Kurzüberblick
Kürzere Unverfallbarkeitsfristen
Geringere steuerliche Mindestalter für Pensionszusagen und Unterstützungskassen
Sonstige rechtliche Änderungen
Das Jahr 2018 steht für viele Neuerungen in der bAV. Neben dem Betriebsrentenstärkungsgesetz treten auch zahlreiche Änderungen im Rahmen der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie zum 01.01.2018 in Kraft.
Kurzüberblick
- Unverfallbarkeitsfristen
Die Unverfallbarkeitsfrist für Betriebsrentenanwartschaften in § 1b BetrAVG werden für alle Zusagen ab dem 01.01.2018 auf drei Jahre (bisher fünf Jahre) abgesenkt. Das Mindestalter für das Erreichen einer unverfallbaren Anwartschaft wird vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt. Für vorher erteilte Zusagen gilt eine Übergangsregelung: Wenn die Zusage ab dem 01.01.2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist, ist die Zusage ebenfalls unverfallbar.
Die Veränderung der Unverfallbarkeitsfristen wird im Steuerrecht teilweise angepasst. Insbesondere für Pensionszusagen und Unterstützungskassen sinkt das steuerliche Mindestalter bei Zusageerteilung auf das 23. Lebensjahr.
- Dynamisierung von Anwartschaften
Für Beschäftigungszeiten ab dem 01.01.2018 gilt nun, dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden darf. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem neuen § 2a BetrAVG. Sie sind bis 2018 in den Versorgungssystemen umzusetzen.
- Abfindung von Anwartschaften
Die einseitige Abfindungsmöglichkeit des Arbeitgebers nach Ausscheiden des Arbeitnehmers wird bei einer grenzüberschreitenden Mobilität des Arbeitnehmers eingeschränkt.
- Auskunftspflichten
Die Auskunftspflichten nach § 4a BetrAVG wurden erweitert und präzisiert. In der Praxis dürften sich dadurch jedoch keine weitreichenden Änderungen ergeben eingeschränkt.