Niels Heinz - 30 Okt 2018

BMF-Schreiben zum Übergang auf die Heubeck-Richttafeln 2018 G erschienen

Im Juli 2018 hat die Heubeck-Richttafeln-GmbH neue Sterbetafeln zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen, die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ veröffentlicht. Nachdem die Sterbetafeln Ende September zurückgerufen und bis Anfang Oktober noch einmal überarbeitet wurden, ist nun am 19.10.2018 ein BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung der neuen Richttafeln erschienen.

Hier die wesentlichen Aussagen von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen:

Zeitliche Anwendung:

  • Frühestens für Bilanzstichtage nach dem 20.07.2018
  • Spätestens für Bilanzstichtage ab dem 30.06.2019
  • Dazwischen wird ein Wahlrecht, ob die steuerlichen Pensionsrückstellungen noch mit den alten oder bereits unter Berücksichtigung der neuen Richttafeln gerechnet werden, eingeräumt

Verteilung des Unterschiedsbetrags:

  • Beim Übergang auf die neuen Tafeln darf in der Steuerbilanz nicht einfach der mit den neuen Sterbetafeln ermittelte Teilwert als Rückstellung angesetzt werden. Der Unterschied aus den Ergebnissen mit alten und mit neuen Tafeln muss vielmehr über mindestens 3 Jahre gleichmäßig verteilt werden.

Beispiel:

a) Bilanz zum Übergangsstichtag 31.12.2018
Teilwert(Richttafeln 2005 G) = 100 T€
Teilwert(Richttafeln 2018 G) = 103 T€
Unterschiedsbetrag Richttafelwechsel = 3 T€
Rückstellung = Teilwert(Richttafeln 2005 G) + 1/3 Unterschiedsbetrag = 101 T€
b) Bilanz zum 1. Folgestichtag 31.12.2019
Teilwert(Richttafeln 2018 G) = 110 T€
Rückstellung = Teilwert(Richttafeln 2018 G) - 1/3 Unterschiedsbetrag = 109 T€
c) Bilanz zum 2. Folgestichtag 31.12.2020
Teilwert (Richttafeln 2018 G) = 120 T€
Rückstellung = Teilwert(Richttafeln 2018 G) = 120 T€

 

Im Beispiel ist zu erkennen, dass in den 3 Übergangsjahren zum „regulären Pensionsaufwand“, der aus der Veränderung des Teilwertes entsteht, jeweils 1/3 des Übergangsbetrags hinzu kommt.

  • Die Verteilung des Unterschiedsbetrags ist ausschließlich bei Verpflichtungen, die nach den Grundsätzen des § 6a EStG zu bewerten sind (insbesondere also bei Pensionsverpflichtungen), vorzunehmen. Bei vergleichbaren langfristig laufenden Leistungen (wie z.B. Jubiläums- oder Altersteilzeit-Verpflichtungen) ist bereits im Übergangsjahr voll auf die neuen Sterbetafeln überzugehen.

Folgen für die Handelsbilanz/IFRS-Bilanz:

Anders als in der Steuerbilanz besteht handelsbilanziell bzw. in der IFRS-Bilanz kein Wahlrecht, ggf. später auf die neuen Sterbetafeln überzugehen. Spätestens mit Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist davon auszugehen, dass die neuen Sterbetafeln Bestandteil der allgemein anerkannten Rechnungsgrundlagen geworden sind. Insofern werden für alle Bilanzstichtage nach dem Erscheinen des BMF-Schreibens die neuen Sterbetafeln anzuwenden sein. Auch eine Verteilung des Unterschiedsbetrags über mehrere Jahre kommt nicht in Betracht. Für die Ermittlung der Handelsbilanz- bzw. IFRS-Rückstellungen ist sofort der volle Erfüllungsbetrag nach neuen Tafeln heranzuziehen.

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