Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) hat am 12.11.2024 den Beitragssatz für das Jahr 2024 auf 0,4 Promille festgesetzt (Vorjahr 1,9 Promille). Begründet wird der ungewöhnlich geringe Beitrag mit einem hohen, für Entlastung sorgenden Sondereffekt.
Für die seit 2021 ebenfalls insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen beträgt der gemäß § 30 Abs. 2 BetrAVG erhobene zusätzliche Beitrag 1,5 Promille der auf diese entfallenden Beitragsbemessungsgrundlage.
Zur Erläuterung: Die PSV-Beitragspflicht gilt lediglich für regulierte Pensionskassen auf Basis eines reduzierten Beitragssatzes von grundsätzlich 20 % der Bemessungsgrundlage entsprechend dem für Pensionsfonds-Zusagen. Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören, sind vom PSV-Schutz ausgenommen.
Für Versorgungsansprüche über die Wettbewerbs-Pensionskassen von HDI Deutschland ergibt sich somit keine PSV-Pflicht für den Arbeitgeber.
Die Festsetzung begründete der PSVaG wie folgt:
„Im Sommer 2024 erwartete der PSVaG einen Beitragssatz für 2024 unterhalb des Vorjahreswertes. Trotz einer deutlich gestiegenen Zahl an Unternehmensinsolvenzen in Deutschland ist gegenüber dem Vorjahr die Zahl der gesicherten Schäden insgesamt nur leicht gestiegen. Das den PSVaG betreffende Schadenvolumen hat sich im zweiten Halbjahr deutlich günstiger entwickelt als noch Mitte des Jahres befürchtet werden musste. Dies führt zusammen mit dem freundlichen Kapitalmarktumfeld sowie einem sehr hohen entlastenden Effekt aus der vorjährigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu dem sehr geringen Beitragssatz von 0,4 Promille. Ohne den entlastenden Sondereffekt hätte der Beitrag für 2024 2,0 Promille betragen. Auch dieser Wert hätte noch unter dem langjährigen Mittel von 2,7 Promille gelegen.“
Ein Vorschuss für 2025 wird derzeit nicht erhoben.
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