Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt Klarstellung zu sogenannten Matching-Modellen im Zusammenhang mit der Geringverdienerförderung vor
Durch das BMF-Schreiben vom 8. August 2019 zur „wahlweisen Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers“ war es zu einer Verunsicherung gekommen, ob für von Arbeitgebern zusätzlich zum Lohn im Rahmen von Matching-Modellen geleisteten Beiträgen die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG genutzt werden kann.
Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) hatte sich für eine diesbezügliche Klarstellung an das BMF gewandt. Mit E-Mail vom 13. Juli 2020 hat das BMF nunmehr gegenüber dem GDV klargestellt, dass die Aussagen des Schreibens vom August 2019 hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von Erhöhungsbeträgen des Arbeitgebers bei („freiwilligen“) Matching-Modellen nicht anzuwenden sind. Wörtlich heißt es:
„Soweit Sie das BMF vom 8. August 2019 - IV C 5 -S 2333/19/10001, DOK 2019/0688089 - (BStBl I Seite 834) zur „Wahlweise(n) Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte(n) Erhöhungsbeträge(n) des Arbeitgebers“ ansprechen, vertrete ich die Auffassung, dass dies für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung von Ihnen beschriebenen sog. („freiwilligen“) Matching-Modelle nicht einschlägig ist. Bei den sog. „freiwilligen“ Matching-Modelle bemisst sich die Höhe der Arbeitgeberbeiträge (Erhöhungsbeträge) typischerweise nach der Höhe der Arbeitnehmerbeiträge durch originäre Entgeltumwandlung, losgelöst von bereits gewährten vermögenswirksamen Leistungen bzw. zusätzlich gewährten Lohnbestandteilen. Zu beachten ist allerdings auch bei diesen Matching-Modellen die Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 6.12.2017, BStBl 2018 I S. 147.“
Damit bestätigt das BMF, dass bei („freiwilligen“) Matching-Modellen der Arbeitgeberbeitrag "zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und damit grundsätzlich nach § 100 EStG förderfähig ist. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen des Arbeitgebers, die dieser als Ausgleich für ersparte Sozialversicherungsbeiträge infolge einer Entgeltumwandlung erbringt — sogenannter „15 %-Zuschuss“ (vgl. den Verweis auf Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 6.12.2017).
Dem geforderten Kriterium der „Freiwilligkeit“ des Matching-Modells würde nicht entgegenstehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund arbeitsrechtlicher Regelungen — z.B. auf Basis einer Betriebsvereinbarung — zum Zuschuss verpflichtet ist, da auch dieser Zuschuss zusätzlich zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet wird.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei den heute üblichen Matching-Modellen der Arbeitgeber-Beitrag (soweit dieser den Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG übersteigt) grundsätzlich die Voraussetzungen zur Förderung nach § 100 EStG erfüllt.
Die besonderen Regelungen des BMF-Schreibens vom 08. August 2019 im Zusammenhang mit der Umwandlung vermögenswirksamer Leistungen in bAV sind weiterhin zu beachten.
Nutzen der neuen Regelungen
Durch die Neuerungen und die erfolgte Klarstellung wird die Anwendung des Förderbetrags nach § 100 EStG noch attraktiver. Gewährt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung in einem Matching-Modell, so kann er für den Teil der Belegschaft, der die Voraussetzungen des § 100 EStG erfüllt, im Rahmen der Höchstbeiträge eine zusätzliche Förderung i.H.v. 30 Prozent des Beitrags erhalten.