Um auch Arbeitnehmern mit geringen Einkünften Anreize zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung zu bieten, hat der Gesetzgeber im Jahre 2018 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz die Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neu geregelt.
Seither bleibt bei der Ermittlung der Grundsicherung im Alter und bei einer Erwerbsminderung ein Sockelbetrag von monatlich 100 EUR aus einer zusätzlichen Altersvorsorge des Leistungsberechtigten anrechnungsfrei. Darüber hinaus bleiben 30 % des übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersversorgung unberücksichtigt (§ 82 Abs. 4 SBG XII).
Insgesamt ist die Nichtanrechnung zusätzlicher Altersvorsorge auf 50 % der Regel-bedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII begrenzt. Die Regelbedarfe werden jährlich überprüft und ggf. angepasst. Zum 01. Januar 2022 wird der Betrag nach Regelbedarfsstufe 1 (RBS 1) um 3 EUR auf 449 EUR monatlich erhöht.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Die folgenden Beispiele dienen der Verdeutlichung der Funktionsweise. Insbesondere das letzte Beispiel ist in der Praxis eher untypisch, da nur wenige Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter über Zusatzversorgungen in der genannten Höhe verfügen dürften.
Beispiel 1:
Mtl. Betriebsrente in Höhe von 85 EUR
Beispiel 2:
Mtl. Betriebsrente in Höhe von 120 EUR
Beispiel 3:
Mtl. Betriebsrente in Höhe von 520 EUR
Der Freibetrag gilt für alle monatlich laufenden, lebenslangen Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, Riester-Renten, Basisrenten und privaten Rentenversicherungen. Eine Kapitalisierungsoption während des Leistungsbezugs muss ausgeschlossen sein.
Sie möchten in Ihrem Unternehmen eine bAV einrichten oder ein vorhandenes Versorgungswerk anpassen? Unsere Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Kontakt:
hpm.newsletter@hdi.de
Kontaktformular