Die Coronakrise führt in vielen Betrieben zu einem erheblichen Auftragsrückgang. Einige Unternehmen reagieren hierauf, indem sie für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit einführen. Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Wird die Arbeit vorübergehend vollständig eingestellt, spricht man von einer Kurzarbeit Null. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt als Kompensation bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Kurzarbeitergeld aus. Der sozialpolitische Zweck: Die Zahlung von Kurzarbeitergeld soll der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen. Der Arbeitgeber ist nicht zur einseitigen Einführung von Kurzarbeit berechtigt. Es bedarf hierzu einer besonderen rechtlichen Grundlage, die in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einer einzelvertraglichen Vereinbarung liegen kann. Rechtsfolge der Einführung von Kurzarbeit ist die vollständige oder teilweise Aufhebung der Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien. Der Arbeitnehmer muss in dem Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit keine Arbeitsleistung erbringen, im Gegenzug erhält er dafür von seinem Arbeitgeber für die reduzierten Zeiten kein Entgelt.
Die Einführung von Kurzarbeit kann auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer haben. Zum einen kann es für das Unternehmen wünschenswert sein, nicht nur den Aufwand für klassische Lohnzahlungen zu reduzieren, sondern auch eine wirtschaftliche Entlastung durch Reduzierung der Aufwendungen für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zu erreichen. Zum anderen kann im Bereich der Entgeltumwandlung für den Arbeitnehmer die Situation entstehen, dass er die vereinbarten Umwandlungsbeträge aufgrund der Einkommensreduzierung nicht mehr aufbringen kann.
Entgeltumwandlung
Reduziert sich der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers infolge der Kurzarbeit, kann eine Entgeltumwandlung zunächst unverändert fortgeführt werden. Voraussetzung: Das verbleibende Entgelt (ggf. einschließlich eines etwaigen vom Arbeitgeber gezahlten Zuschusses zum Kurzarbeitsgeld) reicht aus, um die Entgeltumwandlung zu bedienen. Eine bestehende Entgeltumwandlung hat nur einen marginalen Einfluss auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Kann oder möchte der Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit die Beiträge für eine Entgeltumwandlung aus monatlich laufendem Entgelt nicht mehr aufbringen, muss die Entgeltumwandlungsvereinbarung entsprechend angepasst werden. Wird eine Entgeltumwandlung reduziert oder aufgehoben, kürzen sich entsprechend auch alle entgeltumwandlungsabhängigen Arbeitgeberzuschüsse.
Entfällt der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aufgrund der Einführung einer Kurzarbeit Null vollständig, läuft die Entgeltumwandlungsvereinbarung ins Leere. Das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur kann nicht herangezogen werden, da es sich hierbei um die Ersatzleistung eines Dritten handelt, die nicht der Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG zugänglich ist. Der Arbeitnehmer hat jedoch – jedenfalls bei versicherungsförmigen Durchführungswegen – gem. § 1a Abs. 4 BetrAVG die Möglichkeit, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Hierdurch können Lücken, die sich durch eine automatische Einstellung der Beitragszahlung ergeben würden, geschlossen werden.
Kann die Beitragszahlung weder aus Entgeltumwandlung noch aus Eigenbeiträgen finanziert werden, muss in der Regel eine Beitragsfreistellung erfolgen. Hieraus können sich erhebliche Nachteile bei vorzeitigen Versorgungsfällen durch Tod und Invalidität ergeben. Ein weiteres Problem kann dadurch entstehen, dass im Falle der späteren Fortführung der Versicherung eine neue Risikoprüfung erforderlich werden könnte. Viele Lebensversicherer haben anlässlich der Coronakrise hierfür entsprechende Vorkehrungen getroffen. Durch eine Beitragsstundung beispielsweise kann der Versicherungsschutz vorrübergehend aufrecht erhalten werden.
Empfehlungen: Unternehmen in Kurzarbeit sollten sich über die Hilfsmaßnahmen ihrer Versicherungspartner in der Corona-Krise informieren. Sind Anpassungen zu einer bestehenden Entgeltumwandlung gewünscht, sollten diese stets zeitnah und schriftlich vereinbart werden. Eine Veränderung oder Aussetzen des Beitrags ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung
Durch die Einführung von Kurzarbeit (Null) ändert sich nichts an dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet: Die Zeiten der Kurzarbeit sind für die Ermittlung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen vollständig zu berücksichtigen.
Inwieweit sich eine Kurzarbeit beitrags- oder leistungsmindernd auf die betriebliche Altersversorgung auswirkt, hängt von der jeweiligen Versorgungsregelung ab. Für die Mehrzahl der betrieblichen Versorgungssysteme , bei denen es sich um dienstzeitabhängige, beitragsorientierte Versorgungssysteme handelt, wirken sich Zeiten der Kurzarbeit häufig anspruchsmindernd aus. So sehen viele Versorgungsregelungen vor, dass in entgeltfreien Zeiten (wie bei einer Kurzarbeit Null) keine Beiträge geleistet werden. Daneben machen die meisten Versorgungsregelungen die Höhe der Arbeitgeberbeiträge vom Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmers abhängig. Eine Teilzeitbeschäftigung - wie im Rahmen einer Kurzarbeit - senkt daher die Beitragshöhe. Ist der Arbeitgeberbeitrag der Höhe nach abhängig von der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers, entfällt oder sinkt der Arbeitgeberbeitrag nur, wenn sich die Höhe der Entgeltumwandlung ändert.
Empfehlungen: Prüfen Sie Ihre betriebliche Versorgungsvereinbarung sorgfältig auf eindeutige Regelungen zur Dotierung in entgeltfreien Zeiten oder bei Teilzeit-Beschäftigung. Beachten Sie zudem ggf. bestehende tarifvertragliche Vorschriften. Gibt es klare Grundlagen, können die Beiträge oder Leistungen in der Kurzarbeit entsprechend anpassen. Informieren Sie Ihren Versicherungspartner, wenn Beiträge vorübergehend reduziert werden.
Unser Angebot: Bestehen Unsicherheiten, ob und in welcher Form sich in Ihrem konkreten Fall eine Kurzarbeit auf Ihre arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung auswirkt, prüfen wir gerne für Sie. Das pauschale Honorar für die Prüfung beträgt 199,- EUR zzgl. USt.
Sieht die Versorgungsregelung keine entsprechende Reduzierungsmöglichkeit vor, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Einführung der Kurzarbeit die Versorgungsordnung entsprechend (verschlechternd) abzuändern. Die Anforderungen, die bei einer solchen Änderung zu beachten sind, hängen vom Rechtsbegründungsakt der betrieblichen Altersversorgung und den Gründen ab, die dem jeweiligen Arbeitgeber für eine solche Änderung zur Seite stehen. Mehr dazu lesen Sie hier.