BGH-Urteil vom 22.01.2014 -IV ZR 127/12-
Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht kann insolvenzsicher sein
Gilt auch für Arbeitnehmer ohne unverfallbare Anwartschaft bei insolvenzbedingtem Ausscheiden
Ein Arbeitgeber schloss arbeitgeberfinanzierte Direktversicherungen zugunsten der Mitarbeiter ab mit einer dafür typischen Bezugsrechtsregelung: Das Bezugsrecht war unwiderruflich unter dem Vorbehalt, dass der Arbeitgeber alle Leistungen erhält, wenn der Mitarbeiter ohne gesetzlich unverfallbare Anwartschaft aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet.
Nach nur einem Jahr Dienstzeit schieden die Mitarbeiter infolge der Insolvenz der Firma aus. Der Insolvenzverwalter (Kläger) forderte die Auszahlung der Rückkaufswerte der Versicherungen, weil keine gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften erreicht waren.
Der Bundesgerichtshof hat am 22.01.2014 erneut entschieden, dass das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in der Insolvenz des Arbeitgebers nicht automatisch in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers fällt, wenn das Arbeitsverhältnis insolvenzbedingt vor Erreichen der unverfallbaren Anwartschaft beendet wird. Neben dem eindeutigen Wortlaut muss auch die Interessenlage der Versicherten berücksichtigt werden; diese werden durch Umstände, die nicht in ihrer Einflusssphäre liegen, an der Betriebstreue und der Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen gehindert.
Der BGH hat die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dort muss Näheres über die Interessenlage ermittelt werden. Die Urteilsbegründung sowie ein Beschluss aus 2012 machen deutlich, dass der BGH das Bezugsrecht eher für insolvenzfest hält.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in der Vergangenheit stets die gegenteilige Auffassung vertreten und 2009 den Großen Senat der obersten Bundesgerichte gebeten, für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen. In diesem Verfahren wurde Einigkeit darüber erzielt, dass neben dem Wortlaut im Einzelfall auch weitere Umstände zu berücksichtigen sind. Allerdings lassen Urteile des BAG aus dem Jahr 2010 erkennen, dass das BAG die Interessenlage wohl anders als der BGH bewertet oder allenfalls im Einzelfall berücksichtigen will. In neuerer Zeit hatte das BAG keine weiteren Fälle zu entscheiden.
Eindeutig ist die Rechtslage jedoch, wenn der Arbeitnehmer aus eigener Entscheidung vor Erreichen der Unverfallbarkeitsfristen aus dem Unternehmen ausscheidet. In diesem Fall steht ihm das Bezugsrecht nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn er wegen einer Insolvenz selbst das Arbeitsverhältnis kündigt.