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bAV Einrichtungen schwächeln angesichts der Niedrigzinsen!

Geschrieben von HPM | 15.07.20 14:23

Speziell Pensionskassen trifft es besonders

Bereits Mitte November 2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf vorgelegt. Ende März folgte daraufhin ein Regierungsentwurf zur Änderung des Betriebsrentengesetzes. Der Gesetzgeber hat gehandelt und am 07.05.2020 im Bundestag das Gesetz verabschiedet. Mit der Veröffentlichung am 23.06.2020 im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz am 24.06.2020 in Kraft.

Künftig müssen alle Pensionskassen einen Insolvenzschutz vorweisen, die nicht im VAG-Sicherungsfonds Protektor abgesichert oder nicht als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien organisiert sind.

Wir wissen, was Sie bewegt!

  • Die anhaltende Niedrigzinsphase und die steigende Lebenserwartung führen zur finanziellen Schieflage von Pensionskassen.

  • Die bereits entstandenen Fehlbeträge können nicht mehr vollumfänglich durch erarbeitete Sanierungspläne ausgeglichen werden.

  • Die betroffenen Versorgungsberechtigten müssen mit starken Einbußen rechnen. Selbst Kürzungen des Past-Services sind möglich.

Unsere Lösung

Haben Sie Pensionszusagen erteilt?

  • Sie als Arbeitgeber sind nun verpflichtet ein Kurztestat für die Insolvenzsicherung beim Pensions-Sicherungs-Verein vorzulegen, sofern es sich um Pensionskassen handelt, die nicht über den Protektor geschützt sind.

Musste Ihre Pensionskasse bereits Leistungen kürzen?

  • Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Subsidiärhaftung verpflichtet für die Differenz aufzukommen, denn die Versorgungsberechtigten haben Anspruch auf die volle zugesagte Leistung. Eine Nachversicherung ist in der Regel nicht möglich, da das Neugeschäft nicht über die betroffenen Pensionskassen erfolgen kann. Der Arbeitgeber ist gezwungen das bestehende Versorgungswerk zu schließen und sich nach neuen Alternativen umzuschauen.

  • Bisher galt ein Passivierungswahlrecht. Dieses fällt weg, wenn die Versorgungsleistungen endgültig gekürzt werden. Somit entsteht eine Deckungslücke, die als unmittelbare Verpflichtung den Arbeitgeber trifft. Diese ist bei der Bilanz des Arbeitgebers passivierungspflichtig.

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