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BMF-Schreiben zum Finanzierungsendalter bei Pensionsrückstellungen und Jubiläumsrückstellungen

Geschrieben von Livia Schäfer | 29.06.22 11:17

03.06.2022

  • BMF-Schreiben v. 02.05.2022
  • BFH Urteil v. 20.11.2019 – XI R 42/18

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 02.05.2022 zum maßgebenden Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums geäußert.

Mit diesem Schreiben reagiert die Finanzverwaltung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.11.2019 (XI R 42/18).

In diesem Urteil entschied der BFH, dass bei mehreren durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusagen, die gegenüber einem Versorgungsberechtigten erteilt wurden, und unterschiedliche Endalter regeln, nach Wahl des Versorgungsberechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Pensionszusagen festgelegten Leistungszeitpunkt abzustellen ist.

Gemäß dem BMF-Schreiben ist das BFH Urteil in allen noch offen Fällen anzuwenden. Damit ist die Regelung der Einkommensteuer-Richtlinie R 6a Abs. 11 Satz 10 EStR 2012 nicht weiter anzuwenden.

Bisher galt bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen ein einheitliches Finanzierungsendalter für die gesamte Pensionsverpflichtung.

Nun gilt, dass bei unterschiedlichen Pensionszusagen mit unterschiedlichen Pensionsaltern kein einheitliches Pensionsalter mehr zugrunde zu legen ist, sondern die Finanzierungsendalter unabhängig voneinander betrachtet werden können. Mithin kann auch das sogenannte zweite Wahlrecht nach der Einkommensteuer-Richtlinie R 6a Abs. 11 Satz 3 EStR 2012 für jede Pensionszusage gegenüber einem Versorgungsberechtigten unabhängig voneinander ausgeübt werden.

Das BMF stellt des Weiteren klar, dass auch bei den Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen) nicht mehr auf das einheitliche

Finanzierungsendalter der Pensionsrückstellungen abzustellen ist.

Bislang galt für den Fall, dass neben einer Jubiläumsleistung auch eine Pensionszusage besteht, für die Jubiläumsrückstellung das Alter maßgebend war, das bei der Bewertung der Pensionsrückstellung angesetzt wurde.

Stattdessen gilt nun, dass bei Jubiläumsrückstellungen für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der Versorgungsberechtigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens die jeweilige

Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen ist.

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