BAG-Urteil vom 12.11.2013 -3 AZR 356/12-
Festlegung einer Höchstaltersgrenze verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ist von der Regelung einer Höchstaltersgrenze nicht betroffen
Am 12.11.2013 urteilte das Bundesarbeitgericht über die Festlegung einer Höchstaltersgrenze für die Aufnahme eines Mitarbeiters in einen betrieblichen Versorgungsplan. Eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Eine solche Altersgrenze verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Die im November 1944 geborene Klägerin war vom 26.02.1996 bis zum 30.06.2010 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Ihr waren arbeitgeberfinanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der Beklagten, einer Unterstützungskasse, zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann.
Die auf Gewährung einer Betriebsrente gerichtete Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht - wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die beklagte Unterstützungskasse ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Dem Anspruch steht die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann. Diese Bestimmung ist wirksam. Sie führt weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch bewirkt sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Das Urteil betrifft eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage. Der Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmer gemäß § 1a BetrAVG ist hiervon nicht betroffen und gilt auch über das 50. Lebensjahr hinaus.