Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des beklagten Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG.
Die dem Kläger 1992 seitens seiner Gesellschaft erteilte Pensionszusage sah zunächst vor, dass nach 5-jähriger Dienstzeit ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von 60 % der durchschnittlichen Bezüge der letzten 3 Jahre gewährt werden sollte. Später wurde die Zusage dahingehend geändert, dass die Altersrente 70 % höher als das letzte reguläre Gehalt des Klägers sein sollte. Während seiner Dienstzeit vom 01.01.1992 bis 30.06.2013 lag die Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft zwischen 2 % und 5 %. Die anderen Anteile waren auf Familienmitglieder des Klägers sowie andere Familien verteilt. Im Jahr 1994 wurde der Kläger außerdem Geschäftsführer eines Tochterunternehmens der Gesellschaft. Vergleichbare Pensionszusagen wurden an zwei andere Gesellschafter-Geschäftsführer mit Zugehörigkeit zu den beteiligten Familien erteilt. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres forderte der Kläger gegenüber der Gesellschaft eine Altersrente in Höhe von monatlich 10.722,84 Euro. Diese weigerte sich, die Rente zu zahlen. Die Gesellschaft wurde insolvent; über ihr Vermögen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Danach richtete der Kläger seine Forderung gegen den PSV.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG ein Anspruch gegen den beklagten PSV zu. Die Pensionszusage sei ihm aus Anlass der Tätigkeit für die Gesellschaft(en) erteilt worden. Außerdem seien vergleichbare Zusagen auch anderen Personen erteilt worden.
Der Beklagte vertritt hingegen die Ansicht, der Kläger habe gegen ihn keinen Anspruch gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG. Die Zusage sei ihm nicht aus Anlass seiner Tätigkeit für die Gesellschaft erteilt worden, sondern aufgrund seiner Gesellschafterstellung und familiären Verbundenheit. Die für den Insolvenzschutz erforderliche betriebliche Veranlassung fehle damit.
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.05.2024 – 24 O 357/22). Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Entscheidung:
Das OLG Köln entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Auszahlung der Altersrente gegen den PSV gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG hat, da ihm die Pensionszusage nicht aus Anlass seiner Tätigkeit für die Gesellschaft erteilt worden ist. Zwar sei der persönliche Geltungsbereich aufgrund der Gesellschaftsanteile eröffnet; allerdings nicht der sachliche. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Altersversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Kann der Arbeitgeber Ansprüche aus einer unter das BetrAVG fallenden Versorgungszusage nicht mehr erfüllen, weil über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, können die Versorgungsberechtigten diese Ansprüche grundsätzlich gegenüber dem PSV geltend machen, § 7 Abs.1 BetrAVG. „Aus Anlass der Tätigkeit“ (= betrieblich veranlasst) sei die Zusage nur dann erteilt, wenn zwischen ihr und dem Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Zusagen, die aus anderen Gründen erteilt worden sind, sind laut OLG Köln nicht durch das BetrAVG geschützt. Sei die Zusage aufgrund einer (Kapital-)Beteiligung an der Gesellschaft oder aus verwandtschaftlichen, ehelichen oder freundschaftlichen Gründen erteilt, bestehe kein Insolvenzschutz (BAG, Urteile vom 25.01.2000 – 3 AZR 769/98; 08.05.1990 – 3 AZR 121/89; 20.07.1993 – 3 AZR 99/93).
Gegen die betriebliche Veranlassung spreche, wenn ausschließlich den Gesellschaftern eine Zusage erteilt worden sei. Im Rahmen von Zusagen an Familienmitglieder sei zu prüfen, ob diese lediglich an die Familienmitglieder oder an alle Arbeitnehmer erteilt worden sei und ob diese die Betriebstreue entlohne. Im Rahmen des Fremdvergleichs müsse geprüft werden, ob die konkrete Zusage nach Art und Höhe auch bei Fremdkräften wirtschaftlich vernünftig und üblich gewesen wäre.
Nach Ansicht des OLG Köln sprechen im konkreten Fall die enorme Höhe der Zusage (70 % höheres Ruhegehalt als das letzte reguläre Gehalt des Klägers), sowie die Gesellschafterstellung und die Zugehörigkeit zu einer der Gesellschafterfamilienstämme gegen die betriebliche Veranlassung. Außerdem stelle die Zusage auch keine Gegenleistung für die bereits erbrachte oder zu erwartende Betriebstreue dar. Eine vergleichbar hohe Zusage wurde lediglich zwei anderen Gesellschafter-Geschäftsführern aus den beteiligten Familienstämmen zugesagt. Maßgeblich gegen eine betrieblich veranlasste Pensionszusage spricht zudem die Höhe und die konkrete Ausgestaltung der Zusage, die bei Fremdkräften unvernünftig und unwirtschaftlich erschienen wäre.
Hinweis:
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision wurde vom OLG Köln nicht zugelassen. Für die Frage, ob die Versorgungzusage über den PSV insolvenzgeschützt ist, kommt es neben dem persönlichen auch auf den sachlichen Geltungsbereich des BetrAVG an und damit auf die Frage, ob die Zusage aus Anlass der Tätigkeit für das Unternehmen oder aus sonstigen Gründen erteilt wurde.
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