Niels Heinz - 23 Mär 2018

Das Entgelttransparenzgesetz im Kontext der bAV

Haben Sie daran gedacht?

In Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern wird den Beschäftigten seit Anfang 2018 ein Auskunftsanspruch über die Vergütung vergleichbarer Mitarbeitergruppen eingeräumt. Neben dem Bruttoentgelt können auch Auskünfte über bis zu zwei weitere Entgeltbestandteile eingefordert werden. Hierzu gehört zweifelsohne auch die Betriebsrente. Die Bemessung der Pensionsansprüche stellt sich allerdings in der Praxis als äußerst problematisch dar.

Insbesondere folgende Fragestellungen haben Relevanz: 

  • In welcher Höhe muss die Betriebsrente angesetzt werden?
  • Reicht der Ansatz der Rente im Pensionsalter aus oder muss eine aufwändige Bewertung des Dienstzeitaufwandes erfolgen?
  • Kann der Pensionsaufwand wie in der Handelsbilanz ermittelt werden oder muss eine fiktive Bewertung (z.B. unter Verwendung von Unisex-Rechnungsgrundlagen) durchgeführt werden?

 

Wurden in Ihrem Unternehmen bereits Auskunftsansprüche zur Betriebsrente geltend gemacht?

Sie wissen nicht, wie Sie hiermit umgehen sollen?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

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