bAV Nachrichten

Ratgeber Versorgungsausgleich

Geschrieben von Peter Hellkamp | 16.04.20 16:35

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich wurde in Deutschland erstmals zum 01.07.1977 eingeführt. Im Jahre 2009 wurde er umfassend reformiert. Das neue Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) trat am 01.09.2009 in Kraft.

Der Versorgungsausgleich erfolgt im Zusammenhang mit der Ehescheidung und wird vom Familiengericht durchgeführt.

Der Versorgungsausgleich regelt, wie die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten geteilt werden.

Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte sind grundsätzlich jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

Nachdem ein Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hat, erfragt das Familiengericht bei beiden Ehegatten, welche Anrechte für ihn bei welchem Versorgungsträger bestehen. Anschließend schreibt das Familiengericht die jeweiligen Versorgungsträger an und erbittet Auskünfte über die Höhe der jeweils während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften.

Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht mit der Auskunft einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und ggfs. für einen korrespondierenden Kapitalwert und für die Art und Weise, wie der Versorgungsausgleich erfolgen soll.

Das Familiengericht sammelt alle Versorgungsauskünfte der verschiedenen Versorgungsträger und entscheidet durch Beschluss, welches Anrecht wie auszugleichen ist.

Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn nicht Beschwerde innerhalb eines Monats seit schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses durch einen Beteiligten eingelegt wird.

Was ist die Ehezeit?

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Beispiel:  Heirat am 15.04.1997, Zustellung Scheidungsantrag am 25.04.2019

                 Ehezeit: 01.04.1997 bis 31.03.2019

In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Welche Anrechte gibt es?

Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleichs sind Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf bereits laufende Versorgungen, z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder auch private Rentenversicherungen; zu letzteren können z. B. auch sog. Riester-Renten oder Rürup- bzw. Basisrenten gehören.

Wer ist der Versorgungsträger?

Versorgungsträger für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ist z. B. die Deutsche Rentenversicherung. Bei Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kommt es auf den Durchführungsweg der bAV an: Versorgungsträger für Direktversicherungen ist das Lebensversicherungsunternehmen. Besteht die Versorgung bei einer Pensionskasse, bei einer Unterstützungskasse oder bei einem Pensionsfonds, so ist diese oder dieser auch der Versorgungsträger. Liegt dagegen eine unmittelbare Pensionszusage (Direktzusage) vor, so ist der Arbeitgeber der Versorgungsträger. Auch bei privaten Lebensversicherungen ist das Lebensversicherungsunternehmen der Versorgungsträger.

Was können die Ehegatten selbst regeln?

Die Ehegatten können in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen über den Versorgungsausgleich treffen; der Vertrag ist notariell zu beurkunden. Der Versorgungsausgleich kann z. B. ganz oder auch nur teilweise für einzelne Anrechte ausgeschlossen werden. Es können auch Regelungen über die Ehezeit vereinbart werden, z. B. wenn die Trennung deutlich vor dem Ende der Ehezeit liegt. Der Vertrag unterliegt einer Kontrolle durch das Familiengericht.

Wie wird geteilt?

Grundsätzlich wird jedes Anrecht einzeln ausgeglichen. Dabei gibt jeder Ehegatte von seinem Anrecht als Ausgleichspflichtiger die Hälfte ab, während der andere Ehegatte als Ausgleichsberechtigter ein neues Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts erwirbt.

Geringfügige Anrechte kann das Familiengericht auch vom Versorgungsausgleich ausschließen. Dies gilt auch für vergleichbare Anrechte der beiden Ehegatten, wenn die Differenz der Ausgleichswerte geringfügig ist.

Das Versorgungsausgleichsgesetz sieht als Regelfall die interne Teilung vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt die externe Teilung in Betracht.

Was ist eine interne Teilung?

Bei einer internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.

