-
Aktueller Stand und Praxiserfahrungen zum IDW-Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021
- Fachaufsatz von Henckel/Meyer/Peun/Roß in WPg 19.2022, S. 1088 ff. beantwortet offene Fragen
-
Kommentierung von Thomas Hagemann in DER BETRIEB Nr. 04 vom 23.01.2023, S. 145 ff.
Der IDW-Hinweis IDW RH FAB 1.021 brachte im April 2021 tiefgreifende Änderungen für die handelsbilanzielle Bewertung von Pensionszusagen (PZ), falls diese mittels Rückdeckungsversicherungen (RDV) finanziert werden: Gleichlaufende Zahlungsströme der zugesagten und versicherten Leistungen müssen identifiziert und mit den gleichen Parametern bewertet werden (kongruente Bewertung).
Der DAV-Ergebnisbericht zur praktischen Umsetzung des IDW RH FAB 1.021 gab im April 2022 eine Anleitung für die aktuarielle Umsetzung in der Praxis, eröffnete jedoch gleichzeitig Spielraum für die Auslegung, die aktuarielle Beurteilung und Einschätzung der Sachlage sowie für die Wahl und Modellierung der wesentlichen Größen, die zur Bewertung herangezogen werden.
Ergänzend zu unseren früheren Erläuterungen zum Thema vom 29. Oktober 2021 und vom 29. Juni 2022 auf unserer Homepage und in unserem Newsletter, möchten wir mit diesem Beitrag über den aktuellen Stand informieren und die Praxiserfahrungen aus dem vergangenen Jahr schildern.
Inwieweit ist die Anwendung des IDW RH FAB 1.021 verpflichtend
Die Umsetzung des IDW RH FAB 1.021 stellt auch ein Jahr nach der Veröffentlichung des DAV- Ergebnisberichtes die Praxis vor große Herausforderungen: Einerseits führt die Datenbeschaffung zu Verzögerungen, andererseits entsteht durch die Komplexität, die i.d.R. eine Einzelfallprüfung erfordert, erheblicher Zusatzaufwand. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die kongruente Bewertung gem. IDW RH FAB 1.021 nicht nur bei der Erstanwendung, sondern auch in den Folgejahren für die Gutachter und die Firmen mit einer zusätzlichen Belastung verbunden sein wird.
Bedenkt man ferner, dass IDW RH FAB 1.021 als „IDW-Rechnungslegungshinweis“ und nicht als „IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung“ veröffentlicht wurde, stellt sich die Frage, inwieweit die Anwendung verpflichtend ist, immer wieder neu.
Der Fachexperte Thomas Hagemann vertritt z. B. in seinem Artikel „Die neue Bewertung rückgedeckter Pensionszusagen nach IDW RH FAB 1.021 – Kritik nicht ausgeräumt, Folgefragen aber beantwortet“ (DER BETRIEB Nr. 04 vom 23.01.2023) die Meinung, dass angesichts des unzureichenden Fundaments und der bisher nicht ausgeräumten Kritik eine Anwendung nicht zwingend sei. Gleichwohl sei zu erwarten, dass der Rechnungslegungshinweis in der Praxis angewendet wird.
Grundsätzlich sollte eine Bewertung gem. IDW RH FAB 1.021 dann erfolgen, wenn dadurch sinnvollere Bilanzergebnisse erzielt werden. Das ist dann der Fall, wenn eine realistischere Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erreicht werden kann. Damit wird dem Vorsichtsprinzip ausreichend Rechnung getragen.
Diese Meinung wurde bei der DAV-Jahrestagung im April 2023 bestätigt: Der IDW RH FAB 1.021 findet weitestgehend Zustimmung, obgleich zahlreiche Fragen noch ungeklärt und viele Einschränkungen zu beachten sind. Der Sinn der Regelung – die Bilanzneutralität kongruent rückgedeckter Altersversorgungsverpflichtungen – sei in den Vordergrund zu stellen; die Details der Umsetzung treten dabei in den Hintergrund.
Wesentliche Einflussgrößen bei der Bewertung gem. IDW RH FAB 1.021 –
Zins und Inflation – aktuelle Tendenzen
Um der langanhaltenden Niedrigzinsphase (sog. Zinsschmelze) entgegenzuwirken und die Unternehmen zu entlasten, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie die Verwendung eines Durchschnittszinses der vergangenen 10 Jahre (statt des 7-Jahres-Durchschnitts) für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen vorgeschrieben. Darüber hinaus sollte der IDW RH FAB 1.021 die bilanzierenden Unternehmen zusätzlich entlasten.
Die letzten Jahre waren von zerrüttenden Faktoren geprägt, wie der Ukraine-Krieg, die gestiegene Inflation und die Corona-Pandemie, die zu einer volatilen Zinssituation geführt haben. Die Zentralbanken bemühen sich, dieser mit Hilfe von deutlichen Zinssteigerungen zu begegnen.
