BAG-Urteil vom 12.02.2013 (AZR 99/11)
Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf versicherungsvertragliche Lösung
Versicherungsvertragliche Lösung setzt voraus, dass die „sozialen Auflagen“ erfüllt sind
Der klagende Arbeitnehmer war von 1987 bis 2008 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin tätig. Im Jahr 1993 teilte das Unternehmen dem Kläger mit, dass es auf seinen Namen eine Direktversicherung abgeschlossen habe. Daneben erhielt der Kläger den Versicherungsausweis und die Versorgungsrichtlinien, in denen u.A. Regelungen zum Bezugsrecht sowie zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Unverfallbarkeit befanden. Die Direktversicherung war im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossen worden, der vorsah, dass die Gewinnanteile jährlich mit fälligen Beiträgen verrechnet werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers zur Fortführung des Direktversicherungsvertrages.
Das BAG wies die Klage ab. Es führte aus, dass bei Direktversicherungen zwei Wege bestünden, um unverfallbare Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Zunächst gelte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 BetrAVG (m/n-tel Regelung) wie bei Direktzusagen, dass die vorgesehene fiktive Vollleistung zeitanteilig zu kürzen sei. Soweit die auf den Versicherungsvertrag geleisteten Beiträge nicht ausreichen, um diesen Teilanspruch zu finanzieren, habe der Arbeitnehmer einen Ergänzungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber könne jedoch unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3, S. 3 BetrAVG („soziale Auflagen“) die versicherungsrechtliche Lösung wählen. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG stehe das Wahlrecht für die versicherungsrechtliche Lösung jedoch ausschließlich dem Arbeitgeber zu. Er solle die Möglichkeit haben, soweit er die entsprechenden „sozialen Auflagen“ erfülle, eine Ergänzungshaftung zu vermeiden. Die Vorschrift solle den Arbeitgeber begünstigen, der in seiner Wahl frei sei und auch die für den Arbeitnehmer nachteiligere Variante wählen könne. Der Kläger habe daher keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm die Fortführung des Direktversicherungsvertrages ermögliche, was im konkreten Fall ohnehin daran scheitere, dass die „sozialen Auflagen“ nicht erfüllt seien, weil die Überschussanteile nicht zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet worden seien. Auch das Argument des Klägers, dass ihm der Ex-Arbeitgeber auf Grund der nachwirkenden Fürsorgepflicht durch Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung die Fortsetzung der Direktversicherung ermöglichen müsse, war nicht zielführend. Das BAG wies erneut darauf hin, dass die Möglichkeit wegen Nichterfüllung der „sozialen Auflagen“ faktisch ohnehin nicht bestehe. Im Übrigen stehe die gesetzliche Konzeption, die allein dem Arbeitgeber die Entscheidungsfreiheit gewähre, einer nachwirkenden Pflicht, nach der der Arbeitgeber eine bestimmte Wahl zu treffen habe, grundsätzlich entgegen.
Das BAG hat mit dieser Entscheidung verdeutlicht, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber die versicherungsvertragliche Lösung wählt. In der Mehrzahl der Fälle dürfte jedoch die versicherungsvertragliche Lösung für den Arbeitgeber die günstigere Variante darstellen. Allerdings ist auf Arbeitgeberseite stets auf die Erfüllung der „sozialen Auflagen“ zu achten – die insbesondere ein Vorgehen verbietet, bei dem die Überschussanteile mit der jährlichen Beitragszahlung verrechnet werden. Andernfalls entfällt die Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers und nur die arbeitsvertragliche Lösung ist möglich.