Niels Heinz - 10 Apr 2018

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Rechnungszinssatz von 6% bei Pensionsrückstellungen.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen (s. Pressemitteilung des FG Köln vom 19.12.2017).


Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung i.S.d. § 6a EStG sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Darüber hinaus führt der hohe Rechnungszinsfuß zu Abweichungen gegenüber der handelsrechtlichen Bewertung.


Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss erläutert, dass der Gesetzgeber zwar befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Sämtliche Parameter, die man zum Vergleich heranziehen könne (Kapitalmarktzins, Anleihen der öffentlichen Hand, Unternehmensanleihen, Gesamtkapitalrendite) lägen seit vielen Jahren teils weit unter 6%. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Da Deutschland wie auch andere Staaten sich in einem strukturellen (und nicht nur einem konjunkturellen) Niedrigzinsumfeld befinde, hätte der Gesetzgeber reagieren müssen.


Es bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des FG Köln in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit des § 6a-Rechnungszinses anschließt und ggf. dem Gesetzgeber empfiehlt, künftig wieder einen Bewertungsgleichklang zwischen Handels- und Steuerrecht herzustellen (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BVL 22/17).


Überlegung: Einspruch einlegen
Solange die Finanzverwaltung betroffene Gewinnfeststellungs- und Steuerbescheide nicht nach § 165 AO vorläufig erteilt, besteht die Möglichkeit, diese ab sofort durch Einspruch offenzuhalten, falls eine Minderung des steuerlichen Gewinns durch höhere Rückstellungen erwünscht ist.


Wenn der Steuerbescheid vorläufig bleibt, können Unternehmen von einer möglichen, günstigen Entscheidung gegebenenfalls profitieren. Eine niedrigere Abzinsung des Teilwerts könnte den Spielraum für Unternehmen mit Pensionsrückstellungen erhöhen.

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