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Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt Anwendungsrahmen für steuerfreie Sachbezüge

Geschrieben von Christel Mayer | 30.05.21 21:59
  • Prepaid-Kreditkartenmodelle erfüllen künftig nicht die steuerlichen Anforderungen eines Sachbezugs

  • Alte Geldkarten-Modelle zum Sachbezug werden bis zum 31.12.2021 nicht beanstandet

  • Aufbau einer Betriebsrente lässt sich effizient mit einem steuerfreien Sachbezug kombinieren

Der steuerfreie Sachbezug gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG bietet attraktive Gestaltungsspielräume, um Mitarbeiter zu motivieren und Gehaltssysteme effizient zu optimieren. Dies kann besonders wirkungsvoll in Kombination mit einer staatlich geförderten, arbeitnehmerfinanzierten bAV erfolgen.

Lange Zeit war unklar, welche Anforderungen ein Gutschein- oder Geldkartenmodell erfüllen muss, um als steuerfreier Sachbezug gewertet zu werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 13.04.2021 endlich eine für die Finanzverwaltung verbindliche Auslegung zur Anwendung der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen neuen Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 EStG rund um den Sachbezug geschaffen. 

Hier die wesentlichen Inhalte und Anforderungen im Überblick:

  • Gutscheine und Gutscheinkarten müssen ab 01.01.2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b oder c ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen. Hierbei gilt im Grundsatz die folgende Differenzierung:

    • Buchstabe a): Karten müssen eine regionale Eingrenzung der Akzeptanzstellen vorsehen

    • Buchstabe b): Karten berücksichtigen eine themenspezifische Eingrenzung der Verwendung

    • Buchstabe c): Karten folgen einem bestimmten sozialen oder steuerlichen Zweck

  • Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Waren- oder Dienstleistungsbezug aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Karten-Aussteller / Emittent und Akzeptanzstelle berücksichtigen, entsprechen den steuerlichen Anforderungen, sofern der Kreis der Akzeptanzstellen begrenzt ist und auf das Inland beschränkt wird.

  • Nicht als Sachbezug zulässig sind künftig Prepaid-Kreditkarten ohne regionale und thematische Einschränkung.

  • Die 44-Euro-Freigrenze ist bei Gutscheinen und Geldkarten nur anwendbar, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Entgeltumwandlungen zu Gunsten des Bezugs von Gutscheinen oder Geldkarten stehen also der Steuerfreiheit des Sachbezugs entgegen. Zum 01.01.2022 wird die steuerliche Freigrenze auf 50 EUR monatlich erhöht. 

  • Bestehende Kartenmodelle, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, jedoch noch nicht die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erfüllen, werden bis zum 31.12.2021 von der Finanzverwaltung nicht beanstandet und bis dahin noch als Sachbezug anerkannt.

Jetzt prüfen!

Unternehmen, die Modelle zum steuerfreien Sachbezug nutzen, sollten diese auf den Prüfstand stellen und ggf. spätestens bis zum 31.12.2021 anpassen. 

Chancen nutzen

Arbeitgebern, die bislang keine Sachbezüge gewähren, bietet das BMF-Schreiben nun ausreichend Planungssicherheit für effiziente Gestaltungsmodelle. Hierzu zählt beispielsweise auch die clevere Kombination einer steuerlich geförderten Direktversicherung aus Entgeltumwandlung mit steuerfreien Sachbezügen über eine Gutscheinkarte. Der Netto-Aufwand des Arbeitnehmers kann in diesem Modell auf ein Minimum begrenzt werden und auch der Arbeitgeber profitiert. HDI bietet mit bAV PlusCashback ein ganzheitliches und rechtssicheres Versorgungskonzept. 

HDI unterstützt Sie auf Wunsch bei der Umsetzung.

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