Seit Mitte 2022 erhöhte nun die Europäische Zentralbank schrittweise den Leitzins von 0 auf aktuell 3,75% (Stand Mai 2023). Damit ging eine erhebliche Steigerung der Zinsen einher; das Tal des Niedrigzinses scheint überwunden. Infolgedessen wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 der 10-Jahres-Durchschnittszins den 7-Jahres-Durchschnittszins übersteigen. Für die Lebensversicherer bedeutet dies jedoch noch keine schnelle Entspannung. Dies wird durch eine Beibehaltung des Höchstrechnungszinses bestätigt. Die Lebensversicherer werden zunächst also weiterhin mit historisch niedrigen Zinsen rechnen, denn die Zinssituation am Kapitalmarkt muss sich zunächst dauerhaft stabilisieren. Die Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen der Lebensversicherer wird langfristig an diesen Zinssteigerungen partizipieren, allerdings wird sich dieser Effekt erst verzögert einstellen. Zusammengefasst ist zu befürchten, dass die umgesetzten Maßnahmen zur Entlastung der deutschen Unternehmen verpuffen oder sogar in eine zusätzliche Belastung umschlagen.
Eine zusätzliche Belastung der Unternehmen wird sich auch daraus ergeben, dass infolge der stark gestiegenen Inflation mit steigenden Betriebsrentenansprüchen infolge von Rentenanpassungen und höheren Gehaltsentwicklungserwartungen gerechnet werden muss.
Bei der Bewertung gemäß IDW RH FAB 1.021 sind die Versicherungsleistungen nicht allein als Garantiewerte zu berücksichtigen, auch die Dynamikerwartungen sind bestmöglich zu schätzen. Die Rechnungsparameter und die aktuelle Entwicklung - HGB-Zins, Rentenanpassungen, Überschussbeteiligung der RDV - bestimmen wesentlich die handelsbilanzielle Bewertung.
Ferner ist zu beachten, dass Lebensversicherer aufgrund von Risikozuschlägen i.d.R. mit erheblich größeren Lebenserwartungen kalkulieren als dies bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen vor Anwendung des IDW RH FAB 1.021 der Fall war. Dies kann dazu führen, dass mit dem Übergang auf die neue Bewertungsmethodik – insbesondere bei älteren Versorgungsberechtigten – oftmals ein erheblicher Anstieg der Pensionsrückstellungen verbunden ist. Bei jüngeren Versorgungsanwärtern ist im Umstellungsjahr hingegen tendenziell mit einer Bilanzentlastung zu rechnen. Um die bilanzielle Auswirkung der Umstellung abzuschätzen, ist aber letzten Endes immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Eine allgemeine Aussage über die Auswirkung lässt sich nicht treffen.
Schließlich ist darauf zu achten, dass die kongruente Bewertung nicht zu einem nicht mehr vertretbaren Gewinn des Unternehmens führt. Man beachte, dass z.B. durch die angesetzte Gesamtverzinsungserwartung noch nicht realisierte zukünftige Gewinne in die Bilanz eingehen können, was vor dem Hintergrund des Vorsichtsprinzips problematisch erscheint.
Kongruente Bewertung – Bilanzierungsmethoden und Bewertungsverfahren
Der IDW RH FAB 1.021 führt für (teilweise) nicht-versicherungsgebundene und rückgedeckte Versorgungszusagen ein Bilanzierungswahlrecht zwischen „Aktivprimat“ und „Passivprimat“ ein. Die Ausübung dieses Wahlrechts entscheidet darüber, ob für den kongruenten Teil die Aktivseite oder die Passivseite maßgeblich ist. Folgendes ist zu berücksichtigen:
- Beim Aktivprimat erfolgt die Bewertung der Pensionsrückstellung für den kongruenten Teil mit dem Aktivwert der Rückdeckungsversicherung, somit nicht nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB. Hiernach wären Pensionsrückstellungen mit einem Zehn-Jahres-Durchschnittszins abzuzinsen. „Diese Vorschrift ist sehr klar formuliert und lässt nicht viel Raum für Auslegung“, schreibt Thomas Hagemann in seinem Artikel.
- Beim Passivprimat können die Pensionsverpflichtungen unverändert wie bisher bewertet werden. In diesem Fall erfolgt die Anpassung auf der Aktivseite: Die RDV wird nicht mehr wie bisher mit dem Aktivwert, sondern mit einem „modifizierten Aktivwert“, der vom Gutachter ermittelt wird, angesetzt.
