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Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe und damit auch höherer Freibetrag für ergänzende Altersversorgung

Geschrieben von Marco Westermann | 29.10.21 10:00
  • Seit 2018 existiert ein Freibetrag bei der Anrechnung zusätzlicher Altersvorsorge auf die Grundsicherung im Alter
  • Damit wurde die Attraktivität zusätzlicher Altersvorsorge für Geringverdiener deutlich erhöht
  • Zum 01.01.2022 erfolgt eine Erhöhung des Freibetrags

Um auch Arbeitnehmern mit geringen Einkünften Anreize zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung zu bieten, hat der Gesetzgeber im Jahre 2018 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz die Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neu geregelt.

Seither bleibt bei der Ermittlung der Grundsicherung im Alter und bei einer Erwerbsminderung ein Sockelbetrag von monatlich 100 EUR aus einer zusätzlichen Altersvorsorge des Leistungsberechtigten anrechnungsfrei. Darüber hinaus bleiben 30 % des übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersversorgung unberücksichtigt (§ 82 Abs. 4 SBG XII).

Insgesamt ist die Nichtanrechnung zusätzlicher Altersvorsorge auf 50 % der Regel-bedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII begrenzt. Die Regelbedarfe werden jährlich überprüft und ggf. angepasst. Zum 01. Januar 2022 wird der Betrag nach Regelbedarfsstufe 1 (RBS 1) um 3 EUR auf 449 EUR monatlich erhöht.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Die folgenden Beispiele dienen der Verdeutlichung der Funktionsweise. Insbesondere das letzte Beispiel ist in der Praxis eher untypisch, da nur wenige Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter über Zusatzversorgungen in der genannten Höhe verfügen dürften.

Beispiel 1: 
Mtl. Betriebsrente in Höhe von 85 EUR

  • keine Anrechnung auf die Grundsicherung, da kleiner als 100 EUR Sockelbetrag

Beispiel 2: 
Mtl. Betriebsrente in Höhe von 120 EUR

  • 120 EUR - 100 EUR Sockelbetrag = 20 EUR übersteigender Betrag
  • zusätzlicher Freibetrag 30 % von 20 EUR = 6 EUR, also insgesamt 106 EUR
  • Freibetrag insges. 106 EUR, keine Maximierung auf 50 % der RBS 1 (224,50 EUR)
  • von 120 EUR Betriebsrente werden 14 EUR (120 EUR - 106 EUR Freibetrag) auf die Grundsicherung angerechnet

Beispiel 3:
Mtl. Betriebsrente in Höhe von 520 EUR

  • 520 EUR - 100 EUR Sockelbetrag = 420 EUR übersteigender Betrag
  • zusätzlicher Freibetrag 30 % von 420 EUR = 126 EUR, somit 226 EUR
  • ABER: Begrenzung des Freibetrags auf 50 % der RBS 1 = 224,50 EUR
  • anrechenbarer Freibetrag somit 224,50 EUR
  • von 520 EUR Betriebsrente werden 295,50 EUR (520 EUR - 224,50 EUR Freibetrag) auf die Grundsicherung angerechnet

Der Freibetrag gilt für alle monatlich laufenden, lebenslangen Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, Riester-Renten, Basisrenten und privaten Rentenversicherungen. Eine Kapitalisierungsoption während des Leistungsbezugs muss ausgeschlossen sein. 

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