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Anpassungsprüfungsverpflichtung der Versorgungsleistungen § 16 BetrAVG

Geschrieben von Livia Schäfer | 27.01.21 07:00

§16 BetrAVG

Die gesetzliche Grundlage für die Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistungen findet sich in § 16 Abs. 1 BetrAVG und lautet wie folgt: 

Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Zweck der Anpassungsprüfung ist es, der Entwertung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Anstieg der Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken.

Als Schuldner der Versorgungsleistungen trifft den Arbeitgeber die Anpassungsprüfung- und Entscheidungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, über welchen Durchführungsweg die Versorgung erfolgt. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung ausschließlich für laufende Leistungen.

Die Anpassungsprüfung hat alle drei Jahre ab Versorgungsbeginn zu erfolgen. Die Regelung in § 16 Abs. 1 BetrAVG über Anpassungsprüfungen und -entscheidungen im Dreijahreszeitraum zwingt nicht zu individuellen unterjährigen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann die in einem Jahr fällig werdenden Anpassungsprüfungen gebündelt zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Jahres oder für seinen gesamten Rentnerbestand sogar gebündelt alle drei Jahre vornehmen.

Der Anpassungsmaßstab der Anpassungsprüfung ist in § 16 Abs. 2 BetrAVG konkretisiert. 

Demnach gilt die Anpassungsprüfungsverpflichtung als erfüllt, wenn die Anpassung im Prüfungszeitraum nicht geringer ist als der Anstieg

  • des Verbraucherpreisindex oder

  • der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens

Bei Folgeprüfungen ist zwischen der nachholenden und der nachträglichen Anpassung zu unterscheiden.

Nachholende Anpassung

Bei der nachholenden Anpassung geht es um die Frage, ob seit dem individuellen Versorgungsbeginn Anpassungsbedarf besteht. Zu beachten ist dabei, dass eine Anpassung der Versorgungsleistungen dann aber nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Es erfolgt also keine Nachzahlung, sondern lediglich eine Erhöhung der künftigen Leistungen.

Der Anspruch des Versorgungsempfängers auf eine nachholende Anpassung entfällt allerdings dann, wenn diese zu Recht unterblieben ist. Voraussetzung dafür ist nach § 16. Abs. 4 BetrAVG dass

  • der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich darlegt.

  • der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und

  • der Versorgungsempfänger auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

Nachträgliche Anpassung

Bei der nachträglichen Anpassung geht es um die Korrektur einer vergangenen Anpassungsentscheidung und damit letztlich um die Frage der Nachzahlung. Im Fall der nachträglichen Anpassung hat der Arbeitgeber rückwirkend ab dem Anpassungsstichtag die Anpassung in dem korrekten Umfang zu leisten und ist zudem ggf. verpflichtet, die unterbliebenen Erhöhungsraten seit dem Anpassungsstichtag entsprechend nachzuzahlen.

Dabei verjährt der Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung mit einer Frist von 30 Jahren. Dagegen gilt für die einzelnen, laufenden Versorgungsleistungen (Anpassungsbetrag) die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist. Das Gesetz sieht darüber hinaus in § 16 Abs. 3 BetrAVG Ausnahmen von der Anpassungsprüfungspflicht vor. Die Ausnahmen verfolgen den Zweck, den Aufwand einer individuellen Prüfung zu vermeiden und zugleich die Verpflichtungen leichter kalkulieren zu können. Die Anpassungsprüfungsverpflichtung entfällt, wenn

  • eine jährliche Mindestanpassung der laufenden Leistungen von 1 % erfolgt oder

  • sämtliche Überschussanteile zur Verbesserung der Versorgungsleistung ab Rentenbeginn im Rahmen der Durchführung über eine Direktversicherung bzw. Pensionskasse verwendet werden oder

  • der Arbeitgeber eine Beitragszusage mit Mindestleistung gewährt.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob eine Anpassung vorzunehmen ist, der Ermittlung des ggf. bestehenden Anpassungsbedarfs sowie der Erstellung der ggf. erforderlichen Schreiben an die Versorgungsempfänger und selbstverständlich auch weiterer Fragen rund um die Anpassungsprüfung.

Nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Ihre Anfragen!

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