Zwei BFH-Urteile vom 07.02.2013 -VI R 83/10- und -VI R 12/11-
Besteuerung von Leistungen im Rahmen von Betriebsrenten und Pensionen
Keine Gewährung eines Versorgungsfreibetrages vor dem 63. Lebensjahr für Betriebsrenten
Mit den beiden Urteilen vom 07.02.2013 (VI R 83/10 und VI R 12/11) entschied der BFH in einem Streitfall zur Besteuerung bzw. Gewährung des Versorgungsfreibetrages für Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage und bei Pensionen bei Beamten.
Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes in 2005 wurde die Besteuerung von Alterseinkünften neu geregelt. Diese Änderung war erforderlich geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die nur anteilige Besteuerung von Sozialversicherungsrenten gegenüber der vollen Besteuerung von Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Nach der neuen Regelung werden künftig Sozialversicherungsrenten ebenso wie Beamtenpensionen vollständig nachgelagert besteuert. In einem Übergangszeitraum bis 2040 wird der steuerpflichtige Anteil der Sozialversicherungsrenten kontinuierlich erhöht bis diese Leistungen wie Beamtenpensionen der vollen Besteuerung unterliegen.
Verfahren VI R 83/10
Ein Wahlbeamter wandte sich gegen die Besteuerung von Pensionen. Der Wahlbeamte wollte für sich die niedrigere Besteuerung nach der für Sozialversicherungsrentner geltenden Übergangsregelung aufgrund des verfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes in Anspruch nehmen. Dem hat sich der BFH nicht angeschlossen. Dem gesetzgeberischen Leitgedanken der vollständigen nachgelagerten Besteuerung läuft es zuwider, wenn in einer Übergangszeit auch für Beamte eine nur anteilige Besteuerung erfolgt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil während der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 zugunsten der Beamten Maßnahmen zur Abmilderung der Besteuerungsunterscheide bestehen.
Verfahren VI R 12/11
Der Bezieher einer gesetzlichen Rente erhält von seinem ehemaligen Arbeitgeber seit seinem 60. Lebensjahr eine Betriebsrente. Für die Betriebsrente wird erst ab dem 63. Lebensjahr die steuerliche Vergünstigung eines Versorgungsfreibetrags gewährt. Dagegen sind aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlte Bezüge unabhängig von einer Altersgrenze steuerlich begünstigt. Der Rentner sah in dieser Differenzierung eine generelle Benachteiligung der Betriebsrentner gegenüber den Beamten.
Zur Klarstellung sei ergänzt, dass ein Betriebsrentner ab dem Veranlagungszeitraum, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, den Versorgungsfreibetrag für alle weiteren Rentenbezugsjahre geltend machen kann.