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BAG zur Höchstbegrenzung der Betriebsrente

Geschrieben von Livia Schäfer | 02.05.25 08:01
  • Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil v. 22.10.2024 – 3 AZR 11/24
  • Die monatliche Altersrente kann nach einer 25-jährigen Beschäftigungszeit auf einen konkret festgelegten Höchstbetrag begrenzt werden

Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):
Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente.
Der Kläger war 38 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Dem Kläger wurden seitens der Beklagten betriebliche Altersversorgungsleistungen zugesagt. Nach dem Wortlaut der letzten Fassung der Regelung beträgt die monatliche Altersrente nach 25 Dienstjahren 300 Euro. Seit 01.07.2022 erhielt der Kläger eine Betriebsrente iHv 300 Euro brutto p.m..
Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine höhere Betriebsrente.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei nicht klar formuliert, dass es sich um eine Höchstbegrenzung handele. Auch Sinn und Zweck der Regelung (Entlohnung längerer Betriebszugehörigkeiten und Motivation für weitere Beschäftigungszeiten) spreche gegen einen Höchstbetrag. Jedenfalls gingen Auslegungszweifel zulasten der Beklagten, § 305c Abs. 2 BGB. Außerdem verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte vertritt hingegen die Ansicht, die monatliche Altersrente sei nach einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren auf den Höchstbetrag von 300 Euro p.m. begrenzt.
Die Vorinstanzen – zuletzt das Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.08.2023 – 4 Sa 444/23 – haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

 Entscheidung:
Das BAG entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente hat. Bei der Regelung handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Regelung sei dahingehend auszulegen, dass die Rente nach 25 Dienstjahren auf den Höchstbetrag von 300 Euro p.m. begrenzt sei. Nach dem Wortlaut der Regelung, wonach die „monatliche Altersrente“ nach 25 Dienstjahren 300 Euro p.m. „beträgt“, solle erkennbar keine Steigerung der Betriebsrentenhöhe erfolgen. Auch der Regelungszweck (Entlohnung längerer Betriebszugehörigkeiten und Motivation für weitere Beschäftigungszeiten) erfordere nicht zwingend, künftige Dienstjahre unbegrenzt zu berücksichtigen.
Das BAG sieht auch keine Altersdiskriminierung entsprechend §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, § 7 AGG. Die Höchstbegrenzung für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften auf 25 Dienstjahre führe nicht dazu, dass Beschäftigungszeiten, die vor oder nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters zurückgelegt werden, eine andere Wertigkeit erhalten.
Die Regelung sei auch nicht mehrdeutig, sodass mangels Auslegungszweifeln, auch keine Auslegung zulasten der Beklagten erfolgen könne, § 305c Abs. 2 BGB.
Nach Ansicht des BAG liegt auch kein Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte Transparenzgebot vor. Unschädlich für die erforderliche Bestimmtheit der Versorgungsregelung sei, dass sich ihr Inhalt erst im Wege der Auslegung ermitteln ließe. Die Gefahr, dass Versorgungsberechtigte wegen unklarer Regelungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestünde vorliegend nicht.

 Hinweis:
Die Entscheidung bezieht sich auf die konkrete Versorgungsregelung. Ob damit jegliche Höchstbegrenzung nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit wirksam ist, lässt sich durch das Urteil nicht ableiten. Je nach Gestaltung der Zusage wird es aber grundsätzlich (weiterhin) möglich sein, die Höhe der Betriebsrente auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

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