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Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt, SV-Rechengrößenverordnung verabschiedet

Geschrieben von Marco Westermann | 19.12.24 14:35
  • Angespannte Finanzsituation der sozialen Pflegeversicherung
  • Anpassung des Beitragssatzes erforderlich
  • Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung in 2025

Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung ab 2025

Die soziale Pflegeversicherung steht vor großen Herausforderungen durch den demografischen Wandel, da bereits jetzt auf der Ausgabenseite eine steigende Zahl an Pflegebedürftigen zu verzeichnen ist, während sich auf der Einnahmenseite künftig eine abnehmende Zahl an Beitragszahlenden abzeichnet.

Erschwerend kommt hinzu, dass insbesondere in den letzten beiden Jahren 2022 und 2023 die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf mit 270.000 respektive 360.000 deutlich schneller zugenommen hat, als es rein demografisch bedingt zu erwarten gewesen wäre.

Im Ergebnis führt der gestiegene Finanzbedarf der sozialen Pflegeversicherung dazu, dass der Beitragssatz angepasst werden muss.

Mit der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025) wird der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung daher zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Damit wird der Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt. Eine Anhebung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte führt jährlich zu Mehreinnahmen der sozialen Pflegeversicherung von rund 3,7 Milliarden Euro.

Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2025

Bereits im Oktober hatten wir über die voraussichtlichen Rechengrößen 2025 in der Sozialversicherung berichtet. Der Bundesrat hat der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2025 am 22.11.2024 zugestimmt, so dass die Verordnung mit den neuen Werten am 01.01.2025 in Kraft treten wird.

Fazit


Die deutlich erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung und der höhere Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung sowie die ebenfalls steigenden Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen führen ab 2025 zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen. Diese vermindern die verfügbaren Nettoeinkommen von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und Rentnern und steigern die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber.

Betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung wird dann noch attraktiver, denn der Vorsorgebeitrag kann regelmäßig aus in der Sozialversicherung unverbeitragtem (und steuerfreiem) Einkommen aufgewandt werden. Die bAV ist daher eine besonders effiziente Form, um die meist hohen Versorgungslücken im Alter und bei Berufsunfähigkeit zu schließen.

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