Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer „Heubeck-Richttafeln“, existiert kein „Unterschiedsbetrag“ i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste. So jedenfalls hat es der BFH mit Urteil vom 13.02.2019, XI R 34/16, welches nun veröffentlich wurde, entschieden. Dies gilt auch für Zusagen früherer Jahre, wenn bislang keine Rückstellung für sie gebildet werden durfte.
Bemerkenswert ist dieses Urteil insbesondere dadurch, dass die Steuerbehörden in dieser Frage bislang eine andere Meinung vertreten: Im BMF-Schreiben vom 19.10.2018 wurde noch explizit festgelegt, dass auch für Zusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden, eine Vergleichsberechnung nach alten Richttafeln vorzunehmen und der Unterschiedsbetrag über 3 Jahre zu verteilen ist.
Im vorliegenden Fall ging es noch um die Bildung einer Pensionsrückstellung, welche im Jahr 2005, d.h. zum Zeitpunkt des Erscheinens der letzten Heubeck-Richttafeln , gebildet wurde. Das Urteil gewinnt seine Aktualität dadurch, dass die Veröffentlichung nun kurz nach dem Herausbringen der nächsten Sterbetafeln durch Heubeck in 2018 herauskommt. Damit könnten Firmen, welche zum 31.12.2018 auf die Richttafeln 2018 G übergegangen sind, ihren steuerlichen Ansatz diesbezüglich noch ändern.