BAG Urteil vom 19.05.2015 – 3 AZR 771/13
Im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage ist bei einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zunächst die Vollrente zu berechnen.
Erst nach Berechnung der Vollrente ist entsprechend der tatsächlichen zu höchstmöglichen Betriebszugehörigkeit eine zeitratierliche Kürzung vorzunehmen.
Eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG zugunsten des Arbeitnehmers abweichende Berechnung kommt nur in Betracht, wenn dies in der Versorgungsregelung ausdrücklich vorgesehen ist.
Der Kläger war 24 Jahre bei der Beklagten beschäftigt, von der er eine Gesamtversorgungszusage erhalten hatte. Er schied aufgrund einer Frühpensionierungsregelung aus, die als Altersgrenze das 63. Lebensjahr vorsah, aber ansonsten hinsichtlich der Berechnung auf § 2 Abs. 1 BetrAVG verwies. Die Zusage sah vor, dass die Betriebsrente entsprechend gekürzt wird, wenn das Gesamtmonatseinkommen aus Ruhegeld, gesetzlicher Rente und sonstigen Einkünften 75 Prozent des letzten ruhegeldfähigen Einkommens übersteigt.
Der Kläger verlangte, dass die Gesamtversorgungsobergrenze nicht bereits bei der Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. der Frühpensionierung zu berücksichtigen sei, sondern erst die Kürzung aufgrund seines frühzeitigen Ausscheidens zu erfolgen habe und anschließend zu prüfen sei, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überstiegen wird.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das BAG erklärte, dass bei einer Gesamtversorgungszusage zunächst die fiktive Vollrente berechnet werden muss, wenn bei einem mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente zu ermitteln ist. Muss bei dieser aufgrund der Gesamtversorgungsobergrenze eine Kürzung der Betriebsrente erfolgen, ist dies die erreichbare Endrente, bei der die Kürzung gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen ist. Eine andere Vorgehensweise kommt nur in Betracht, wenn die maßgebliche Versorgungsordnung dies vorsieht.
Das BAG bestätigte mit dieser Entscheidung die seit 2006 herrschende Rechtsprechung. Nur wenn bei einer Gesamtversorgungszusage explizit eine zugunsten des Arbeitnehmers von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung vorgesehen ist, kann eine Anwendung der Begrenzungsregelung auf die anteilig quotierte Betriebsrente des ausgeschiedenen Arbeitnehmers erfolgen. Der Zweck der zugrunde liegenden Höchstbegrenzungsklausel ist dabei unerheblich.