Neue steuerliche Verwaltungsanweisung
BMF-Schreiben vom 08.08.2019 (IV C 5-S 2333/19/10001)
Umwandlung vermögenswirksamer Leistungen und zugehörige ArbG-Erhöhungsbeiträge sind gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei
vermögenswirksame Leistungen und ArbG-Erhöhungsbeträge erfüllen nicht die Voraussetzungen für den bAV-Förderbetrag gem. § 100 EStG
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 08.08.2019 (IV C 5-S 2333/19/10001) dazu Stellung genommen, wie die Verwendung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten einer bAV und die in diesem Zusammenhang gewährten Erhöhungsbeiträge des Arbeitgebers in Bezug auf die Geringverdiener-Förderung gem. § 100 EStG steuerlich zu werten sind.
Nutzt ein ArbN vermögenwirksame Leistungen zugunsten der bAV (Direktversicherung, Pen-sionsfonds oder Pensionskasse) im Rahmen der Entgeltumwandlung, sind diese Beiträge unter den sonstigen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
Gewährt der Arbeitgeber Erhöhungsbeiträge bei wahlweiser Umwandlung der vermögens-wirksamen Leistung zugunsten der bAV oder gewährt er Erhöhungsbeiträge, die in Abhängigkeit einer zusätzlichen Entgeltumwandlung stehen, sind auch diese Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
Erhöhungsbeiträge, die in Abhängigkeit einer Entgeltumwandlung stehen — hierzu zählt auch die „Umwandlung“ vermögenswirksamer Leistungen —, erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen für den bAV-Förderbetrag gem. § 100 EStG (Geringverdiener-Förderung).
Nach § 100 Absatz 3 Nr. 2 EStG kann der bAV-Förderbetrag nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten bAV-Beitrag zugunsten einer Di-rektversicherung (Pensionsfonds oder Pensionskasse) beansprucht werden.
Für die Vertriebspraxis wird durch die Regelung des BMF-Schreibens vom 08.08.2019 somit eindeutig klar, dass eine Geringverdiener-Förderung nicht für die wahlweise Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen gewährt wird.
Aufgrund der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung sollte auch arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage, für die der ArbG die Geringverdiener-Förderung nach § 100 EStG nutzen will, sicherheitshalber nicht von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung des ArbN abhängig gemacht werden.
Intension des Gesetzes ist es, Geringverdiener zu fördern, die aufgrund ihres geringen Gehalts keine Entgeltumwandlung aus eigener Kraft betreiben können. Ist der Arbeitgeberbeitrag an eine verpflichtende Entgeltumwandlung gebunden, widerspricht dies dem Grundgedanken der Geringverdiener-Förderung.