Nicht relevant für Versorgungsberechtigte, die bereits im Rentenbezug sind, für beitragsorientierte Leistungszusagen, für Versorgungsberechtige die unter das BetrAVG fallen, sowie alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer. Ansonsten gilt:
Der PSVaG hat auf das BGH-Urteil vom 01.10.2019 – II ZR 386/17 reagiert und sein Merkblatt 300/M1 angepasst.
Das Merkblatt 300/M1 definiert unter Anderem unter 3.3.1 den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG von mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH.
Im Januar 2020 wurde der persönliche Geltungsbereich im Abschnitt 3.3.1.3 wie folgt geändert:
Mehrere Geschäftsführer oder Personen mit geschäftsführerähnlicher Leitungsmacht und Beteiligung am Kapital und/oder Stimmrecht der GmbH: Zusammenrechnung der Anteile am Kapital und/oder Stimmrecht wegen gleichgerichteter Interessenslage mit folgendem Ergebnis:
a) Zusammengerechnete Anteile am Kapital und/oder Stimmrecht von weniger als 50 % (< 50 %): Insolvenzsicherung für alle
b) Zusammengerechnete Anteile am Kapital und/oder Stimmrecht ab 50 % (≥ 50 %): Insolvenzsicherung für keinen
Neu ist somit, dass bei der Zusammenrechnung von Anteilen von mehreren minderbeteiligten GGFs mit genau 50 % keine Insolvenzsicherung erfolgt!
c) Ausnahmen hiervon:
Keine Zusammenrechnung oder Zurechnung der Anteile am Kapital und/oder Stimmrecht bei
aa) einer Beteiligung eines Geschäftsführers von 50 %: Keine Insolvenzsicherung für diesen Gesellschafter, für den oder die übrigen Gesellschafter Insolvenzsicherung zu beurteilen entsprechend den Grundsätzen in Ziff. 3.3.1.2, 3.3.1.3.
bb) einer Beteiligung eines Geschäftsführers von mehr als 50 %: Keine Insolvenzsicherung für den Mehrheitsgesellschafter, aber Insolvenzsicherung für den oder die übrigen Gesellschafter
cc) einer Minderheitsbeteiligung einzelner (nicht aller) Geschäftsführer am Kapital und/oder Stimmrecht von unter 10 %: Insolvenzsicherung für den/die Minderheitsgesellschafter, für den oder die übrigen Gesellschafter Insolvenzsicherung zu beurteilen entsprechend den Grundsätzen in Ziff. 3.3.1.2, 3.3.1.3.
Neu ist somit die separate Betrachtung von Minderheitsgesellschaftern!
Der sachliche Geltungsbereich ist weiterhin gesondert zu beachten. Dieser wird im Merkblatt 300/M1 unter Absatz 4. erläutert und wurde nicht geändert. Wenn die Pensionszusage aus Anlass einer Geschäftsführertätigkeit heraus erteilt wurde besteht weiterhin kein Insolvenzschutz!
Ihre Ansprechpartnerinnen zu dem Thema sind:
Frau Sandra Eulenbruch
Tel.:0221-144 - 66997
Frau Rosa Maria Trapani
Tel. 0221-144 - 66528
E-Mail: hpm.kontakt@hdi.de