Christel Mayer - 30 Sep 2021

Voraussichtliche Rechengrößen in der Sozialversicherung 2022

  • Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung sinkt erstmalig
  • Höchstbeitrag gem. § 3 Nr. 63 EStG fällt voraussichtlich von 568 Euro auf 564 Euro p.M.
  • GDV startet BMF-Anfrage zur Vermeidung temporär überdotierter Beitragsanteile

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Gesundheit haben die voraussichtlichen maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2022 bekannt gegeben. Die Zustimmung des Bundeskabinetts und des Bundesrates wird — wie jedes Jahr — in den nächsten Monaten erwartet. Durch das Sinken der Bruttolöhne und -gehälter der ArbN im Zuge der Corona-Krise um 0,34 Prozent soll u.a. auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West reduziert werden.

Das Absenken der Renten-Beitragsbemessungsgrenze West hat erstmalig auch eine marginale Reduzierung des steuerfreien Höchstbetrags gem. § 3 Nr. 63 EStG zur Folge. Aktuell plädiert der GDV in seiner Stellungnahme zum Versorgungsentwurf für ein „Einfrieren“ des Höchstbetrages nach § 3 Nr. 63 EStG und § 10 Abs. 3 EStG für das Jahr 2022 auf dem Niveau von 2021.

Mit Blick auf die SV-Rechengrößen für 2023 ist davon auszugehen, dass die Bemessungsgrenzen wieder signifikant steigen werden.

Sobald neue Erkenntnisse vorliegen oder sich Änderungen zu den erwarteten Rechnungsgrößen ergeben, werden wir zeitnah informieren. 

Hier ein Überblick über die voraussichtlichen neuen Werte ab 2022:

  • Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
    BBG (West) 84.600 EUR p.a./ 7.050 EUR p.m. (reduziert)
    BBG (Ost) 81.000 EUR p.a./6.750 EUR p.m. (erhöht)

  • Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung:
    bundeseinheitlich 58.050 EUR p.a./4.837,50 EUR p.m. (unverändert)

  • Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze/ Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V):
    bundeseinheitlich 64.350 EUR p.a./ 5.362,50 EUR p.m. (unverändert)

  • Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 7 SGB V):
    bundeseinheitlich 58.050EUR p.a./ 4.837,50 EUR p.m. (unverändert)

  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung
    wurde noch nicht veröffentlicht
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.
    Der Zusatzbeitrag wird kassenindividuell festgelegt. 

  • bAV-Beitrag gem. § 3 Nr. 63 EStG
    4 % der BBG West (Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung § 1a BetrAVG) bundeseinheitlich 3.384 EUR p.a./282 EUR p.m. (reduziert)

    8 % der BBG West (max. steuerfreier Beitrag) bundeseinheitlich 6.768 EUR p.a./564 EUR p.m. (reduziert)

  • Vorläufiges durchschnittliches Entgelt für 2022 in der Rentenversicherung
    bundeseinheitlich 38.901 EUR

  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV):
    alte Bundesländer 39.480 EUR p.a./3.290 EUR p.m. (unverändert)
    neue Bundesländer 37.800 EUR p.a./ 3.150 EUR p.m. (erhöht)

  • Bagatellgrenze insb. für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2, S.1 SGB V):
    Eine Beitragspflicht besteht nur, wenn die monatlichen Einnahmen aus allen beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (zzgl. evtl. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit) insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (West) übersteigen.
    bundeseinheitlich 164,50 EUR p.m. (unverändert)

    Die Bagatellgrenze gilt nicht für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

  • KV-Freibetrag für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2, S.2 SGB V):
    Übersteigen die monatlichen Einnahmen aus allen beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (zzgl. evtl. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit) die Bagatellgrenze gem. §226 Abs. 2 S.1 SGB IV, gilt insoweit nur für die Betriebsrenten und nur für die gesetzliche Krankenversicherung ein Freibetrag für die Beitragspflicht. Beitragspflichtig ist danach die Summe aller monatlichen bAV-Leistungen, die den Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (West) = 164,50 EUR p.m. (bundeseinheitlich) übersteigen (unverändert).

    Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte und nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

  • Abfindungshöchstbetrag nach § 3 BetrAVG:
    West: Rente 32,90 EUR p.m., Kapitalleistung 3.948 EUR (unverändert)
    Ost: Rente 31,50 EUR p.m., Kapitalleistung 3.780 EUR (erhöht)

  • Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung § 7 Abs. 3 S. 1 + S.2 BetrAVG:
    West: Rente 9.870 EUR p.m., Kapital 1.184.400 EUR (unverändert)
    Ost: 9.450 EUR p.m.; Kapital 1.134.000 EUR (erhöht)

  • 1/160stel der Bezugsgröße West (§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG):
    246,75 EUR p.a. - monatlicher Mindestwert 20,56 EUR (unverändert)

  • Höchstgrenze des Übertragungswertes (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BetrAVG):
    600 EUR p.a. (reduziert)

Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist erfahrungsgemäß erst im November / Dezember zu rechnen.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Kontakt:
hpm.newsletter@hdi.de
Kontaktformular

Alle Artikel zum Thema Zahlen, Daten, Fakten

Ihr Vorsprung in der bAV. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Neuigkeiten, Wissen und Ratgeber

Abonnieren Sie unseren Newsletter „Betriebsrente AKTUELL"

Anmeldung Newsletter