Spätehenklausel gem. BAG Urteil vom 15.10.2013 -3 AZR 294/11- zulässig
Bei Wiederheirat der Erstehefrau besteht kein Anspruch auf Versorgungsleistung
Keine unzulässige Altersdiskriminierung oder Verstoß gegen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz durch Spätehenklausel
Der Kläger war bis 1992 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Er erhielt eine Unterstützungskassenzusage über Alters- und Hinterbliebenenleistung. Seit Januar 1993 bezog er von der Unterstützungskasse die Altersversorgung. Nach seinem Tod sollte der hinterlassenen Ehefrau eine Witwenrente gewährt werden, wenn die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und bis zum Tode fortbestanden hat. Der Kläger war von 1959 bis Dezember 1993 mit seiner Ehefrau verheiratet. Im Juni 2008 heirateten sie erneut. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass seiner Ehefrau im Fall seines Todes eine Witwenrente zusteht.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Spätehenklausel ist wirksam. Die Ehe wurde erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen. Es ist auch unerheblich, dass der Kläger bereits während des Arbeitsverhältnisses erstmals mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet war. Es liegt weder eine unzulässige Altersdiskriminierung oder ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, noch führt die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.
Spätehenklauseln sind grundsätzlich zulässig und müssen auch nicht einschränkend ausgelegt werden. Selbst in einer wohl eher seltenen Konstellation wie der vorliegenden, hat das BAG keine Billigkeitserwägungen herangezogen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Heirat 2008 mit derselben Frau erfolgte wie 1959. Die Klauseln ermöglichen es dem Arbeitgeber, die aufzubringenden Versorgungsleistungen besser kalkulieren und begrenzen zu können.