Im Juli 2018 hat die Heubeck-Richttafeln-GmbH neue Sterbetafeln zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen, die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ veröffentlicht. Nachdem die Sterbetafeln Ende September zurückgerufen und bis Anfang Oktober noch einmal überarbeitet wurden, ist nun am 19.10.2018 ein BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung der neuen Richttafeln erschienen.
Hier die wesentlichen Aussagen von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen:
Zeitliche Anwendung:
Verteilung des Unterschiedsbetrags:
Beispiel:
Im Beispiel ist zu erkennen, dass in den 3 Übergangsjahren zum „regulären Pensionsaufwand“, der aus der Veränderung des Teilwertes entsteht, jeweils 1/3 des Übergangsbetrags hinzu kommt.
Anders als in der Steuerbilanz besteht handelsbilanziell bzw. in der IFRS-Bilanz kein Wahlrecht, ggf. später auf die neuen Sterbetafeln überzugehen. Spätestens mit Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist davon auszugehen, dass die neuen Sterbetafeln Bestandteil der allgemein anerkannten Rechnungsgrundlagen geworden sind. Insofern werden für alle Bilanzstichtage nach dem Erscheinen des BMF-Schreibens die neuen Sterbetafeln anzuwenden sein. Auch eine Verteilung des Unterschiedsbetrags über mehrere Jahre kommt nicht in Betracht. Für die Ermittlung der Handelsbilanz- bzw. IFRS-Rückstellungen ist sofort der volle Erfüllungsbetrag nach neuen Tafeln heranzuziehen.
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