Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2022 wurde vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegt
Vollständige Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen bereits ab 2023 geplant
Änderungen beim Übergang zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung nicht im Entwurf enthalten
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Sommer einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 vorgelegt. Gegenstand des Referentenentwurfs ist unter anderem ein um zwei Jahre auf 2023 vorgezogener vollständiger Abzug von Vorsorgeaufwendungen (Art. 4 Nr. 2 - § 10 Abs. 3 S. 6 EStG-E)
Diese Änderung soll in einem ersten Schritt dazu beitragen, die vom BFH (Urteile vom 19. Mai 2021 - X R 20/19 und X R 33/19) gesehene Gefahr der doppelten Besteuerung von Renten zu vermeiden. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass an diesem Punkt noch Änderungen am Entwurf erfolgen werden.
Vorsorgeaufwendungen für u.a. die gesetzliche Rentenversicherung oder aber auch für die Basisrente sind künftig bereits ab dem Jahr 2023 im Rahmen der betraglichen Höchstgrenzen zu 100 % als Sonderausgaben abzugsfähig (nach geltender Rechtslage ist das erst ab 2025 der Fall).
Die vorgezogene vollständige Abziehbarkeit der oben genannten Beiträge macht Einzahlungen in Basisrentenverträge und in u.a. die gesetzliche Rentenversicherung steuerlich attraktiver.
Die Änderung soll zum 1. Januar 2023 (Art. 29 Abs. 6 EStG-E) in Kraft treten.
In einem künftigen Gesetz soll dann zu einem späteren Zeitpunkt noch der vollständige Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von bisher 2040 auf voraussichtlich 2060 gestreckt werden.
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