BAG-Urteil vom 15.01.2013 -3 AZR 4/11-
Nichtberücksichtigung von befristet Beschäftigten im Versorgungssystem zulässig
Belohnung der Betriebstreue als Sachgrund für den Ausschluss
Bei anschließendem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis Anrechnung der Beschäftigungszeit erforderlich
Mit Entscheidung vom 15.01.2013 (3 AZR 4/11) hat sich das Bundesarbeitsgericht positiv gegenüber einem Ausschluss von befristet beschäftigten Mitarbeitern in einem arbeitgeberfinanzierten Versorgungssystem geäußert. Zwar darf nach § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die betriebliche Altersversorgung bezwecke unter anderem, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu fördern und zu belohnen. Bei nur vorübergehender Beschäftigung sei der Arbeitgeber nicht daran interessiert, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden. Hierin liege die sachliche Rechtfertigung, befristet Beschäftigte von einem betrieblichen Versorgungssystem auszunehmen. Die während des befristeten Arbeitsverhältnisses erbrachte Betriebstreue wird nach Ansicht des BAG ausreichend dadurch berücksichtigt, dass die im befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angerechnet wird. Wenn sich das unbefristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt, ist die Beschäftigungszeit von Beginn an zu rechnen.
Auf den ersten Blick erscheint eine Nichtberücksichtigung von befristet Beschäftigten in arbeitgeberfinanzierten Versorgungssystemen damit einfach durchzuführen zu sein. Zu beachten ist jedoch, dass, wenn das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht, die vorherige Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist. In der vom BAG zitierten früheren Entscheidung vom 20.08.2002 (3 AZR 14/01) war dies leistungserhöhend der Fall. In beitragsbezogenen Systemen stellt sich daher bei Herausnahme der befristet Beschäftigten aus dem Teilnehmerkreis das Problem, dass bei Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die Befristungszeit wohl vollständig nachzudotieren ist, was bspw. zur Überschreitung von steuerlichen Höchstbeträgen oder im Falle einer rückgedeckten Unterstützungskasse zu sinkenden Beiträgen im Sinne des § 4d EStG führen kann. Dieser Punkt sollte bei einem geplanten Ausschluss von befristet Beschäftigten aus dem Teilnehmerkreis einer Versorgungsordnung zwingend berücksichtigt werden. Für rein arbeitnehmerfinanzierte Systeme hat die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen; der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG besteht auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer.