Bei einer Scheidung werden die in der Ehezeit aufgebauten Rentenansprüche im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu gleichen Teilen auf die Eheleute aufgeteilt. Hat einer der Ehepartner größere Ansprüche (ausgleichspflichtige Person), so muss er/sie einen Teil der Ansprüche an den anderen Ehepartner (ausgleichsberechtigte Person) abgeben. Im Regelfall wird für die ausgleichsberechtigte Person beim gleichen Versorgungsträger ein neues bzw. zusätzliches Anrecht eingerichtet.
Beispiel:
In der Ehezeit hat der Ehemann 20 Entgeltpunkte und die Ehefrau 10 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Dann werden dem Ehemann in seinem Versicherungskonto 5 Entgeltpunkte abgezogen. Der Frau werden diese 5 Entgeltpunkte hinzugerechnet.
Ergebnis: Beide Eheleute werden so gestellt, als ob sie in der Ehezeit jeweils 15 Entgeltpunkte erworben hätten.
Wenn gewisse Wertgrenzen für das zu teilende Anrecht nicht überschritten sind, dann ist allerdings auch die Übertragung des abzugebenden Anrechts auf einen anderen Versorgungsträger möglich. Man spricht dann von einer externen Teilung. Besonders hoch ist die Grenze bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung. Hier können Anrechte bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Stand 2022: 84.600 €) extern geteilt werden.
Freie Wahl des Ziel-Versorgungsträgers bei externer Teilung
Bei einer externen Teilung wird der Ausgleichswert an einen anderen Versorgungsträger, den Ziel-Versorgungsträger, übertragen, der hierfür ein neues Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person begründet. Die ausgleichsberechtigte Person kann den Ziel-Versorgungsträger frei bestimmen. Allerdings kann das Geld nicht beliebig investiert werden. Es muss sichergestellt sein, dass der Ausgleichsbetrag wieder in eine Altersversorgung fließt.
Bei Durchführung einer externen Teilung fordert das Gericht die ausgleichsberechtigte Person zur Benennung eines Ziel-Versorgungsträgers auf. Die Auswahl des Versorgungsträgers stellt sich für viele als äußerst schwierig dar. Zumal wenig Transparenz besteht, welche Ziel-Versorgungsträger überhaupt in Frage kommen. Dabei ist gerade die Auswahl des Versorgungsträgers sehr wichtig.
Hier gibt bereits § 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes die entscheidenden Hinweise über die Möglichkeiten: Als Standard-Lösungen werden die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Versorgungsausgleichskasse benannt.
Vorteile der gesetzlichen Rentenversicherung als Ziel-Versorgungsträger
Tipp: Alternativ-Angebote einholen
Neben den Ansprüchen, die sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger ergeben, sollte man sich zumindest ein oder zwei Vergleichsangebote (z.B. bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG) einholen. Da es sich i.d.R. um Versicherungstarife handelt, kann der erworbene Anspruch aus dem Ausgleichswert nicht wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung selbst errechnet werden. Allerdings stehen Online-Rechner zur Verfügung, welche einem binnen kürzester Zeit Vergleichswerte liefern. Um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten ist darauf zu achten, dass der Umfang der Versicherungsleistungen sowie das angesetzte Renteneintrittsdatum der verschiedenen Angebote möglichst übereinstimmen.
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