Überdotierung einer Gruppen-U-Kasse ist auf Basis einer sog. kassenorientierten Gesamtbetrachtung zu beurteilen
Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse liegt erst vor, wenn ihr Gesamtvermögen das zulässige Kassenvermögen um mehr als 25% übersteigt
BFH-Urteil vom 26.11.2014 (I R 37/13) bestärkt erneut die Priorität der Zweckbindung des Kassenvermögens
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Gruppenunterstützungskasse überdotiert ist und deshalb zur steuerunschädlichen Rückübertragung von Vermögensteilen an das Trägerunternehmen befugt ist, ohne dabei die zu beachtenden Anforderungen zur Körperschaftsteuerfreiheit zu verletzen.
Diese Frage wurde durch den BFH mit Urteil vom 26.11.2014 (I R 37/13) entschieden und am 18.03.2015 veröffentlicht. Demnach ist eine Gruppenunterstützungskasse erst dann überdotiert, wenn das Gesamtvermögen der Unterstützungskasse das maximal zulässige Kassenvermögen um mehr als 25 % übersteigt (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, 6 Abs. 5 und 6 KStG). Für eine Überdotierung ist nicht das den Trägerunternehmen rechnerisch zugeordnete Teilvermögen maßgebend.
Die Richter führten weiterhin an, dass eine Gruppenunterstützungskasse als einheitliches von den Trägerunternehmen zu unterscheidendes Rechtssubjekt anzusehen ist und damit eine Körperschaftsteuerbetrachtung entsprechend auf das Gesamtvermögen der Kasse sowie deren Rechtsverhältnisse anzuwenden ist. Der BFH folgt somit der sogenannten kassenorientierten Betrachtung bei einer Gruppenunterstützungskasse.
Der BFH bestärkte damit erneut die Vermögensbindung der Unterstützungskasse, d.h. die ausschließliche Vermögensverwendung für satzungsmäßige Zwecke (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG; auch als Zweckbindung des Kassenvermögens bekannt) als eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung.
Das Urteil unterstreicht die zentrale Bedeutung der Zweckbindung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen und bestätigt damit zugleich, dass steuerlich motivierte Vermögensverlagerungen zwischen Trägerunternehmen und Unterstützungskasse auszuschließen sind. Unsere Hausmeinung wird mit der Entscheidung des BFH bestätigt.