Ergänzend hierzu werden im DAV-Ergebnisbericht zur Hilfestellung zwei faktorbasierte Bewertungsverfahren – „Deckungskapitalverfahren“ und „Erfüllungsbetragsverfahren“ – beschrieben. Die Wahl des Bewertungsverfahrens entscheidet über die Rechnungsgrundlagen, die zur Bewertung herangezogen werden, die der Aktivseite oder die der Passivseite.
- Das Deckungskapitalverfahren (Bewertung der Pensionsverpflichtung mit den Versicherungsprämissen) hat den Vorteil, dass es regelmäßig mit den Daten auskommt, die standardmäßig vom Lebensversicherer geliefert werden. Gleichzeitig stellt es den Aktuar/Gutachter bei der Wahl und Schätzung der Dynamikerwartungen – Rentenanpassungen und Überschussbeteiligung des Lebensversicherers – vor große Herausforderungen.
- Das spiegelbildliche Erfüllungsbetragsverfahren (Bewertung der RDV mit HGB-Prämissen) wird zwar i.d.R. genauere Ergebnisse liefern, setzt aber voraus, dass die zum Stichtag finanzierten Leistungen aus der RDV explizit vorliegen. In der Praxis wird der Lebensversicherer diese Daten nur schwerlich zur Verfügung stellen können. Dies führt dazu, dass dieses Verfahren nur bei bereits laufenden Leistungen praktikabel ist.
Fachaufsatz beantwortet die offenen Fragen zu Zinsaufwand, Unterschiedsbetrag, Ausschüttungssperre und Anhang-Angaben
Bei der handelsbilanziellen Bewertung gem. IDW RH FAB 1.021 haben sich einige Fragen gestellt, die mit dem Fachaufsatz von Henckel/Meyer/Peun/Roß in WPg 19.2022, S. 1088 ff. inzwischen beantwortet wurden. Zusammenfassend ist festzuhalten:
Berechnung von Zinsaufwand und Zinsertrag
Es ist naheliegend, bei einer kongruenten Bewertung für die korrespondierenden Teile der Pensionszusage (PZ) und der Rückdeckungsversicherung (RDV) die erfolgswirksamen Größen in gleicher Höhe anzusetzen: Beim Aktivprimat kann für den kongruenten Teil der Verpflichtung der Zinsaufwand in gleicher Höhe wie der Zinsertrag angesetzt werden. Beim Passivprimat kann für den kongruenten Teil der Rückdeckungsversicherung der Zinsertrag in gleicher Höhe wie der Zinsaufwand angesetzt werden. Liegen die genauen Werte nicht vor, können Zinsaufwand respektive Zinsertrag für den kongruenten Teil unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zinses berechnet werden. Für den inkongruenten Teil erfolgt die Berechnung unverändert wie bisher. Ein Zinsänderungsrisiko kommt somit nur für den inkongruenten Teil der Verpflichtung in Betracht und betrifft nur den Passivposten.
Diese Vorgehensweise wird allgemein als sachgerecht erachtet.
Ermittlung des Unterschiedsbetrags gem. § 253 Abs. 6 Satz 1 und 3 HGB und
Bestimmung der Ausschüttungssperre gem. § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB
Bei der Anwendung von IDW RH FAB 1.021 stellt sich die Frage, wie der Unterschiedsbetrag bzw. die damit verbundene Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB zu ermitteln ist.
Hier ist festzustellen, dass bei Ansatz des Aktivprimats der kongruente Teil der Pensionsverpflichtung mit dem Aktivwert der Rückdeckung angesetzt wird und infolgedessen unabhängig vom Zinssatz nach §253 (2) HGB ist. Somit wird der Unterschiedsbetrag bzw. die Ausschüttungssperre beim Aktivprimat nur für den inkongruenten Teil der Verpflichtung ermittelt.
Beim Passivprimat wirkt sich die Differenz aus der Verwendung eines 7-jährigen und eines 10-jährigen Durchschnittszinses vollständig eigenkapitalerhöhend aus, da der Unterschiedsbetrag für die gesamte Verpflichtung unverändert wie bisher ermittelt wird. Der Unterschiedsbetrag fällt somit beim Passivprimat höher als beim Aktivprimat aus und ist gem. Fachaufsatz nicht in jedem Fall vollumfänglich als Ausschüttungssperre zu erklären, weil gegenläufige ergebniswirksame Effekte einbezogen werden müssen, um sie nicht doppelt „ausschüttungsmindernd“ zu berücksichtigen. Hier bedarf es einer Fallunterscheidung:
Ist die Auswirkung der kongruenten Bewertung aufwandswirksam (z. B. wenn bei Unterversicherung der Versicherungsanspruch „entwertet“ wird), so erfolgt dadurch bereits eine Reduzierung der auszuschüttenden Gewinne. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, entspricht die Ausschüttungssperre in diesem Fall dem Unterschiedsbetrag für den nicht-rückgedeckten Teil der Verpflichtung.