Beispiel 1: Der oder die Versorgungsberechtigte hat über den Arbeitgeber eine Direktversicherung abgeschlossen. Bei einer internen Teilung wird die Versicherung um den Ausgleichswert gekürzt und der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält bei demselben Lebensversicherungsunternehmen eine eigene Direktversicherung in Höhe des Ausgleichswerts.

Beispiel 2: Der oder die Versorgungsberechtigte hat vom Arbeitgeber eine Pensionszusage (unmittelbare Direktzusage) erhalten. Bei einer internen Teilung wird die Pensionszusage um den Ausgleichswert gekürzt und der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält bei demselben Arbeitgeber eine eigene Pensionszusage in Höhe des Ausgleichswerts.

Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht sicherstellen. Dabei hat der Versorgungsträger das Recht, den Risikoschutz für die ausgleichsberechtigte Person auf eine Altersversorgung zu beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

Beispiel: Ein Arbeitgeber hat einer ausgleichspflichtigen Person eine Pensionszusage mit einer Alters- und einer Invalidenrente erteilt. Er darf im Rahmen einer internen Teilung das Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten auf eine Altersrente beschränken, wenn er die Altersrente zum Ausgleich für die wegfallende Invalidenrente entsprechend erhöht.

Was ist eine externe Teilung?

Bei einer externen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als dem, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.

Die ausgleichsberechtigte Person hat dabei das Recht, einen Versorgungsträger ihrer Wahl zu benennen, wobei dieser zustimmen muss. Außerdem sind bei der Wahl des Versorgungsträgers steuerliche Vorschriften zu beachten. Benennt die ausgleichsberechtigte Person keinen bestimmten Versorgungsträger, wird das neue Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung in der Versorgungsausgleichskasse begründet.

Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zahlt einen vom Familiengericht festgelegten Kapitalbetrag, z. B. den Ausgleichswert oder den korrespondierenden Kapitalwert, an den (Ziel-) Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person, der mit diesem Kapitalbetrag ein neues Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person einrichtet.

Die externe Teilung ist möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dies vereinbaren.

Die externe Teilung kann von dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person sogar verlangt werden, wenn gewisse Grenzen des Ausgleichswerts nicht überschritten sind.

Was ist der Ausgleichswert?

Der Ausgleichswert ist der Wert, der von dem Ehezeitanteil des Anrechts auf die ausgleichsberechtigte Person zu übertragen ist, um eine Halbteilung des Anrechts herbeizuführen.

Der Ausgleichswert kann z. B. als Anteil des Deckungskapitals einer Lebensversicherung  bestimmt werden, dann liegt der Ausgleichswert als Kapitalwert vor.

Falls es sich bei dem vorgeschlagenen Ausgleichswert nicht um einen Kapitalwert handelt, muss der Versorgungsträger zusätzlich den korrespondierenden Kapitalwert angeben.

Beispiel: Die Deutsche Rentenversicherung gibt als Versorgungsträger den Ausgleichswert in Entgeltpunkten an und zusätzlich einen korrespondierenden Kapitalwert in Euro.

Auf diese Weise ist es z. B. dem Familiengericht möglich, die Ausgleichswerte verschiedenartigster Anrechte mit einander zu vergleichen.

Wer berechnet den Ausgleichswert?

Der Versorgungsträger ermittelt den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, z. B. in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert

Insbesondere bei Pensionszusagen nehmen die Versorgungsträger häufig die Unterstützung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen oder Aktuars in Anspruch.

Welche Kosten kann der Versorgungsträger bei der Teilung in Abzug bringen?

Der Versorgungsträger kann die bei einer internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig bei den Anrechten der beiden Ehegatten verrechnen, sofern sie angemessen sind. Die Angemessenheit wird dabei von dem Familiengericht überprüft. Bei einer externen Teilung ist eine Beteiligung der Ehegatten an den Kosten nicht vorgesehen.

Unabhängig davon entstehen dem Versorgungsträger regelmäßig Aufwand und Kosten durch das Erteilen der Auskünfte, durch Berechnungen, durch das Umsetzen  des Beschlusses etc.

