Regelungen, welche den Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) lediglich für Arbeitnehmer vorsehen, die vor ihrem 50. Lebensjahr in dem Unternehmen anfangen, stellen keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, so das BVerfG.