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BFH-Urteile zur Besteuerung von Betriebsrenten und Pensionen

Geschrieben von Marco Westermann | 27.06.13 08:00

Zwei BFH-Urteile vom 07.02.2013 -VI R 83/10- und -VI R 12/11-

Besteuerung von Leistungen im Rahmen von Betriebsrenten und Pensionen

Keine Gewährung eines Versorgungsfreibetrages vor dem 63. Lebensjahr für Betriebsrenten


Mit den beiden Urteilen vom 07.02.2013 (VI R 83/10 und VI R 12/11) entschied der BFH in einem Streitfall zur Besteuerung bzw. Gewährung des Versorgungsfreibetrages für Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage und bei Pensionen bei Beamten.

Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes in 2005 wurde die Besteuerung von Alterseinkünften neu geregelt. Diese Änderung war erforderlich geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die nur anteilige Besteuerung von Sozialversicherungsrenten gegenüber der vollen Besteuerung von Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Nach der neuen Regelung werden künftig Sozialversicherungsrenten ebenso wie Beamtenpensionen vollständig nachgelagert besteuert. In einem Übergangszeitraum bis 2040 wird der steuerpflichtige Anteil der Sozialversicherungsrenten kontinuierlich erhöht bis diese Leistungen wie Beamtenpensionen der vollen Besteuerung unterliegen.


Sachverhalt

Verfahren VI R 83/10

Ein Wahlbeamter wandte sich gegen die Besteuerung von Pensionen. Der Wahlbeamte wollte für sich die niedrigere Besteuerung nach der für Sozialversicherungsrentner geltenden Übergangsregelung aufgrund des verfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes in Anspruch nehmen. Dem hat sich der BFH nicht angeschlossen. Dem gesetzgeberischen Leitgedanken der vollständigen nachgelagerten Besteuerung läuft es zuwider, wenn in einer Übergangszeit auch für Beamte eine nur anteilige Besteuerung erfolgt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil während der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 zugunsten der Beamten Maßnahmen zur Abmilderung der Besteuerungsunterscheide bestehen.


Verfahren VI R 12/11

Der Bezieher einer gesetzlichen Rente erhält von seinem ehemaligen Arbeitgeber seit seinem 60. Lebensjahr eine Betriebsrente. Für die Betriebsrente wird erst ab dem 63. Lebensjahr die steuerliche Vergünstigung eines Versorgungsfreibetrags gewährt. Dagegen sind aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlte Bezüge unabhängig von einer Altersgrenze steuerlich begünstigt. Der Rentner sah in dieser Differenzierung eine generelle Benachteiligung der Betriebsrentner gegenüber den Beamten.


Entscheidungsgründe des BFH

  • Es ist verfassungsgemäß, dass Betriebsrenten erst ab dem 63. Lebensjahr steuerlich durch den sogenannten Versorgungsfreibetrag begünstigt sind.
  • Betriebsrentner werden nicht generell benachteiligt. Denn erhalten sie Versorgungsbezüge aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit, steht ihnen der Versorgungsfreibetrag unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze zu.
  • Für Beamte bedurfte es keiner Festlegung einer Altersgrenze von 63 Lebensjahren. Der Gesetzgeber hat die Begünstigung des Versorgungsfreibetrags nur für Bezüge gewähren wollen, die der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Insoweit hat er zulässigerweise unterstellt, dass dies erst für Bezüge gilt, die ab dem 63. Lebensjahr gewährt werden.
  • Bei Beamten durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass diese üblicherweise erst mit dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand gehen und deshalb auf eine ausdrückliche Bestimmung einer entsprechenden Altersgrenze verzichten. Denn für Beamte ist eine solche Grenze dienstrechtlich festgelegt.
  • Da eine solche gesetzliche Regelung für Sozialversicherungsrentner nicht besteht und diese aufgrund von Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Altersruhestandes frei bestimmen dürfen, musste der Gesetzgeber eine Altersgrenze nur für Sozialversicherungsrentner festlegen.


Anmerkung

Zur Klarstellung sei ergänzt, dass ein Betriebsrentner ab dem Veranlagungszeitraum, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, den Versorgungsfreibetrag für alle weiteren Rentenbezugsjahre geltend machen kann.