Haben Sie daran gedacht?
In Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern wird den Beschäftigten seit Anfang 2018 ein Auskunftsanspruch über die Vergütung vergleichbarer Mitarbeitergruppen eingeräumt. Neben dem Bruttoentgelt können auch Auskünfte über bis zu zwei weitere Entgeltbestandteile eingefordert werden. Hierzu gehört zweifelsohne auch die Betriebsrente. Die Bemessung der Pensionsansprüche stellt sich allerdings in der Praxis als äußerst problematisch dar.
Insbesondere folgende Fragestellungen haben Relevanz:
Wurden in Ihrem Unternehmen bereits Auskunftsansprüche zur Betriebsrente geltend gemacht?
Sie wissen nicht, wie Sie hiermit umgehen sollen?