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Ratgeber Jubiläumsgutachten

Geschrieben von Siegfried Kurz | 20.05.20 09:43

Ihr Unternehmen hat den Mitarbeitern eine Zusage über Zuwendungen anlässlich von Dienstjubiläen gemacht und dafür müssen Sie Rückstellungen in der Bilanz bilden? Dann benötigen Sie ein Gutachten, in welchem diese Bilanzzahlen ermittelt und dargestellt werden. Nachfolgend finden Sie nützliche Informationen rund um das Thema Jubiläumsgutachten.

Kurzübersicht

  • Was sind Zuwendungen zu Betriebsjubiläen?

  • Welche Arten von Jubiläumsgutachten gibt es?

  • Die Bewertung von Jubiläumszuwendungen in der Steuerbilanz

  • Die Bewertung von Jubiläumszuwendungen in der Handelsbilanz

  • Welche Daten werden für ein Jubiläumsgutachten benötigt?

  • Welche Prämissen sind bei einem Jubiläumsgutachten anzusetzen?

  • Kann ich ein Jubiläumsgutachten auch selbst erstellen?

Was sind Zuwendungen zu Betriebsjubiläen?

Mit Zuwendungen zu Betriebsjubiläen sollen die Mitarbeiter für Ihre Betriebstreue belohnt werden. Hierfür erhalten Sie Sonderzuwendungen. Diese können in Form von beispielsweise Einmalzahlungen in Geld, Geldwerten oder auch zusätzlichen Urlaubstagen erfolgen. Die Zuwendungen entstehen erst bei Erreichen der festgelegten Betriebszugehörigkeit. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen entfällt der Anspruch auf zukünftige Prämien.

 

Welche Arten von Jubiläumsgutachten gibt es?

Beim Vorliegen einer Jubiläumszusage werden regelmäßig benötigt:

  • Jubiläumsgutachten für die Steuerbilanz

  • Jubiläumsgutachten für die Handelsbilanz

Ist das Unternehmen börsennotiert oder in einem Konzernverbund, werden darüber hinaus meist auch Jubiläumsgutachten für die internationale Bilanz (IFRS, FAS,…) benötigt.

 

Die Bewertung von Jubiläumszuwendungen in der Steuerbilanz

  1. Die Bildung von Rückstellungen in der Steuerbilanz unterliegt gemäß § 5 Abs. 4 EStG nachfolgenden Einschränkungen:

  • Das Dienstverhältnis muss mindestens 10 Jahre bestanden haben. Dadurch beginnt steuerlich die Bildung von Rückstellungen erst ab dem 11. Beschäftigungsjahr.

  • Steuerlich anerkannt werden hingegen nur Rückstellungen für Zuwendungen, die eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren voraussetzen. Dadurch wird der hohen Fluktuation der Mitarbeiter in den ersten zehn Jahren der Betriebszugehörigkeit pauschal Rechnung getragen. Eine gesonderte Berücksichtigung der Fluktuation erübrigt sich dadurch.

  • Die Jubiläumszusage bedarf der Schriftform. Diese kann erfolgen per Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder auch durch einen Tarifvertrag. Erfolgen die Zuwendungen lediglich in Form einer betrieblichen Übung, so sind steuerlich keine Rückstellungen möglich.

  • Im Gegensatz zur Handelsbilanz dürfen in der Steuerbilanz Rückstellungen nur für Anwartschaften gebildet werden, welche nach dem 31.12.1992 erdient wurde

b. Aspekte zur steuerrechtlichen Bewertung von Jubiläumszuwendungen.

  • Die Bildung von Rückstellungen in der Steuerbilanz unterliegt gemäß § 5 Abs. 4 EStG nachfolgenden Einschränkungen:

  • Maßgeblich für die Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bewertungsstichtag. Die zugesagten Zuwendungen, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung wie auch gegebenenfalls vom Arbeitgeber zu tragende Lohnsteuern gehen in die Bewertung ein. Zukünftige Kosten- oder Preissteigerungen finden hingegen keine Berücksichtigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG).

  • Gemäß § 5 Abs. 4 EStG bleibt die Mitarbeiterfluktuation in der Bewertung unberücksichtigt. Andere biometrische Aspekte wie Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens durch Tod, Invalidität oder Renteneintritt werden hingegen in die Bewertung einbezogen (BMF-Schreiben 8.12.08, IV C 6 – S 2137/07/10002 Rz. 7, 8).

