Die Aufgabe des Pensions-Sicherungs-Verein VVaG ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers, sofern die Verpflichtungen dem Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) unterliegen.
Da unternehmerisches Handeln auch immer mit Risiken verbunden ist, ist eine Insolvenzsicherung für alle Firmen von großer Bedeutung. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet Mitglied beim PSVaG zu sein, damit die Renten auch nach der Insolvenz eines Unternehmens (weiter) gezahlt werden können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung angeboten hat.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Laut PSVaG liegt Insolvenzsicherungspflicht vor, wenn
• die Versorgungszusagen in einem insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg erteilt/übernommen oder in einen solchen umgewandelt wurden
und
• die gesetzliche Unverfallbarkeit erreicht und/oder der Versorgungsfall eingetreten ist
und
• die Versorgungsberechtigten dem persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG unterfallen
und
• der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG erfüllt ist.
Können wir Ihnen helfen?
Haben Sie Ihren Mitarbeitern betriebliche Altersversorgungen angeboten und brauchen nun für die Vorlage beim PSVaG ein Kurztestat über die Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG?
Dann sprechen Sie uns gerne an!
Beim Statuswechsel von Arbeitnehmern zu (Mit-) Unternehmern/beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern treten häufig Fragen zur Höhe der anteiligen Insolvenzsicherung auf. Wir helfen Ihnen gerne den persönlichen Geltungsbereich festzulegen.
Der PSVaG hat auf seiner Homepage wichtige Merkblätter und Informationen zur Insolvenzsicherungspflicht veröffentlicht.
Wir unterstützen Sie das passende Merkblatt für Ihren Fall zu finden.
Ihre Ansprechpartnerinnen zu dem Thema sind:
Frau Sandra Eulenbruch
Tel.: 0221-144 - 66997
Frau Rosa Maria Trapani
Tel.: 0221-144 - 66528
E-Mail: hpm.kontakt@hdi.de