Im Urteil vom 17. Juni 2020 hatte der BFH erneut zu klären, inwieweit eine Rentenzahlung bei gleichzeitiger entgeltlicher „Weiterbeschäftigung“ eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen kann.
Sachverhalt
Einem GGF wurde eine Pensionszusage erteilt. Die Renten sollten laut Zusage mit dem Monat nach Eintritt des Versorgungsfalles (Vollendung des 65. Lebensjahres, Berufsunfähigkeit bzw. Tod), in dem erstmals kein Gehalt oder entsprechende Zahlungen mehr geleistet werden, gezahlt werden. Die Höhe der Renten war an die Entwicklung des Geschäftsführergehalts gekoppelt. In einem Nachtrag zu der Versorgungszusage wurde die Versorgungsquote geringfügig erhöht.
Zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Geschäftsführers wurde der Anstellungsvertrag einvernehmlich aufgehoben. Die Versorgungszusage sollte hiervon unberührt bleiben. Im Anschluss wurde ein neuer Anstellungsvertrag geschlossen, zu deutlich niedrigeren Bezügen und in Teilzeit.
Würdigung Finanzverwaltung
Das Finanzamt beanstandete in der Betriebsprüfung und im Klageverfahren u. a. die folgenden Punkte:
Die nachträgliche Erhöhung der Versorgungsquote sei ein Verstoß gegen die Erdienbarkeit, weshalb insoweit eine vGA anzunehmen sei. Aufgrund des niedrigeren Gehalts im neuen Anstellungsvertrag sei die Anpassungsklausel in der Pensionszusage einschlägig, sodass die monatliche Rente zu kürzen sei. Da dieses nicht erfolgt ist, sei insoweit eine vGA anzunehmen. Die Rentenzahlung sei vollumfänglich eine vGA, da aufgrund des fortgeführten Arbeitsverhältnisses die Renten vor deren Fälligkeit geleistet würden. Das Einkommen aufgrund des neuen Anstellungsvertrags sei auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Da dieses unterblieben ist, sei insoweit eine vGA anzunehmen.
Gerichtliche Würdigung
Das FG Schleswig-Holstein folgte der Auffassung der Finanzverwaltung lediglich hinsichtlich der fehlenden Erdienbarkeit der erhöhten Versorgungsquote und der Kürzung der Rente in Höhe des Gehalts nach Rentenbezug. Nur insoweit liege ein Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz und damit eine vGA vor.
Auch der BFH schloss sich der Einschätzung des FGs an. Insbesondere rechtfertige die Aufnahme der neuen Tätigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine quotale Anpassung der Versorgungszusage, da es sich gerade nicht um eine Reduzierung der aufgrund des Altvertrags gezahlten Vergütung, sondern um einen neuen eigenständigen Anstellungsvertrag handle.
Auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Hinblick auf die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen des BetrAVG ein nahtlos an das erste Arbeitsverhältnis anknüpfendes weiteres Arbeitsverhältnis als einheitlich anzusehen ist, ändere nichts an den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten vertraglichen Rahmenbedingungen und sei daher unbeachtlich.
In Bestätigung der Senatsrechtsprechung weist der BFH zudem darauf hin, dass die Zusage einer Altersversorgung im Hinblick auf die versprochene Altersrente nicht unbedingt das Ausscheiden des Begünstigten aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses erfordere. Nach der Rechtsprechung des Senats genüge es, wenn für den Eintritt des Versorgungsfalls nur die Vollendung des vorgesehenen Lebensjahres vorgesehen sei.