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BVerfG Beschluss zu einer Altershöchstgrenze in einer betrieblichen Versorgungsordnung

Geschrieben von HPM | 06.11.19 12:41

Aktuelles aus der Rechtsprechung

  • Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23.07.2019 — 1 BvR 684/14

  • Eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer U-Kasse, nach der ein Anspruch auf eine bAV nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, verletzt keine Grundrechte

Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Altershöchstgrenze von 50 Jahren für die Aufnahme in ein betriebliches Altersversorgungssystem. Im Alter von über 51 Jahren nahm sie ihre Erwerbstätigkeit bei ihrem Arbeitgeber auf. Dieser hatte seinen Mitarbeitern Leistungen der bAV über eine Unterstützungskasse (U-Kasse) zugesagt. Der Leistungsplan der U-Kasse sah u. a. vor, dass nach Vollendung des 50. Lebensjahres keine Ansprüche mehr erworben werden können. Da die Beschwerdeführerin bei Aufnahme der Tätigkeit die Altershöchstgrenze bereits überschritten hatte, lehnte die U-Kasse die Zahlung von Leistungen ab.

Vor den Arbeitsgerichten hatte die Klägerin mit ihrer Klage auf Gewährung einer betrieblichen Altersrente keinen Erfolg. Letztinstanzlich begründete das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung damit, dass die im Leistungsplan festgelegte Altershöchstgrenze von 50 Jahren zur Aufnahme in das betriebliche Altersversorgungssystem nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters oder wegen des Geschlechts verstößt (BAG, Urteil vom 12.11.2013 - 3 AZR 356/12).

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und die mittelbare Benachteiligung von Frauen nach Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 GG. Diese Grundrechte seien von den Arbeitsgerichten bei Ihren Entscheidungen nicht richtig erfasst worden.

Entscheidung:

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Arbeitsgerichte haben nach Ansicht des BVerfG den grundrechtlichen Schutz auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG bei der Beurteilung der Altershöchstgrenze nicht verkannt. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Benachteiligung von Frauen durch die Altershöchstgrenze vor. Frauen seien keinem durch das Geschlecht bedingten höheren Risiko als Männer ausgesetzt, wegen der Altershöchstgrenze von der bAV ausgeschlossen zu sein. Darüber hinaus sei es statistisch erwiesen, dass Mütter vielfach schon vor Vollendung des 50. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würden.

Hinweis:

Das BAG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die konkrete Altersgrenze angemessen sei. Zum einen hätten Arbeitnehmer ausreichend Zeit um sich eine Versorgung aufzubauen, denn verglichen mit einem typischen Erwerbsleben sei der Zeitraum zwischen der Erreichen der Altershöchstgrenze und dem Renteneintrittsalter nicht übermäßig lang, sodass keine Altersdiskriminierung vorläge. Zum anderen stellt die Altershöchstgrenze nach Ansicht des BAG auch keine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Bei typisierender Betrachtung sei mit dem Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der Kindererziehung bereits vor der Vollendung des 50. Lebensjahres zu rechnen.

In diesem Zusammenhang ist auf eine ältere Entscheidung des BAG hinzuweisen. Das BAG entschied mit Urteil vom 18.03.2014 (3 AZR 69/12), dass eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und deshalb unwirksam ist. Nach Ansicht des BAG werden dadurch Arbeitnehmer, die bei Beginn ihres Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von Leistungen der bAV ausgeschlossen, obwohl sie noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können.