Marco Westermann - 29 Jun 2021

Was Sie (vielleicht) schon immer über die Bilanzierung in der bAV wissen wollten - Ein Blick in die Steuerbilanz

  • Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gilt auch für die bAV

  • Dennoch große Abweichungen in der Bewertung von Verpflichtungen

  • Steuerliche Berechnungsvorgaben sind seit Jahren Anlass für Kritik

Die Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG gilt grundsätzlich auch für Pensionsrückstellungen. Tatsächlich gibt es jedoch zahlreiche Abweichungen in den Ansatz- und Bewertungsvorschriften der Handels- und Steuerbilanz, die sich auf die steuerliche Gewinnermittlung auswirken. Insbesondere im Bereich der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen und deren Ausfinanzierungsinstrumenten kommen diese Unterschiede zum Tragen. Die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Pensionsrückstellungen ergeben sich aus § 6a EStG.

Demnach darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn und soweit

  • der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat

  • die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht

  • die Pensionszusage schriftlich und eindeutig erteilt ist.

Weiterhin darf eine Pensionsrückstellung frühestens erstmals für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, bis zu dessen Mitte der Versorgungsberechtigte ein im Gesetz festgelegtes Lebensjahr vollendet hat, das vom Zeitpunkt der Zusageerteilung abhängt bzw. für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) unverfallbar wird.

Als Bewertungsverfahren für Pensionsrückstellungen ist das Teilwertverfahren zwingend vorgeschrieben. Die Abzinsung hat mit einem Zinssatz von 6 % zu erfolgen. Aufgrund der fiskalpolitisch motivierten Festlegungen gibt der Teilwert nach § 6a EStG keine realitätsnahe Auskunft über den aus der Pensionszusage tatsächlich zu erwartenden künftigen Aufwand. 

Die unterschiedlichen Bewertungsverfahren und vor allem die verschiedenen Rechnungsgrundlagen führen meist zu signifikant unterschiedlichen Rückstellungswerten in der Handels- und Steuerbilanz. Die regelmäßig niedrigeren Werte in der Steuerbilanz können die Versteuerung von sogenannten Scheingewinnen nach sich ziehen, die das Unternehmensergebnis belasten. Der mit 6 % (zu) hoch angesetzte steuerliche Bewertungszins ist bereits seit Jahren in der Kritik und war und ist Gegenstand von gerichtlichen Klageverfahren. Von einer Absenkung dieses Zinses hat der Gesetzgeber bis heute Abstand genommen, weil damit Steuerausfälle verbunden wären.

Aufgrund des Schriftformerfordernisses (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG) dürfen in die Bewertung nur fest zugesagte Trendannahmen einbezogen werden. Dies führt dazu, dass es nach Rentenbeginn zu Sprüngen im Bilanzverlauf kommen kann, da der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Prüfung auf Anpassung der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG vornehmen muss. 

Die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen und damit die Anerkennung der steuerlichen Pensionsrückstellung ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung und von Klagen vor den Finanzgerichten. Dies gilt im besonderen Maße für Pensionszusagen an (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, an deren steuerliche Anerkennung die Finanzverwaltung besonders hohe Anforderungen stellt.

Bei der rechtsicheren Formulierung, Änderung und der regelmäßigen Überprüfung von Pensionszusagen aufgrund der sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen unterstützen Sie die Juristen der HDI Pensionsmanagement gerne. 

Sie haben Fragen zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen? Unsere versicherungsmathematischen Sachverständigen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Mehr Informationen zu Pensionsgutachten finden Sie in unserem Ratgeber Pensionsgutachten.

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