Welche Auswirkungen hat die Zuschusspflicht im bestehenden Versorgungssystem?
Am 1. Januar 2018 wird das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft treten und damit auch eine wesentliche Änderung im § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
Künftig ist der Arbeitgeber aufgrund § 1a Abs. 1a BetrAVG bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen in den externen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zu einem Arbeitgeberzuschuss in einen der genannten externen Durchführungswege verpflichtet (pauschal 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrages). Diese Zuschusspflicht gilt, soweit eine Sozialversicherungsersparnis erzielt wird. Die Regelung, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zunächst exklusiv für Entgeltumwandlungen in sogenannten Sozialpartnermodellen (siehe dort) vorgesehen war, gilt nunmehr für jegliche Entgeltumwandlung in den genannten Durchführungswegen.
Während die Zuschusspflicht im Sozialpartnermodell bereits ab dem 01.01.2018 gilt, greift sie für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen außerhalb des Sozialpartnermodells erst ab dem 01.01.2019 und für bereits bestehende Vereinbarungen oder im Laufe des Jahres 2018 geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2022.
Die Regelungen des § 1a BetrAVG sind tarifdispositiv, d.h., dass in Tarifverträgen eine abweichende – für Arbeitnehmer auch schlechtere – Regelung vereinbart werden könnte.
Gibt es keine anwendbare abweichende tarifvertragliche Regelung und ist somit § 1a Abs. 1a BetrAVG anzuwenden, so können daraus unter Umständen nennenswerte wirtschaftliche Mehrbelastungen für den Arbeitgeber resultieren. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber zwar bereits einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlt, dieser aber nicht in einen der oben genannten Durchführungswege geleistet wird.
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 1a Abs. 1a BetrAVG führt in der Praxis zu einer Fülle von Fragen:
Die Talanx Pensionsmanagement AG unterstützt bei der Beantwortung dieser und anderer Fragen gerne.