Was ist eine Teilungsordnung?

Eine Teilungsordnung ist ein Dokument, in dem z. B. Versorgungsträger wie die öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger oder Lebensversicherungsunternehmen oder große Arbeitgeber darlegen, wie bei Ihnen der Versorgungsausgleich im Detail durchgeführt wird. Dieses Dokument wird zusammen mit der Versorgungsauskunft dem Familiengericht eingereicht.

Wer ist im gerichtlichen Verfahren beteiligt?

Verfahrensbeteiligte im Versorgungsausgleichsverfahren sind neben den Ehegatten die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, und diejenigen Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht begründet werden soll.

Was ist ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich?

Manche Anrechte werden bei der Scheidung noch nicht ausgeglichen, weil sie z. B. noch nicht unverfallbar im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind oder weil ihre Höhe noch nicht endgültig feststeht.

Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person eine schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen. Voraussetzung ist, dass die ausgleichsberechtigte Person selbst eine laufende Versorgung bezieht, die Regelaltersgrenze erreicht hat oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente erfüllt.

Bei dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zahlt die ausgleichspflichtige Person einen laufenden oder einen einmaligen Betrag direkt an die ausgleichsberechtigte Person.

Welche Anrechte gehören in den Zugewinnausgleich?

Anrechte, die nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden, können im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Hierzu gehören z. B. private Kapitalversicherungen.

 

Wie könnte der Versorgungsausgleich einer Direktzusage konkret aussehen?

Beispiel:

Herr M., geboren am 10.09.1965, hat von seinem Arbeitgeber XY GmbH bei seinem Eintritt in die Firma am 01.10.1990 eine Direktzusage erhalten. Er hat Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von monatlich 1.000,00 EUR ab dem 01.10.2030 (Alter 65) und eine Invalidenrente in gleicher Höhe, wenn er vor dem 65. Lebensjahr berufsunfähig wird. Die ausgleichsberechtigte Frau M. ist am 10.09.1968 geboren.

Die Ehezeit ist der Zeitraum 01.04.1997 bis 31.03.2019.

Die mögliche Dienstzeit vom Eintritt in die Firma am 01.10.1990 bis zum planmäßigen Rentenbeginn am 01.10.2030 beträgt 40 Jahre. Die Ehezeit innerhalb dieses Zeitraums beträgt 22 Jahre.

In die Ehezeit entfallen daher 22/40 = 55 % der Herrn M. zugesagten Leistungen, also eine monatliche Invaliden- bzw. Altersrente in Höhe von 550,00 EUR.

Der Versorgungsträger, die XY GmbH, teilt Direktzusagen auf Kapitalwertbasis. Die XY GmbH hat daher den versicherungsmathematischen Sachverständigen, der auch die versicherungsmathematischen Gutachten für die Steuer- und die Handelsbilanz für die XY GmbH erstellt, gebeten, den entsprechenden Ehezeitanteil und einen Vorschlag für den Ausgleichswert zu ermitteln.

Unter Verwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G und unter Ansatz des für das Ehezeitende 31.03.2019 von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten maßgeblichen Zinssatzes von  2,23 % und mit einem angenommenen Rententrend von 1,0 % beträgt der Ehezeitanteil als Kapitalwert 94.278 EUR. Die XY GmbH schlägt daher einen Ausgleichswert in Höhe des hälftigen Ehezeitanteils, also in Höhe von 47.139 EUR vor.