  • Die zum Bewertungsstichtag ermittelte Rückstellung ist um den Teilbetrag zu kürzen, welcher sich nach der gleichen Berechnung zum 31.12.1992 ergeben hätte, weil Dienstzeiten erst ab dem 01.01.1993 berücksichtigt werden dürfen.

  • Zulässige Bewertungsmethoden gem. BMF-Schreiben vom 08.12.08 sind:

    • Teilwertverfahren
      Hierbei wird die Rückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen möglichst exakt unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Zinssatzes von 5,5 % berechnet.

    • Pauschalwertverfahren:
      Hierbei wird die Höhe der Rückstellung einer Anlage zum BMF-Schreiben vom 8.12.08 entnommen. Die Tabelle berücksichtigt bereits Abzinsungsbeträge und Wahrscheinlichkeiten des Ausscheidens des Mitarbeiters aus dem Unternehmen.

      Die Bewertungsmethode kann vom Unternehmen gewählt werden. Sie muss für den Betrieb einheitlich sein. Die getroffene Entscheidung ist dann für fünf Wirtschaftsjahre bindend.

Die Bewertung von Jubiläumszuwendungen in der Handelsbilanz

Für den Arbeitgeber stellen die zugesagten zukünftigen Sonderzahlungen einen Aufwand dar, welcher als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in die Bilanz einzubringen ist (§ 249 HGB).

Mit den Zuwendungen für ein Dienstjubiläum wird nicht nur die Betriebszugehörigkeit im Jubiläumsjahr belohnt, sondern auch die Leistungen des Mitarbeiters in jeden dem Jubiläum vorangehenden Jahr. Der Mitarbeiter erdient sich folglich in jedem Geschäftsjahr anteilig seine Jubiläumszuwendung. Die Verbindlichkeit für den Arbeitgeber entsteht somit vor dem jeweiligen Bilanzstichtag.

In der Handelsbilanz sind für sämtliche rechtsverbindlich zugesagte Leistungen anlässlich von Dienstjubiläen Rückstellungen zu bilden. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Wahrscheinlichkeit zu richten, mit welcher der Mitarbeiter die erforderliche Betriebszugehörigkeit erreichen wird. Die Ermittlung muss auf Grundlage objektiver am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen und Erkenntnisse erfolgen.

Das bedeutet, dass in der Handelsbilanz nicht nur Wahrscheinlichkeiten über ein Ausscheiden aus dem Betrieb durch Tod, Invalidität und Renteneintritt, sondern auch durch Fluktuation zu berücksichtigen sind. Fluktuationsabschläge können dabei auf Erfahrungswerten des individuellen Betriebes beruhen; in der Praxis wird häufig eine pauschale Schätzung der Fluktuationsrate angesetzt.

Gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB sind Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Bei der Ermittlung der Jubiläumsrückstellungen sind neben der zugesagten Zahlung auch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und etwaige vom Arbeitgeber zu tragende Lohnsteuer zu berücksichtigen. Für die Zukunft zu erwartende Lohn- bzw. Gehaltssteigerungen sind abweichend zur Steuerbilanz in der Handelsbilanz ebenfalls anzusetzen.

Handelsrechtlich (§ 253 Abs. 2 HGB) sind Rückstellungen für Dienstjubiläen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Die Abzinsung erfolgt zum durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der einzelnen Rückstellungen. Vereinfachend kann pauschal der Zinssatz für eine Restlaufzeit von 15 Jahren angesetzt werden.

 

Welche Daten werden für ein Jubiläumsgutachten benötigt?

Um ein Jubiläumsgutachten erstellen zu können, werden neben den Informationen über Art, Umfang der zugesagten Zuwendungen und Termine folgende Mindestdaten der Anspruchsberechtigten benötigt:

  • Eindeutiges Identifizierungsmerkmal (Name oder Personalnummer)

  • Geschlecht

  • Geburtsdatum

  • Datum Eintritt ins Unternehmen

  • Sozialversicherungspflichtiges Jahreseinkommen, mindestens aber Informationen darüber, ob dieses die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- bzw. Rentenversicherung überschreitet

 

Welche Prämissen sind bei einem Jubiläumsgutachten anzusetzen?

