- Mit dem Wachstumschancengesetz will die Regierung Impulse für mehr Wachstum setzen
- Es soll aber auch der Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung von Renten der ersten Schicht neu regeln
- Auch eine zeitliche Streckung des Abbaus von Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag soll erfolgen
Die Bundesregierung hat am 30. August 2023 den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness", kurz Wachstumschancengesetz, beschlossen.
Mit dem Gesetz sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen verbessert und das Steuersystem vereinfacht und modernisiert werden sowie „unerwünschte Steuergestaltungen“ vermieden werden.
Das Gesetz wird aber auch dazu genutzt, um die vom BFH (Urteile vom 19. Mai 2021 - X R 20/19 und X R 33/19) gesehene Gefahr der doppelten Besteuerung von Renten zu vermeiden. Nachdem bereits mit dem Jahressteuergesetz 2022 der vollständige Abzug von entsprechenden Rentenversicherungsbeiträgen als Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 S. 6 EStG) um zwei Jahre vorgezogen worden ist, soll nun mit dem Wachstumschancengesetz die vollständige nachgelagerte Besteuerung von Renten aus der ersten Schicht zeitlich aufgeschoben werden. Damit korrespondierend werden der Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) nebst Zuschlag und der Altersentlastungbetrag (§ 24a EStG) verzögert abgeschmolzen. Dies bedeutet im Einzelnen:
- Nach gegenwärtiger Gesetzeslage greift die volle Besteuerung für Renten der ersten Schicht im Sinne von § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ab dem Jahr 2040. Nach dem Wachstumschancengesetz soll der volle Besteuerungssatz von 100 % erst ab dem Jahr 2058 greifen. Im Jahr 2023 wäre der Besteuerungsanteil 82,5 % und würde dann jährlich in 0,5 %-Schritten ansteigen, bis im Jahre 2058 schließlich 100 % der Rente zu versteuern sind. Der Besteuerungsanteil der Rente hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Der steuerfreie Betrag ist dauerhaft festgeschrieben (Kohortenprinzip), § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG.
- Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer Pensionszusage oder einer Unterstützungskasse zählen zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 2 EStG. Für diese Einkünfte können der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden, § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG. Vorbehaltlich der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht bereits bis 2040, sondern erst bis 2058 voll abgebaut. Für einen Rentenbeginn im Jahre 2023 würden der Versorgungsfreibetrag 14,0 % der Rente, max. 1.050 EUR p.a., und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 315 EUR p.a. betragen. Der steuerfreie Anteil der Rente wird jährlich in 0,4 %-Schritten, der Höchstbetrag in 30 EUR-Schritten und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in 9 EUR-Schritten bis 2058 abgebaut.
- Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds sind als sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 5 EStG voll nachgelagert zu versteuern, soweit sie auf steuerfreien Beiträgen beruhen. Selbiges gilt für Leistungen aus sogenannten „Riester-Verträgen“. Hierfür kann der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG angesetzt werden, sofern der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendet hat. Vorbehaltlich der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wird der Altersentlastungsbetrag nicht bereits bis 2040, sondern ebenfalls erst bis 2058 voll abgebaut. Für einen Rentenbeginn im Jahre 2023 würden 14,0%, max. 665 EUR p.a. steuerfrei bleiben. Der steuerfreie Anteil der Rente und der Höchstbetrag werden fortan jährlich in 0,4%-Schritten bzw. um 19 EUR bis 2058 abgebaut.
Das Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.
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