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Was Sie (vielleicht) schon immer über die bAV wissen wollten – Was hat es eigentlich mit der „Auslagerung“ auf sich?

Geschrieben von Marco Westermann | 31.08.21 09:48
  • Die Motive, weshalb sich Unternehmen mit der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen befassen, sind vielfältig
  • Oft von hoher Bedeutung: Unternehmen mit Pensionsrückstellungen werden durch die Zinsschmelze belastet
  • Die Auslagerung macht aus einer unmittelbaren Pensionszusage eine mittelbare

 

Bei der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen handelt es sich um den Versuch, Unternehmen von Pensionsverpflichtungen zu befreien. Der Wunsch nach dieser „Befreiung“ kann verschiedene Gründe haben, z.B.

  • geplanter Verkauf von Unternehmen oder Betriebsteilen
  • Nachfolgeregelungen
  • Liquiditätsplanung
  • Trennung von Pensionsverpflichtungen und operativer Geschäftstätigkeit
  • Verwaltungsvereinfachung
  • Insolvenzsicherung und damit einhergehend ggf. Kostenersparnisse
  • Bilanz- und/oder Aufwandsoptimierung.

Besonders der letzte Punkt war in den letzten Jahren in vielen Fällen das wesentliche Motiv für Unternehmen, sich mit der Auslagerung zu befassen und diese auch tatsächlich umzusetzen.

Bereits an anderer Stelle sind wir auf die Bilanzierungsvorschriften für Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz, der Steuerbilanz und der „internationalen Bilanz“ eingegangen.

Für die Handelsbilanz gilt die Anforderung, Rückstellungen für Pensionen in Höhe ihres nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlichen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Das bedeutet u.a., dass bei dessen Ermittlung ein adäquater Marktzins anzusetzen ist, der von der Bundesbank bekanntgegeben wird. Hierbei handelt es sich um einen 10-jährigen Durchschnittszins, der in Folge des seit Jahren herrschenden Niedrigzinsumfeldes gesunken ist und auch weiter sinken wird. Diese Tatsache wird gemeinhin als „Zinsschmelze“ bezeichnet. Konsequenz: Ein sinkender Diskontierungszins führt zu steigenden Erfüllungsbeträgen/Rückstellungen und damit zu Ergebnisbelastungen des Bilanzierenden. Diese können je nach Art und Umfang der im Unternehmen bestehenden Pensionsverpflichtungen zu signifikanten Belastungen, in Einzelfällen sogar zu Überschuldungen der Unternehmen führen.

Bei der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen handelt es sich um einen Wechsel des Durchführungsweges. Dabei wird von einer unmittelbaren Pensionszusage (Direktzusage) auf eine mittelbare Pensionszusage bei einem externen Versorgungsträger gewechselt. Der externe Versorgungsträger, meist ein Pensionsfonds, wird dabei mit den notwendigen finanziellen Mittel ausgestattet, die zur Erbringung der Versorgungsleistungen benötigt werden. Der Ausweis einer Pensionsrückstellung in der Bilanz kann dann für die Zukunft unterbleiben (Art. 28 Abs. 2 EGHGB i.V.m. § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Zwar kommen grundsätzlich alle externen Durchführungswege für eine Auslagerung in Frage, ganz klar prädestiniert hierfür ist aber der Pensionsfonds. Neben der Flexibilität, die moderne kapitalmarktorientierte Produkte von Pensionsfonds bieten, um auch komplexe Versorgungszusagen inhaltlich abzubilden, kann die Auslagerung hier für den Arbeitgeber liquiditätsschonend gestaltet werden. Vor allem aber ist die Auslagerung auf den Pensionsfonds sowohl für das auslagernde Unternehmen als auch die betroffenen Arbeitnehmer und Rentner umfassend durch entsprechende steuerrechtliche Regelungen flankiert.

Die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen darf nicht mit der Ausfinanzierung von Pensionszusagen verwechselt werden. Bei einer Ausfinanzierung trifft das Unternehmen lediglich finanzielle Vorsorge zur Erbringung der Versorgungsleistungen, indem z.B. Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen werden. Hier bleibt die unmittelbare Pensionsverpflichtung des Unternehmens bestehen und somit grundsätzlich auch deren Bilanzausweis und Ergebniswirksamkeit.

Um sich ein Bild zu verschaffen, wie sich das auch in den nächsten Jahren anhaltende Abschmelzen des Bewertungszinses auf den handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag und das Unternehmensergebnis auswirken wird, empfiehlt es sich, eine entsprechende Projektion des Verpflichtungsumfangs vorzunehmen. Auf dieser Grundlage und der unternehmensspezifischen Rahmenbedingungen kann eine fundierte Entscheidung getroffen werden, ob Handlungsbedarf im Unternehmen im Hinblick auf die bestehenden Versorgungszusagen besteht.

Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot für die Projektion der Versorgungsverpflichtungen in Ihrem Unternehmen. Unsere Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn Sie sich mit der Ausfinanzierung oder Auslagerung Ihrer Pensionszusagen befassen möchten.

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