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BAG-Urteil zur Wirksamkeit einer Höchstaltersgrenze in einer betrieblichen Versorgungordnung

Geschrieben von Livia Schäfer | 21.12.21 11:16
  • Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.09.2021 - 3 AZR 147/21 (bislang nur Pressemitteilung)
  • Höchstaltersgrenze von 55 Jahren in einer betrieblichen Versorgungsordnung ist keine Diskriminierung wegen des Alters oder von Frauen

Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):

Die Parteien streiten um die Gewährung von betrieblichen Versorgungsleistungen. Die Klägerin hatte bei Beginn der Beschäftigung das 55. Lebensjahr bereits vollendet. Bei der beklagten Arbeitgeberin galt eine Versorgungsregelung, die Mitarbeiter von der Versorgung ausschließt, die bei Beginn der Beschäftigung das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die Vorinstanzen haben die Klage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abgewiesen.

Entscheidung:

Letztinstanzlich hatte die Revision der Klägerin keinen Erfolg.

Das BAG entschied, dass eine Versorgungsregelung Mitarbeiter wirksam von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen kann, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stelle weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche von Frauen wegen ihres Geschlechts dar.

Die Altersgrenze verfolge ein legitimes Ziel, sei erforderlich und angemessen und daher nach § 10 S. 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Damit sei die Höchstaltersgrenze nicht als Diskriminierung wegen des Alters unwirksam (§ 7 Abs. 1 und 2 AGG).

Auch eine mittelbare Diskriminierung von Frauen wegen ihres Geschlechts schloss das BAG aus. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauere nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ungefähr 40 Jahre. Der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens dürfe nicht unangemessen lang sein. Die Unterschiede zwischen Mann und Frau sind nach Ansicht des BAG nicht so groß, dass Frauen durch die Höchstaltersgrenze unangemessen benachteiligt sind.

Hinweis:

Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen zu Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungsordnungen ein.

Mit Urteil vom 12.11.2013 (3 AZR 356/12) entschied das BAG, dass eine Höchstaltersgrenze von 50 Jahren zur Aufnahme in das betriebliche Altersversorgungssystem nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters oder wegen des Geschlechts verstößt. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin keine Verletzung von Grundrechten (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2019 – 1 BvR 684/14).

Dahingegen entschied das BAG mit Urteil vom 18.03.2014 (3 AZR 69/12), dass eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und deshalb unwirksam ist. Nach Ansicht des BAG werden dadurch Arbeitnehmer, die bei Beginn ihres Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von Leistungen der bAV rechtswidrig ausgeschlossen, da sie noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können.

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