aussagen des IDW-Hinweises sind jedoch nicht durch das Gesetz gedeckt. Wenn die Zusage nicht versicherungsgebunden ausgestaltet ist, ergeben sich gravierende Bewertungsänderungen.   

In diesem Zusammenhang möchten wir auf die folgenden Punkte im Fall von nicht versicherungsgebundenen Versorgungszusagen hinweisen:

  • Zwischen Aktiv- oder Passiv-Primat besteht ein Wahlrecht.

    Die Wahl des Passivprimats führt – nicht im Einklang mit den Grundsätzen des Handelsrechts – auf der Aktivseite zu einem verzerrten Ansatz.         

  • Gleichlaufende Zahlungsströme sind mit Dynamikerwartungen zu schätzen. Somit werden bei der Bewertung die noch nicht zugeteilten Überschüsse mitberücksichtigt. Auch dieser Tatbestand entspricht nicht ganz den handelsrechtlichen Grundsätzen und kann zu einer Verletzung des Imparitätsprinzips führen.

  • Die Bildung von Bewertungseinheiten ist aus Firmensicht handelsrechtlich grundsätzlich fakultativ. Der IDW-Hinweis schreibt jedoch die Bildung von Bewertungseinheiten im Fall von rückgedeckten Versorgungszusagen zwingend vor.

    Für bereits fällige Renten, die ganz oder teilweise aus den Leistungen der Rückdeckungsversicherung ausgezahlt werden, wäre – unabhängig von der Verpfändung – die wirtschaftliche Sicht nachvollziehbar, auch wenn der Sachverhalt nicht ganz im Einklang mit den handelsrechtlichen Grundsätzen steht.

    Liegt dagegen keine Verpfändung vor, so erscheint insbesondere im Fall der Anwärter eine Verwertungsabsicht und die zwingende Bildung von Bewertungseinheiten als couragiert, da es nicht nachgewiesen werden kann, dass die Firmen das Kapitalwahlrecht tatsächlich nicht in Anspruch nehmen (die meisten Rententarife haben beim Rentenbeginn eine Kapitalisierungsoption).

Mit dem IDW-Hinweis wird der Begriff der Leistungskongruenz deutlich ausgeweitet, die Definition wird aus der früheren Stellungnahme unverändert übernommen und großzügiger ausgelegt:

  • Es wird keine taggenaue Übereinstimmung gefordert

  • Eine Übereinstimmung auf Basis geschätzter Werte reicht aus (ungefähre Kongruenz)

  • Die Kongruenz wird in jedem möglichen stochastischen Ereignis gefordert, die Regelungen des BetrAVG – Unverfallbarkeit und Anpassung fälliger Renten – finden dagegen keine Berücksichtigung. Um von der Kongruenz der Rückdeckungsversicherung zur Versorgungszusage zu sprechen, müsste die Rückdeckungsversicherung der Höhe nach für einzelne Leistungsarten – ganz oder partiell – jeweils die erdienten Versorgungsleistungen gemäß Zusage abdecken.

Wir verweisen an dieser Stelle auf folgende Artikel renommierter Fachexperten:

  • Die neue Bewertung rückgedeckter Pensionszusagen nach IDW RH FAB 1.021 – der Wunsch als Vater des Gedankens von Thomas Hagemann (DER BETRIEB Nr. 16 vom 13.04.2022):

    “Die Änderungen sind zumindest für Direktzusagen nicht durch das Gesetz gedeckt. Der Rechnungslegungshinweis möchte Bilanzierungsregeln abändern, nicht nur auslegen. Das ist aber Sache des Gesetzgebers.“

  • IDW RH FAB 1.021: Praktische Anwendung mit Grenzen von Prof. Dr. Höfer und Kollegen

    (DER BETRIEB Nr. 8 vom 21.02.2022)

    „Falls die Versorgungszusage und die Versicherungsleistungen zwar Zahlungsstromgleichheit bewirken, aber die Bestimmung fehlt, muss die Versorgungsverpflichtung nicht zwingend mit dem Zeitwert der Versicherung bewertet werden. Es kann bei der herkömmlichen Bewertung bleiben“. Die Bestimmtheit ist gegeben, wenn die zugesagten Versorgungsleistungen sich explizit nach den Leistungen der Rückdeckungsversicherung richten.   

    „Der Rest der erdienten Versorgung muss festgestellt werden und noch nach § 253 Abs. 2 HGB bewertet werden. Man fragt sich, ob derartige Ziselierarbeiten ökonomisch sind und ob sie den „Wahrheitsgehalt“ oder die Aussagekraft der Bilanz verbessern“.                

DAV Ergebnisbericht zur praktischen Umsetzung    

Die Deutsche Aktuarvereinigung hat am 26. April 2022 einen Ergebnisbericht „Aktuarielle Umsetzung des IDW RH FAB 1.021“ vorgelegt. Der DAV Ergebnisbericht gibt eine Anleitung für die aktuarielle Umsetzung in die Praxis, eröffnet aber für die Bewertung auch viele Freiheiten und Möglichkeiten.