Fall 1:

Die XY GmbH führt den Versorgungsausgleich ihrer Direktzusagen mit einer externen Teilung durch, falls die entsprechende Grenze hierfür nicht überschritten ist. Da im Beispiel der Ausgleichswert kleiner ist als die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, kann die XY GmbH eine externe Teilung beantragen. Sofern das Familiengericht diesem Antrag folgt, könnte es zu einem Beschluss des Familiengerichts mit folgenden Auswirkungen kommen:

Die XY GmbH wird verpflichtet, zu Lasten des Anrechts von Herrn M. einen Ausgleichswert in Höhe von 47.139 EUR an einen von der ausgleichsberechtigten Frau M. benannten Versorgungsträger oder, falls sie keinen Versorgungsträger angibt, an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Die Höhe der Versorgungsleistungen für Frau M. ergibt sich dann aus den bei diesem Versorgungsträger geltenden Regelungen.

Die Pensionszusage für Herrn M. wird entsprechend gekürzt, und zwar im Beispiel um 550,00 EUR / 2 = 275,00 EUR, so dass Herrn M. noch ein Anspruch auf monatliche Invaliden- bzw. Altersrente in Höhe von 725,00 EUR verbleibt.

Fall 2:

Die XY GmbH führt den Versorgungsausgleich ihrer Direktzusagen mit einer internen Teilung durch und nimmt (hier aus Vereinfachungsgründen) keinen Abzug von Kosten der internen Teilung vor.

  1. a) Die XY GmbH gewährt der ausgleichsberechtigten Person den gleichen Risikoschutz wie der ausgleichspflichtigen Person.

Sofern das Familiengericht diesem Antrag folgt, könnte es zu einem Beschluss des Familiengerichts mit folgenden Auswirkungen kommen:

Die XY GmbH wird verpflichtet, zu Lasten des Anrechts von Herrn M. für die ausgleichsberechtigte Frau M. ein neues Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts in Höhe von 47.139 EUR bezogen auf das Ehezeitende am 31.03.2019 einzurichten.

Für Frau M. ergibt sich dann unter Verwendung der gleichen Rechnungsgrundlagen wie oben dargestellt ein Anspruch auf eine monatliche Invaliden- bzw. Altersrente (ab dem Alter 65) bei der XY GmbH in Höhe von 247,32 EUR.

Die Pensionszusage für Herrn M. wird wieder um 550,00 EUR / 2 = 275,00 EUR gekürzt, so dass Herrn M. ein Anspruch auf monatliche Invaliden- bzw. Altersrente in Höhe von 725,00 EUR verbleibt.

  1. b) Die XY GmbH gewährt der ausgleichsberechtigten Person nicht den gleichen Risikoschutz wie der ausgleichspflichtigen Person, sondern beschränkt das neue Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person auf eine Altersrente.

Sofern das Familiengericht diesem Antrag folgt, könnte es zu einem Beschluss des Familiengerichts mit folgender abweichender Auswirkung im Vergleich zur Fallkonstellation 2.a)  kommen:

Für Frau M. ergibt sich dann unter Verwendung der gleichen Rechnungsgrundlagen wie oben dargestellt ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente (ab dem Alter 65) in Höhe von 259,48 EUR, das ist eine um ca. 4,9 % höhere Altersrente zur Kompensation der weggefallenen Anwartschaft auf Invalidenrente.

Für Herrn M. verbleibt wieder ein Anspruch auf monatliche Invaliden- bzw. Altersrente in Höhe von 725,00 EUR.

 

 

 

Was können wir für Sie als Versorgungsträger einer Direktzusage tun?

Wir unterstützen Sie gern beim Ausfüllen der Auskunftsbögen, die Sie als Versorgungsträger vom Familiengericht erhalten haben.

Wir ermitteln hierzu den anzugebenden Ausgleichswert und ggfs. den korrespondierenden Kapitalwert.

Wir informieren Sie über Ihre Gestaltungsmöglichkeiten (interne oder externe Teilung? Risikoschutz bei einer internen Teilung für die ausgleichspflichtige Person?)

Wir prüfen auf Wunsch den Beschluss des Familiengerichts und informieren Sie über das Ergebnis und die Auswirkungen.

Wir unterstützen Sie bei Bedarf bei der Erstellung einer Teilungsordnung.

Wir stehen für Fragen gern zur Verfügung.