bAV Nachrichten

BMF-Schreiben vom 15.03.2022: Weitere Klarstellungen zum steuerfreien Sachbezug

Geschrieben von Christel Mayer | 28.04.22 08:45
  • Klare Regelungen und verlässliche Handlungsspielräume bei Nutzung des steuerfreien Sachbezugs
  • Regionale Gutscheinkarten-Modelle können nach einer transparenten Postleitzahlen-Logik großräumig eingesetzt werden
  • Mehrwert für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Aufbau einer Betriebsrente lässt sich effizient mit einem steuerfreien Sachbezug kombinieren

Benefitsysteme stehen bei Arbeitnehmern hoch im Kurs. So sind neben flexiblen Arbeitszeitmodellen auch freiwillige, steuerfreie Sachbezugsleistungen für viele kleine und mittelständische Arbeitgeber ein wichtiger Hebel, um im eigenen Unternehmen in Zeiten des Fachkräftemangels einen attraktiven Mehrwert zu bieten. Besondere Synergien können sich aus der Kombination des steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezugs mit einer staatlich geförderten betrieblichen Altersversorgung (bAV) ergeben. Immerhin 78 % von rund 30.000 befragten Fachkräften gaben im Rahmen der Step-Stone-Umfrage „Job im Fokus“ an, dass sie eine bAV-Leistung attraktiv finden. Während der Dienstwagen lediglich von 33 % favorisiert wurde.

Wichtig: Die Qualifizierung als Sachbezug muss steuerrechtlich wasserdicht sein. Bereits mit Schreiben vom 13.04.2021 hatte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine verbindliche Auslegung zur Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 EStG rund um den Sachbezug geschaffen und nun durch ein ersetzendes Schreiben vom 15.03.2022 nochmals konkretisiert. Demnach gilt:

  • Gutscheine oder Geldkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen

  • Gutscheine und Gutscheinkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und müssen seit 01.01.2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b oder c ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen. Hierbei gilt im Grundsatz folgende Differenzierung:
    Buchstabe a): Karten müssen eine regionale Eingrenzung der Akzeptanzstellen vorsehen
    Buchstabe b): Karten berücksichtigen eine themenspezifische Eingrenzung der Verwendung
    Buchstabe c): Karten folgen einem bestimmten sozialen oder steuerlichen Zweck

  • Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Waren- oder Dienstleistungsbezug aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Karten-Aussteller / Emittent und Akzeptanzstelle berechtigen, entsprechen den steuerlichen Anforderungen, sofern der Kreis der Akzeptanzstellen begrenzt ist und auf das Inland beschränkt wird.

  • Eine regionale Begrenzung der Akzeptanzstellen gilt als erfüllt, wenn Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde im Sinne der Buchstaben a oder b auf die unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen (PLZ)-Bezirke des Nutzers limitiert werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Auswahl dieser PLZ-Bezirke durch den Arbeitnehmer erfolgt. Im Ergebnis lassen sich so praxistaugliche Akzeptanzräume zum Einsatz von Gutscheinen oder Geldkarten schaffen.

  • Ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.

  • Nicht als Sachbezug zulässig sind Prepaid-Kreditkarten ohne regionale und thematische Einschränkung.

  • Die 50-Euro-Freigrenze ist bei Gutscheinen und Geldkarten nur anwendbar, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Entgeltumwandlungen zu Gunsten des Bezugs von Gutscheinen oder Geldkarten stehen also der Steuerfreiheit des Sachbezugs entgegen.

  • Gutscheine und Geldkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind als Barlohn zu versteuern!    

Jetzt prüfen!
Unternehmen, die Modelle zum steuerfreien Sachbezug nutzen, sollten die bestehenden Lösungen auf den Prüfstand stellen und ggf. nachbessern.

Vorteile nutzen
Der gesetzliche Rahmen und die konkretisierenden Verwaltungsanweisungen des BMF bieten attraktive Gestaltungsspielräume und verlässliche Planungssicherheit für die Verwendung des steuerfreien Sachbezugs als effektives Instrument der Mitarbeitergewinnung, -bindung und -motivation. Neben z.B. traditionellen Tankgutscheinen können auch flexible Geldkartenmodelle eingesetzt werden, die den Bedürfnissen aller Arbeitnehmer gerecht werden. Besonders interessant kann die Kombination einer steuerlich geförderten Direktversicherung aus Entgeltumwandlung mit steuerfreien Sachbezügen über eine Gutscheinkarte sein. Der Netto-Aufwand des Arbeitnehmers kann in diesem Modell auf ein Minimum begrenzt werden und auch der Arbeitgeber profitiert von diesem personalpolitischen Instrument. HDI bietet zusammen mit Sodexo mit bAV PlusCashback ein ganzheitliches und rechtssicheres Versorgungskonzept.

HDI unterstützt Sie auf Wunsch bei der Umsetzung oder Optimierung Ihrer bAV.

Kontakt
hpm.newsletter@hdi.de
Kontaktformular