Der Ergebnisbericht sieht folgende Bewertungsverfahren vor:

  1. Zahlungsstrombasierte Bewertungsverfahren

  2. Faktorbasierte Bewertungsverfahren – Deckungskapitalverfahren

    Die Bewertung erfolgt hier mit den Rechnungsgrundlagen der Rückdeckungsversicherung. Hierbei ist der Bewertungszins an die deklarierte Verzinsung des Versicherers angelehnt, die Biometrie wird gemäß dem Ergebnisbericht des Fachausschusses Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung vom 26.4.2022 angenähert.         

  3. Faktorbasierte Bewertungsverfahren – Erfüllungsbetragsverfahren
    Spiegelbildlich kann die Bewertung auch mit den Rechnungsgrundlagen, die zur Berechnung des handelsrechtlichen notwendigen Erfüllungsbetrags herangezogen werden, erfolgen. Die Biometrie wird ebenfalls gemäß dem Ergebnisbericht des Fachausschusses Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung vom 26.4.2022 angenähert. 

Um das zahlungsstrombasierte Bewertungsverfahren anwenden zu können, müssen für jede mögliche Realisierung des Leistungsfalls eines Versorgungsberechtigten die erdienten Versorgungsleistungen und die ausfinanzierten Versicherungsleistungen miteinander verglichen werden. Auf Grund der Komplexität in Bezug auf die Beschaffung der Versicherungsleistungen wird dieses Verfahren in der Praxis kaum Anwendung finden.

Die faktorbasierten Verfahren vergleichen die Barwerte des erdienten Pensionsanspruchs mit den dazugehörigen Barwerten der ausfinanzierten Rückdeckungsversicherung unter der Bedingung gleicher Rechnungsgrundlagen. Der DAV Ergebnisbericht beschreibt Verfahren, wie die Rechnungsgrundlagen vereinheitlicht werden können, um somit eine Vergleichbarkeit zu erreichen. Bei diesen Verfahren reichen deutlich weniger Informationen seitens der Rückdeckungsversicherung aus, um eine Bewertung entsprechend dem IDW Rechnungslegungshinweises durchzuführen. Der durch den IDW Rechnungslegungshinweis hinzukommende Aufwand für die Gutachter ist dennoch immens!

Offene Rechnungslegungsfragen       

Obwohl der DAV Ergebnisbericht bereits viele Hilfestellungen für die Bewertung der rückgedeckten Pensionszusagen gibt, bleiben dennoch einige wichtige Fragen zu beantworten. Eine Klarstellung wird seitens des IDW noch erwartet.

Im Rahmen der Bewertung ergeben sich diese Folgefragen:

  • Wie wird der Zinsaufwand im Falle der Wahl des Aktivprimats bestimmt?

    Hier sind mehrere Lösungsansätze denkbar.

  • Wie wird der Zinsänderungsaufwand bestimmt?

  • Der Gesetzgeber schreibt im Fall von wertpapiergebundenen Zusagen gemäß §253 Abs. 1 Satz 3 HGB den Primat der Aktivseite vor. Ein Wahlrecht wird im Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der handelsrechtlichen Bewertung von Vermögensgegenständen nicht eingeräumt. Gilt weiterhin die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz?

  • Wie werden die Ausschüttungssperre und der Unterschiedsbetrag beim Aktiv- respektive Passiv-Primat ermittelt?

  • Ergeben sich durch den Maßgeblichkeitsgrundsatz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG Folgen für die Steuerbilanz? Da das EStG eigene Bewertungsvorschriften in den §§ 6 und 6a regelt, sind keine Auswirkungen zu erwarten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird sich durch den IDW Hinweis nichts ändern.

  • Auch für die IAS Bewertung stellt sich die Frage nach der Ausstrahlungswirkung.

    Da die HGB und die IAS Bewertung unterschiedlichen Standards folgen, ist davon auszugehen, dass die HGB und IAS Bewertung auseinanderlaufen werden.

  • Für wen und wann ist der IDW Rechnungslegungshinweis verpflichtend anzuwenden?

Fazit

Der Höhe nach können Aktuare mithilfe des DAV Ergebnisberichts die neue Bewertung gemäß dem IDW Hinweis durchführen. Vorab sind jedoch viele Prüfungsschritte sowie Checks der entsprechenden Versorgungszusage und korrespondierenden Rückdeckungsversicherungen vorzunehmen.

Dem Grunde nach ist der gesetzliche Rahmen für die Anwendung des Hinweises nicht abschließend geklärt. Faktisch sind die Wirtschaftsprüfer, die in dem IDW organisiert sind, verpflichtet, den Hinweis zu beachten. Dementsprechend ist auch zu erwarten, dass sie die handelsbilanzielle neue Bewertung fordern werden. Folglich müssen auch die bilanzierenden Firmen sich danach richten. Für die Aktuare, die die Bewertung vornehmen müssen, ergibt sich somit ein Dilemma. Daher wird eine Abstimmung der Aktuare mit den bilanzierenden Firmen und den zuständigen Wirtschaftsprüfer dringend empfohlen.    

Wir hoffen, dass uns bis zum Erscheinen des nächsten Newsletters weitere Informationen zu dem Thema seitens des IDW vorliegen, so dass wir Sie weiter informieren können. Des Weiteren werden wir einzelne Punkte näher erläutern und Rechenbeispiele sowie Checks vorstellen.

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