Sterbetafeln:

Seitdem durch das BMF-Schreiben vom 19.10.2018 die Heubeck-Richttafeln 2018 G zum Bestandteil der für die Bewertung von Pensionsrückstellungen anzuwendenden anerkannten Rechnungsgrundlagen erklärt wurden, werden diese in der Praxis auch zur Ermittlung der steuerlichen Jubiläumsrückstellungen herangezogen.

Auch in der Handels- und IFRS-Bilanz werden die Heubeck-Richttafeln 2018 G regelmäßig anerkannt; wobei hier auch abweichende Sterbetafeln verwendet werden dürfen, sofern sich herausgestellt hat, dass die Heubeck-Richttafeln für die spezifischen Verhältnisse innerhalb der Firma nicht angemessen sind.

 

Zins:

Steuerlich ist gem. § 6 EStG zwingend ein Zinssatz von 5,5% für die Ermittlung von Jubiläumsrückstellungen anzusetzen.

In der Handelsbilanz müssen gem. § 253 Abs. 2 HGB die von der Deutschen Bundesbank ermittelten Zinssätze der entsprechenden Restlaufzeiten verwendet werden. Dabei kann auch eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren angesetzt werden.

 

Gehaltstrend:

Bei gehaltsabhängigen Jubiläumsleistungen ist handelsbilanziell ein Gehaltstrend anzusetzen. In diesem Fall sollte im Gutachten eine langfristige Erwartung der Gehaltsentwicklung angesetzt werden. Die meisten Firmen verwenden hier Steigerungssätze von 2 bis 3 Prozent.

Der Ansatz eines Gehaltstrends in der Steuerbilanz scheidet grundsätzlich aus.

 

Fluktuation:

Von Wirtschaftsprüfern wird häufig der Ansatz einer Fluktuation in der Handelsbilanz verlangt. In 2010 wurden die Heubeck-Sterbetafeln um eine Fluktuationstafel erweitert, welche ein durchschnittliches Fluktuationsverhalten über alle Unternehmen in Deutschland widerspiegeln soll. Daher können – sofern keine abweichenden Erkenntnisse über die spezifische Fluktuation innerhalb des Unternehmens vorliegen – zumeist die Heubeck-Fluktuationstafeln verwendet werden. Darüber hinaus kommt auch die Verwendung eigener Fluktuationstafeln bzw. eine Modifikation der Heubeck-Fluktuationstafeln in Betracht.

Steuerlich ist eine pauschale Berücksichtigung der Fluktuation über den Teilwertbeginn bereits im Teilwertverfahren eingebaut, so dass die Berücksichtigung einer Fluktuationstafel hier nicht vorgesehen ist.

 

Finanzierungsendalter:

Handelsbilanziell ist hier eine Erwartung des Pensionierungsverhaltens innerhalb des Unternehmens anzusetzen. Hier sei darauf hingewiesen, dass sich das Pensionierungsalter im Laufe der Jahre ändern kann, z.B. durch eine gesetzliche Änderung wie die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Endalter 67. Daher sollte alle paar Jahre überprüft werden, ob das angesetzte Endalter noch den Verhältnissen im Betrieb entspricht.

Bei der steuerlichen Bewertung von Jubiläumsverpflichtungen wird als Finanzierungsendalter zumeist die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angesetzt. Hierbei ist zu beachten: Bestehen im Unternehmen zugleich Pensionsverpflichtungen, so sollte das Finanzierungsendalter der Jubiläumsbewertung im Einklang mit dem Finanzierungsendalter der Pensionsverpflichtungen angesetzt werden.

 

Kann ich ein Jubiläumsgutachten auch selbst erstellen?

Mithilfe des Pauschalwertverfahrens kann die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz durch Ablesen der Faktoren aus der vom BMF vorgegebenen Tabelle selbst bestimmt werden. Für die Ermittlung der Handelsbilanz-Rückstellungen ist ein solches Verfahren allerdings nicht zulässig. Hier muss eine versicherungsmathematische Berechnung erfolgen, die bei einem Dienstleister angefordert werden kann. 

Sie sind auf der Suche nach einem kompetenten Dienstleister? Sprechen Sie uns an. Gerne unterbreiten wir Ihnen für die Erstellung eines Jubiläumsgutachtens ein individuelles Angebot!

E-Mail: hpm.kontakt@hdi.de