Ist die Auswirkung der kongruenten Bewertung hingegen ertragswirksam (z. B. wenn bei Überversicherung oder Überfinanzierung der Versicherungsanspruch „aufgewertet“ wird), entfällt der sog. „kompensatorische“ Effekt. Die Ausschüttungssperre entspricht dem Unterschiedsbetrag für die gesamte Verpflichtung.
Henckel/Meyer/Peun/Roß kommen [in WPg 19.2022, S. 1088 ff] zu dem Schluss, „dass eine Ausschüttungssperre nur insoweit notwendig (aber auch hinreichend) ist, als nicht bereits durch die korrespondierende Bewertung eine Ergebnisminderung bewirkt wird, die insoweit eine Ausschüttung zu Lasten der Gläubiger [..] ausschließt.“
Anhang-Angaben
Die Wahl der Bilanzierungsmethode (Aktivprimat oder Passivprimat) sowie des Bewertungsverfahrens für die Ermittlung des kongruenten Teils der PZ und RDV (Rechnungsgrundlagen der Aktivseite oder der Passivseite) sind im Anhang anzugeben. Die Anhang-Angaben, die bisher notwendig waren, sind weiterhin erforderlich, darüber hinaus werden keine zusätzlichen Angaben benötigt. Eine genaue Angabe der Rechnungsgrundlagen ist nicht erforderlich.
Im Umstellungsjahr ist ein Vergleich zu der bisherigen Bewertungssystematik notwendig, die Änderung der Bewertungsmethode sowie die Größenordnung der Auswirkungen sind im Anhang darzustellen, exakte Zahlenangaben sind nicht erforderlich.
Auswirkungen auf IAS 19, Anpassung der DAV-Richtlinie
Auch für die IAS-Bewertung stellt sich die Frage nach der Ausstrahlungswirkung von IDW RH FAB 1.021.
Der DAV-Fachgrundsatz „Anwendung von IAS 19 Employee Benefits auf die betriebliche Altersversorgung in Deutschland“ wurde im Januar 2023 im Hinblick auf den IDW RH FAB 1.021 um einen Passus ergänzt. Demnach kann eine Anwendung des IDW RH FAB 1.021 nicht gefordert werden, da die Bewertung nach IAS 19 nach einem eigenen Standard erfolgt. In der DAV-Richtlinie in der aktuell gültigen Fassung wird allerdings ausgeführt: "Gleichwohl ist eine unter IFRS analoge Anwendung des vom IDW für HGB-Bewertungen erlassenen Rechnungslegungshinweises auch nicht zu beanstanden, da es den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Rückdeckungsversicherung und Pensionszusage sachgerecht abbildet."
Aktuelle Überlegungen und Ausblick
Eine Revision des IDW RH FAB 1.021 ist aktuell nicht zu erwarten und wurde generell als nicht notwendig erachtet. Hinsichtlich des DAV-Ergebnisberichts in der Fassung vom 26.04.2022 wurden keine Änderungswünsche geäußert und sind ebenfalls zurzeit nicht zu erwarten.
Der Ergebnisbericht wurde von der IDW-Arbeitsgruppe als wichtige Hilfestellung begrüßt. Von der Anwendbarkeit kann also regelmäßig ausgegangen werden.
Henckel/Meyer/Peun/Roß legen (in WPg 19.2022, S. 1088 ff) dar, dass den Ausführungen des IDW RH FAB 1.021 zur kongruenten Bewertung nicht-versicherungsgebundener Zusagen das Leitbild einer Versicherung mit garantierten Leistungen zu Grunde liegt. Der Ausschluss der fonds- oder indexgebundenen RDV, die keine oder nur in geringem Maße Garantien enthalten, aus dem Anwendungsbereich des RH wird zunächst als sachgerecht erachtet. Ab Fälligkeit, falls die Ansprüche in eine weitestgehend garantierte lebenslange Rente umgerechnet werden, hat dann allerdings möglicherweise eine (teilweise) kongruente Bewertung zu erfolgen.
RDV-Ansprüche sind nur mit den üblichen Überschussanteilen in die kongruente Bewertung einzubeziehen. „Hybride Formen, die teilweise Garantien vorsehen, bedürfen […] einer Einzelfallbetrachtung. […] Eine allgemein gültige „Grenzlinie“ lässt sich aufgrund der Vielzahl möglicher Gestaltungen nicht ziehen.” gemäß Fachaufsatz.
Aktuell wird nun überlegt, inwieweit auch fonds- bzw. indexgebundene RDV in den Anwendungsbereich der IDW RH FAB 1.021 aufgenommen werden können. Zumal von den modernen Versicherungstarifen eine überdurchschnittlich erfolgreiche Kapitalanlage erwartet wird.